Verfügung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxordnung für das Kantonsspital Winterthur
(vom 5. Dezember 2003)[1]
Die Gesundheitsdirektion,
gestützt auf die Verordnung über die Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler (Taxordnung) vom 20. Oktober 2004[2][4] verfügt:
Geltungsbereich
Diese Verfügung regelt den Vollzug der Taxordnung für das Kantonsspital Winterthur.
Behandlungsart der Patientinnen und Patienten
Als stationäre Patientinnen und Patienten gelten Personen,
a)deren Zustand diagnostische und therapeutische Massnahmen mit einem notwendigen Aufenthalt von länger als 24 Stunden erfordern,
b)die nach erfolgtem Spitaleintritt innerhalb von 24 Stunden sterben. Alle übrigen Patientinnen und Patienten gelten als ambulante Patientinnen und Patienten.
Zuschläge für ambulante Leistungen
Für Leistungen der Kategorie ambulant Privat gemäss § 11 der Taxordnung[2] erhebt das Spital folgende prozentuale Zuschläge:
a)für zürcherische Patientinnen und Patienten 20%
b)für schweizerische Patientinnen und Patienten 40%
c)für ausländische Patientinnen und Patienten 80% Die Rechnungsstellung für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach § 16 der Taxordnung[2].
Zusätzliche verrechenbare Grundleistungen
Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[3] nicht in den allgemeinen Pauschalen enthalten sind (z. B. Dialysen usw.), werden auch für Patientinnen und Patienten ohne obligatorische Krankenpflegeversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Die Ansätze sind vom Spital so zu bemessen, dass die Vollkosten gedeckt sind.
Verlangte Zusatzleistungen
Für Patientinnen und Patienten, die über ihre Liegeklasse hinausgehende Leistungen für Hotellerie, einschliesslich die entsprechenden zusätzlichen Pflegeleistungen beanspruchen, setzt das Spital nach marktwirtschaftlichen Kriterien eine Preisliste fest.
Übertritt
Bei einem Übertritt in ein anderes Krankenhaus werden Aus- und Eintrittstag verrechnet.
Zusatzverrechnung gegenüber allen Patientinnen und Patienten
Bei allen Patientinnen und Patienten werden zusätzlich verrechnet:
1.Implantate (ausgenommen Organe) 1.1 Grundtaxe für zürcherische Patientinnen und Patienten für Pflichtleistungen
a)Implantate, die dem Qualitätsstandard der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entsprechen Ansätze der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, hochgerechnet auf 100%, abzüglich Sockelbeitrag der öffentlichen Hand in der Höhe des Beitrags der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
b)[5] . . . 1.2 Grundtaxe für schweizerische und ausländische Patientinnen und Patienten für Pflichtleistungen
a)Implantate, die dem QualitätsAnsätze der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, hochgerechnet auf 100% standard der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entsprechen
b)[5] . . . 1.3 Grundtaxe für alle Patientinnen und Patienten für Nicht-Pflicht Einstandspreis zuzüglich 20%leistungen
2.Prothesen (Ekto- und Endoprothesen), alle Materialien und andere Instrumente oder Gegen Einstandspreis, zuzüglich Bewirtschaftungszuschlag von bis zu 20%stände, die der Patientin oder dem Patienten verabreicht oder mitgegeben werden
3.Publikumspreis oder Einstandspreis, zuzüglich 20%, oder Herstellungskosten, zuzüglich 20% Bei Spitalaustritt mitgegebene Medikamente sowie von der Patientin oder vom Patienten gewünschte Medikamente, die nicht im Zusammenhang mit der Spitalbehandlung stehen
4.Fremdtransport Rechnungsbetrag
5.Die vom Spital festgesetzten Preise Transport und Transportbegleitung, soweit nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegolten
6.Versäumte, unentschuldigte KonFr. 60 bis Fr. 120 sultationen
7.Blutalkoholuntersuchungen 08.00–18.00 Uhr 18.00–08.00 Uhr Fr. 120 Fr. 240
8.Bereitstellung eines Geburtscheins Fr. 30
9.Zeugnisse zuhanden des ArbeitFr. 15 gebers
10.Persönliche Nebenleistungen wie
a)Radio-, Fernseh- und TelefonDie vom Spital festgesetzten Preise miete, Aufbewahrung von Wertgegenständen
b)Todesfallkosten nach Aufwand
c)Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde Reparaturen von persönlichen Gegenständen, Kleiderunterhalt usw.
d)Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde Leistungen der Verwaltung und des Sozialdienstes wie Abklärung der Garantieverhältnisse, Übersetzungen, Ermitteln von Nachbetreuungsplätzen usw.
e)Instandstellung von EinrichtunFr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde gen, die die Patientin oder der Patient beschädigt oder nicht krankheitsbedingt verunreinigt hat
f)Sonstige Leistungen nach Aufwand
11.Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten Alle weiteren Leistungen, für die keine Tarifpositionen in einem Tarifregelwerk vorhanden sind
Taxen für Begleitpersonen
Das Spital wird ermächtigt, die Taxen für Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten festzusetzen.
Kleinbeträge
Im Rechnungsverkehr zwischen Zahlungspflichtigen und dem Spital können Saldobeträge bis zu Fr. 20 ausgebucht werden. Beträge zu Gunsten des Zahlungspflichtigen können bei der Verwaltung des Spitals abgeholt werden.
Ausstehende Rechnungen
Ausser in Notfällen werden die Patientinnen und Patienten nur aufgenommen, wenn allfällige frühere Spitalrechnungen bezahlt sind.
[2] 813. 111.
[3] SR 832. 10.
[4] Fassung gemäss Vfg. vom 2. Dezember 2004 (OS 59, 516). In Kraft seit 1. Januar 2005.
[5] Aufgehoben durch Vfg. vom 2. Dezember 2004 (OS 59, 516). In Kraft seit 1. Januar 2005.