Allgemeine Hausordnung für die kantonalen Krankenhäuser

(vom 8. April 1980)[1]

Die Direktion des Gesundheitswesens3 , gestützt auf die §§ 48 und 49 der Verordnung über die kantonalen Krankenhäuser vom 25. März 1971[2]

Geltungsbereich

§ 1.

1

Diese Hausordnung gilt für alle Personen, die sich in kantonalen Krankenhäusern aufhalten (Patienten, Besucher, Studenten usw. sowie für das Personal in Ergänzung des Dienstrechts).

2

Sie gilt in allen Räumen, auch in solchen des Unterrichts und der Forschung, in Personalunterkünften und -restaurants sowie im gesamten zum Krankenhaus gehörenden Umgelände.

Generalklausel

§ 2.

1

Das Krankenhaus muss seinen Zweck ungestört erfüllen können. Es ist alles zu unterlassen, was einen geordneten und zweckentsprechenden Betrieb behindert. Insbesondere ist auf Ruhe, besonders während der Nacht, und auf Reinlichkeit zu achten.

2

Die Geheimsphäre der Patienten ist zu wahren.

Zutritt zum Krankenhaus

§ 3.

1

Der Zutritt zum Krankenhaus ist auf folgende Personen beschränkt:

a.Patienten des Krankenhauses,

b.Personal des Krankenhauses, einschliesslich des im Einzelfall beigezogenen,

c.Begleitpersonal, Betreuer und Besucher von Patienten,

d.Studenten und Dozenten, soweit es der Unterricht und die Forschung erfordern,

e.Mitglieder der für das Krankenhaus bestellten Aufsichtskommissionen,

f.Personen, die Aufträge des Krankenhauses oder der öffentlichen Verwaltung zu erfüllen haben,

g.Besucher von allgemein zugänglich erklärten Betrieben im Krankenhaus (Cafeteria, Kiosk usw.).

2

Andere Personen bedürfen zum Zutritt der Einwilligung der zuständigen Stelle (Chefarzt, Verwaltung).

Verbotene Tätigkeit

§ 4.

1

Ohne Bewilligung sind untersagt:

a.der Verkauf von Waren und andere gewerbliche Tätigkeiten,

b.Werbungen, Sammlungen und Rundfragen für politische, gewerbliche und ideelle Zwecke, z. B. durch Flugblätter und Anschläge,

c.politische Veranstaltungen, insbesondere Wahl- und Abstimmungspropaganda,

d.Veranstaltungen von Vereinigungen,

e.Ausstellungen,

f.das Fotografieren und Filmen sowie Aufnahmen und Ermittlungen für Presse, Radio und Fernsehen.

2

Die Bewilligung erteilt die Verwaltung, nötigenfalls nach Rücksprache mit dem Chefarzt.

Hörsäle

§ 5.

Über die Verwendung der Hörsäle in Krankenhäusern verfügt das Rektorat der Universität. Soweit es von diesem Recht keinen Gebrauch macht, steht das Verfügungsrecht der Krankenhausverwaltung zu.

Beachtung von Weisungen

§ 6.

Amtliche Anschläge und Weisungen im Krankenhaus sind zu beachten. Das gilt insbesondere für:

a.Verbote von Rauchen und Alkoholkonsum,

b.Brandschutzvorschriften und -massnahmen,

c.Sperrung von Räumen und Zugängen,

d.Umgang mit technischen Anlagen, wie z. B. mit Personen- und Warenaufzügen,

e.Benützung der Parkanlagen,

f.Parkierungsordnungen.

Besuchszeit

§ 7.

Besucher haben sich an die veröffentlichte Besuchsordnung und die besonderen, im Einzelfall erteilten ärztlichen Weisungen zu halten.

Elektrische Geräte

§ 8.

1

Mitgebrachte Geräte (Fernseh-, Radiogeräte, Heizöfen, Rechauds, Luftbefeuchter, Kühlschränke, Kocher, Kaffeemaschinen, Toaster) dürfen nur mit Bewilligung der Verwaltung an das Stromnetz angeschlossen werden.

2

Die Bewilligung kann von einer Kostenbeteiligung abhängig gemacht werden.

Hygienevorschriften

§ 9.

1

Veröffentlichte Vorschriften zur Wahrung der Hygiene sowie gegen das Einschleppen und die Verbreitung von Krankheitserregern, wie z. B. beim Betreten von Intensivpflege- und Operationsräumen, sind zu beachten.

2

Tiere dürfen nur mit Bewilligung der Verwaltung mitgebracht oder gehalten werden.

3

Abfälle sind in die dafür bestimmten Behälter zu werfen.

Ergänzende Vorschriften

§ 10.

1

Der Krankenhausverwaltung bleibt vorbehalten, ergänzende Vorschriften aufzustellen.

2

Das gleiche Recht steht den Chefärzten für den Kontakt von Dritten mit Patienten oder von Patienten untereinander zu.

Vollzug, Sanktionen

§ 11.

1

Der Vollzug der Hausordnung obliegt der Verwaltung, mit Bezug auf die von den Ärzten aufgestellten Vorschriften den Ärzten.

2

Widerhandlungen können mit Busse bestraft werden. In leichten Fällen kann ein Verweis oder eine Verwarnung ausgesprochen werden. Das besondere Disziplinarrecht bleibt vorbehalten.

3

Die Verwaltung und die Chefärzte können unzulässige Anschläge und Gegenstände entfernen lassen, Zuwiderhandelnde wegweisen und ihnen Hausverbote auferlegen. Auf die Rückgabe entfernter Drucksachen (wie unzulässige Anschläge und Flugzettel) und anderer Gegenstände von geringem Wert besteht kein Anspruch.

Inkrafttreten

§ 12.

Diese Hausordnung tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den 1. Mai 1980 in Kraft.


[1] OS 47, 422 und GS VI, 147.

[2] LS 813. 11.

[3] Heute: Gesundheitsdirektion.

813.116 – Versionen

IDPublikationAufhebung
06401.05.198001.01.2011Version öffnen
00001.01.2009Version öffnen