Taxordnung für das Kantonsspital Winterthur

(vom 24. September 2003)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Gebührenerhebung

§ 1.

Das Kantonsspital Winterthur erhebt für seine Leistungen Gebühren nach dieser Taxordnung. Vorbehalten bleiben:

a)Regelungen im Bereich der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes,

b)Vereinbarungen zwischen der Gesundheitsdirektion und Versicherern, Amtsstellen oder anderen Taxgaranten. Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden kommt ergänzend zur Anwendung.

Patientinnen und Patienten

§ 2.

Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Taxordnung sind Personen, die im Spital behandelt werden. Als Behandlung gelten alle medizinischen, pflegerischen und betreuerischen Massnahmen zur Untersuchung und Therapie.

Wohnsitz

§ 3.

Die Patientinnen und Patienten werden nach ihrem Wohnsitz wie folgt unterschieden:

a)Zürcherische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich oder die Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz haben.

b)Schweizerische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in anderen Kantonen. Diesen gleichgestellt sind Personen im Geltungsbereich der EWG-Verordnungen, die im Abschnitt A des Anhanges II zum bilateralen Abkommen vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit erwähnt sind. Es sind die angepassten Fassungen der Verordnungen massgebend. Die Gleichstellung erfolgt nur für die in den genannten Rechtsakten vorgesehenen Leistungen und nur so weit, als sie im Anwendungsbereich dieser Taxordnung liegen.

c)Ausländische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland, die nicht unter lit. b Satz 2 fallen. Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten Behandlung oder des Aufenthaltes im Spital.

Behandlungsart

§ 4.

Die Behandlung der Patientinnen und Patienten erfolgt ambulant oder stationär. Die Zuordnung richtet sich insbesondere nach der Aufenthaltsdauer im Spital und nach der Bettenbelegung.

Vollkostenrechnung

§ 5.

Als Vollkostenrechnung im Sinne dieser Taxordnung gilt eine Kostenrechnung mit folgenden Elementen:

a)den Betriebskosten, bestehend aus dem Personalaufwand, dem Sachaufwand ohne Investitionen und ohne allfällige Defizite der Nebenbetriebe,

b)den Investitionskosten, bestehend aus Verzinsung und Abschreibungen,

c)den Kosten für Lehre und Forschung.

II. Leistungskategorien

Ambulante Behandlung

§ 6.

Bei ambulanter Behandlung erbringt das Spital Leistungen nach den Basisstandards der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ambulant Basis).

Es kann für Leistungen, die in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht geschuldet sind, Standards vereinbaren, die über die Basisstandards hinausgehen, sowie generell für oder mit Patientinnen oder Patienten, soweit keine Tarifschutzbestimmungen vorgehen (ambulant Privat).

Stationäre Behandlung

a) Allgemeine Abteiltung

§ 7.

In der allgemeinen Abteilung erbringt das Spital Leistungen nach den Basisstandards der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Es bestimmt die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie Zeitpunkt und Ablauf der Behandlung im Rahmen der Vorschriften der Gesundheits- und Patientengesetzgebung. Die Patientinnen und Patienten haben insbesondere keinen Anspruch auf Arzt- und Zimmerwahl.

b) Halbprivate und private Abteilung

§ 8.

In den halbprivaten und privaten Abteilungen bietet das Spital den Patientinnen und Patienten Zusatzleistungen an wie bei Unterkunft und Verpflegung, der Behandlung oder im administrativen Bereich.

Patientinnen und Patienten der halbprivaten Abteilung haben in der Regel Anspruch auf

a)Unterbringung in einem Zweierzimmer,

b)Behandlung durch die Leitende Ärztin oder den Leitenden Arzt oder eine andere Fachärztin oder einen anderen Facharzt mit entsprechender Berechtigung; sie haben keinen Anspruch auf Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt, Patientinnen und Patienten der Privatabteilung haben in der Regel Anspruch auf

a)Unterbringung in einem Einerzimmer,

b)Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt oder eine Stellvertretung mit entsprechender Berechtigung.

c) Weitere Leistungskategorien

§ 9.

Das Spital kann weitere Zusatzleistungen anbieten. Die Taxberechnung richtet sich nach den Grundsätzen dieser Taxordnung.

III. Festlegung der Taxen

Ambulante Behandlung

§ 10.

