Verfügung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxordnung für das Kantonsspital Winterthur

(vom 5. Dezember 2003)[1]

Die Gesundheitsdirektion,

gestützt auf die Taxordnung für das Kantonsspital Winterthur vom 24. September 2003[2]:

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verfügung regelt den Vollzug der Taxordnung für das Kantonsspital Winterthur.

Behandlungsart der Patientinnen und Patienten

§ 2.

Als stationäre Patientinnen und Patienten gelten Personen,

a)deren Behandlung einen Aufenthalt von mehr als 24 Stunden bedingt,

b)die innert 24 Stunden in ein anderes Krankenhaus verlegt werden oder sterben. Alle übrigen Patientinnen und Patienten gelten als ambulante Patientinnen und Patienten.

Zuschläge für ambulante Leistungen

§ 3.

Für ambulante Leistungen, die gemäss § 10 Abs. 4 der Taxordnung[2] über die Basisstandards der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hinausgehen oder für die keine Tarifschutzbestimmungen gelten, werden folgende prozentuale Zuschläge erhoben:

a)für zürcherische Patientinnen und Patienten 20%

b)für schweizerische Patientinnen und Patienten 40%

c)für ausländische Patientinnen und Patienten 80%

Zusätzliche verrechenbare Grundleistungen

§ 4.

Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[3] nicht in den allgemeinen Pauschalen enthalten sind, werden auch für Patientinnen und Patienten ohne obligatorische Krankenpflegeversicherung getrennt in Rechnung gestellt. Die Ansätze sind vom Spital so zu bemessen, dass die Vollkosten im Sinne von § 5 der Taxordnung[2] gedeckt sind.

Verlangte Zusatzleistungen

§ 5.

Für Patientinnen und Patienten, die über ihre Liegeklasse hinausgehende Leistungen für Hotellerie, einschliesslich die entsprechenden zusätzlichen Pflegeleistungen beanspruchen, setzt das Spital nach marktwirtschaftlichen Kriterien eine Preisliste fest.

Übertritt

§ 6.

Bei einem Übertritt in ein anderes Krankenhaus werden Aus- und Eintrittstag verrechnet.

Zusatzverrechnung gegenüber allen Patientinnen und Patienten

Taxen für Begleitpersonen

§ 7.

Bei allen Patientinnen und Patienten werden zusätzlich verrechnet:

1.Implantate (ausgenommen Organe) 1.1 Grundtaxe für zürcherische Patientinnen und Patienten für Pflichtleistungen

a) Implantate, die dem Qualitäts - standard der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entsprechenAnsätze der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, hochgerechnet auf 100%, abzüglich Sockelbeitrag der öffentlichen Hand in der Höhe des Beitrags der obli - gatorischen Krankenpflege - versicherung
b) Implantate, die einem höheren Qualitätsstandard entsprechenEinstandspreis, zuzüglich Bewirtschaftungszuschlag von bis zu 20%, abzüglich Sockelbeitrag der öffent - lichen Hand in der Höhe des Beitrags der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Standardimplantate
1.2 Grundtaxe für schweizerische und ausländische Patientinnen und Patienten für Pflichtleistungen a) Implantate, die dem Qualitäts - standard der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entsprechenAnsätze der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, hochgerechnet auf 100%
b) Implantate, die einem höheren Qualitätsstandard entsprechenEinstandspreis, zuzüglich Bewirtschaftungszuschlag von bis zu 20%
1.3 Grundtaxe für alle Patientinnen und Patienten für Nicht-Pflicht - leistungenEinstandspreis zuzüglich 20%

2.Prothesen (Ekto- und Endoprothesen), alle Materialien und andere Instrumente oder Gegen Einstandspreis, zuzüglich Bewirtschaftungszuschlag von bis zu 20%stände, die der Patientin oder dem Patienten verabreicht oder mitgegeben werden

3.Publikumspreis oder Einstandspreis, zuzüglich 20%, oder Herstellungskosten, zuzüglich 20% Bei Spitalaustritt mitgegebene Medikamente sowie von der Patientin oder vom Patienten gewünschte Medikamente, die nicht im Zusammenhang mit der Spitalbehandlung stehen

4.Fremdtransport Rechnungsbetrag

5.Die vom Spital festgesetzten Preise Transport und Transportbegleitung, soweit nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegolten

6.Versäumte, unentschuldigte KonFr. 60 bis Fr. 120 sultationen

7.Blutalkoholuntersuchungen 08.00–18.00 Uhr 18.00–08.00 Uhr Fr. 120 Fr. 240

8.Bereitstellung eines Geburtscheins Fr. 30

9.Zeugnisse zuhanden des ArbeitFr. 15 gebers

10.Persönliche Nebenleistungen wie

a)Radio-, Fernseh- und TelefonDie vom Spital festgesetzten Preise miete, Aufbewahrung von Wertgegenständen

b)Todesfallkosten nach Aufwand

c)Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde Reparaturen von persönlichen Gegenständen, Kleiderunterhalt usw.

d)Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde Leistungen der Verwaltung und des Sozialdienstes wie Abklärung der Garantieverhältnisse, Übersetzungen, Ermitteln von Nachbetreuungsplätzen usw.

e) Instandstellung von Einrichtun - gen, die die Patientin oder der Patient beschädigt oder nicht krankheitsbedingt verunreinigt hatFr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde
f) Sonstige Leistungennach Aufwand
11. Alle weiteren Leistungen, für die keine Tarifpositionen in einem Tarifregelwerk vorhanden sindFr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten
§ 8. Das Spital wird ermächtigt, die Taxen für Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten festzusetzen.

Kleinbeträge

§ 9.

Im Rechnungsverkehr zwischen Zahlungspflichtigen und dem Spital können Saldobeträge bis zu Fr. 20 ausgebucht werden. Beträge zu Gunsten des Zahlungspflichtigen können bei der Verwaltung des Spitals abgeholt werden.

Ausstehende Rechnungen

§ 10.

Ausser in Notfällen werden die Patientinnen und Patienten nur aufgenommen, wenn allfällige frühere Spitalrechnungen bezahlt sind.

Inkrafttreten

§ 11.

Diese Verfügung tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft.


[1] OS 58, 377.

[2] 813. 111. 2.

[3] SR 832. 10.

813.111.21 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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04301.01.200401.01.2005Version öffnen