Verordnung über die Führungsstruktur der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich
(vom 21. September 2005)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
Führungsorgane und Geschäftsordnung
Die Geschäftsleitung ist das oberste Führungsorgan der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK).
Weitere Führungsorgane sind
a)die Spitaldirektion,
b)die Verwaltungsleitung,
c)das Medizinische Direktorium,
d)die Pflegedirektion. Soweit diese Verordnung die Unterstellungen und Leitungsstrukturen nicht abschliessend regelt, richten sich diese nach den Bestimmungen der Verordnung über die kantonalen Krankenhäuser[2] sowie der Geschäftsordnung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich. Die Geschäftsordnung wird von der Gesundheitsdirektion auf Antrag der Geschäftsleitung erlassen. Die Antragstellung erfolgt im Einvernehmen mit der Universitätsleitung, soweit die Geschäftsordnung Belange der Universität regelt.
Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung besteht aus
a)der Spitaldirektorin oder dem Spitaldirektor,
b)der Leiterin oder dem Leiter des Verwaltungsbereichs,
c)den drei an der PUK tätigen Ordinarien,
d)der Direktorin oder dem Direktor des Pflegebereichs,
e)der Leiterin oder dem Leiter der Kaufmännischen Abteilung. Die Geschäftsleitung trägt die strategische Gesamtverantwortung. Sie wahrt die Ziele und Interessen der Gesamtklinik und ist insbesondere für die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge, die Umsetzung der weiteren übergeordneten Vorgaben sowie für die gesamtbetriebliche Planung, Steuerung und Kontrolle der Leistungen und Ressourcen verantwortlich. Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor, die Vorsteherin oder der Vorsteher des Medizinischen Direktoriums sowie die Direktorin oder der Direktor des Pflegebereichs bilden den Geschäftsleitungsausschuss. Er vollzieht die ihm von der Geschäftsordnung übertragenen Geschäfte.
Spitaldirektion
Die Direktorin oder der Direktor der PUK führt die Bezeichnung Spitaldirektorin oder Spitaldirektor und ist verantwortlich für eine effektive und effiziente Betriebsführung nach bewährten wirtschaftlichen und organisatorischen Grundsätzen, unter Wahrung der Ziele und Interessen der Gesamtklinik.
Zu den Hauptaufgaben der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors gehören insbesondere
a)die Leitung der Geschäftsleitung und des Geschäftsleitungsausschusses,
b)die Sicherstellung der Umsetzung der Geschäftsleitungs-Beschlüsse,
c)die Gewährleistung einer einheitlichen Informationspolitik nach innen und aussen,
d)die Vertretung der gesamtbetrieblichen Interessen der Klinik mit Ausnahme der fachmedizinischen Belange nach innen und aussen,
e)die Leistungs- und Ressourcenplanung,
f)die Umsetzung der Personalpolitik und der Massnahmen zur Personalentwicklung,
g)die Führung und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements,
h)die Unterstützung des Leistungsauftrages der Universität.
Verwaltungsleitung
Die Leiterin oder der Leiter des Verwaltungsbereichs ist verantwortlich für eine prozessorientierte, die Gesamtführung unterstützende effektive und effiziente Verwaltungsführung.
Zu den Aufgaben der Leiterin oder des Leiters des Verwaltungsbereichs gehören insbesondere
a)die Stellvertretung der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors,
b)die Personaladministration einschliesslich Anstellung und Entlassung im Rahmen der personalrechtlichen Kompetenzen,
c)das Beschaffungswesen,
d)der Unterhalt der Liegenschaften, Gebäude, Anlagen, Geräte und Mobilien,
e)die Steuerung und Koordination aller betrieblichen und logistischen Vorgänge,
f)das Finanz- und Rechnungswesen, das Controlling und das Statistikwesen,
g)das Informations- und Kommunikationswesen. Der Verwaltungsleitung sind alle administrativen Bereiche und weiteren Organisationseinheiten gemäss Geschäftsordnung unterstellt.
Medizinisches Direktorium
Das Medizinische Direktorium besteht aus den drei an der PUK tätigen Ordinarien. Die Mitglieder wechseln sich in der Regel alle drei Jahre im Vorsitz ab.
Das Medizinische Direktorium plant und koordiniert die medizinische Versorgung sowie Lehre und Forschung.
Die Mitglieder stehen je einer selbstständigen klinischen Direktion mit den zugeteilten Leistungsaufträgen vor. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
a)die Erfüllung der mit der Gesundheitsdirektion in den Jahres- und Rahmenkontrakten vereinbarten medizinischen Leistungsaufträge,
b)die effektive und effiziente Betriebsführung im unterstellten Bereich,
c)die Leitung der medizinischtherapeutischen Angebote,
d)die Führung des unterstellten Personals (Chefärztinnen und Chefärzte sowie deren Mitarbeitende),
e)die Weiter- und Fortbildung der ihnen unterstellten Ärztinnen und Ärzte und des übrigen unterstellten Personals sowie die Förderung des akademischen Nachwuchses,
f)die Entwicklung, Überprüfung und Qualitätssicherung der medizinischen Dienstleistungen,
g)die fachliche Vertretung nach innen und aussen.
Pflegedirektion
Die Direktorin oder der Direktor des Pflegebereichs ist verantwortlich für eine effektive und effiziente Betriebsführung im unterstellten Bereich sowie für die pflegerische Versorgung der Patientinnen und Patienten, unter Wahrung der Ziele der Gesamtklinik.
Zu den Aufgaben der Direktorin oder des Direktors des Pflegebereichs gehören insbesondere
a)die Organisation und Koordination des Pflegedienstes,
b)die Führung des unterstellten Personals,
c)die Aus-, Weiter- und Fortbildung des unterstellten Personals,
d)die Entwicklung und Überprüfung der Pflegedienstleistungen,
e)die Sicherung der Qualität der Dienstleistungen,
f)die Integration und Förderung der Forschung. Der Pflegedirektion sind alle Pflegebereiche unterstellt.
[1] OS 60, 323; ABl 2005, 1195.
[2] 813. 11.