Für ambulante Behandlungen legt das Spital die Taxen nach folgenden Regelwerken fest:

a)TARMED für die darin definierten Leistungen,

b)weitere gesamtschweizerisch geltende Regelwerke, insbesondere solche für zahnärztliche Behandlung, Physio-, Ergo- und Logotherapie, Ernährungsberatung, Diabetesberatung, Still- und Stomaberatung sowie ambulante Pflege, Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände. Von diesen Regelwerken nicht erfasste Leistungen werden wie jene Leistungen verrechnet, denen sie nach Anforderungen und Aufwand am nächsten kommen. Beruhen die Regelwerke auf einem Taxpunktsystem, so kommen die im Bereiche der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung geltenden Taxpunkte und Taxpunktwerte zur Anwendung. Bei Leistungen, die über die Basisstandards der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hinausgehen oder für die keine Tarifschutzbestimmungen gelten, werden Zuschläge von höchstens 100% erhoben.

Stationäre Behandlung

a) Grundlage

§ 11.

Bei der stationären Behandlung von zürcherischen Patientinnen und Patienten mit einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhebt das Spital bei Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Grundtaxen nach den Tarifen, wie sie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gelten.

Für andere Patientinnen und Patienten und für Nichtpflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung legt die Gesundheitsdirektion die Grundtaxen so fest, dass die Vollkosten im Sinne von § 5 gedeckt sind.

b) Zusatztaxen

§ 12.

Für Zusatzleistungen gemäss § 8, ausgenommen die Behandlung durch eine honorarberechtigte Ärztin oder einen honorarberechtigten Arzt, erhebt das Spital Zusatztaxen.

Die Gesundheitsdirektion legt die Zusatztaxen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen fest. Für Patientengruppen gemäss § 3 kann sie unterschiedliche Taxen festsetzen.

Die Erträge der Zusatztaxen dürfen in der Jahreskalkulation der Preise folgende Werte nicht überschreiten:

a)für die Halbprivatabteilung: 60% der Vollkosten gemäss § 5,

b)für die Privatabteilung: 100% der Vollkosten gemäss § 5.

Ärztliche Honorare

§ 13.

Ambulante Privatpatientinnen und Privatpatienten sowie stationäre Patientinnen und Patienten der Halbprivat- und Privatabteilungen übernehmen das Honorar der sie behandelnden honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzte gemäss § 8.

Das Honorar wird nach den Bestimmungen des Privatrechts vereinbart oder festgelegt.

Die Gesundheitsdirektion kann Empfehlungen über die Honorare, insbesondere über ihre Obergrenze, erlassen.

Sonderleistungen

§ 14.

Für Sonderleistungen wie für besondere Transporte oder Berichte und Gutachten durch private Auftraggeber sowie für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse erhebt das Spital Taxen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen.

Besondere Patientengruppen

§ 15.

Das Spital verrechnet für gesunde Neugeborene auf der Wöchnerinnenabteilung keine Taxen.

Die Gesundheitsdirektion legt besondere Taxen fest für Personen, die

a)von einer Behörde eingewiesen werden,

b)sich nur tagsüber oder während der Nacht im Spital aufhalten,

c)die Patientinnen oder Patienten begleiten.

Ein- und Austrittstag

§ 16.

Das Spital stellt die Ein- und Austrittstage bei stationärer Behandlung zu vollen Ansätzen in Rechnung.

Übertritt

§ 17.

Beim Übertritt einer Patientin oder eines Patienten in die Halbprivat- oder Privatabteilung verrechnet das Spital die für die neue Leistungskategorie geltenden Taxen in der Regel vom Eintrittstag an.

Verzug und Urlaub

§ 18.

Tritt eine Patientin oder ein Patient die vereinbarte Behandlung nicht termingerecht an oder nimmt sie oder er während des Spitalaufenthalts Urlaub, so verrechnet das Spital die Taxen für die versicherte Kategorie für höchstens fünf Tage.

Aus- und Wiedereintrittstag gelten als Urlaubstage.

Taxermässigung

§ 19.

Das Spital kann die Taxen für Patientinnen und Patienten der allgemeinen Abteilungen angemessen ermässigen, wenn sie für die Patientinnen und Patienten nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine besondere Härte bedeuten würden.

IV. Aufnahme von Patientinnen und Patienten

Grundsatz

§ 20.

Das Spital gewährt zürcherischen Patientinnen oder Patienten bei der Aufnahme den Vorrang.

Es nimmt andere Patientinnen oder Patienten auf, soweit es die räumlichen und personellen Verhältnisse gestatten.

Das Spital nimmt ausländische Patientinnen oder Patienten in der Regel in die Privatabteilung auf.

Aufnahmeformalitäten

§ 21.

Bei der Aufnahme legt die Patientin oder der Patient folgende Unterlagen vor:

a)einen Personalausweis oder einen gleichwertigen Ausweis,

b)die unterzeichnete Eintrittserklärung mit der Angabe, in welcher Klasse die Behandlung erfolgen soll,

c)das Zeugnis der einweisenden Ärztin oder des einweisenden Arztes, ausser in Notfällen,

d)eine vorbehaltlose Kostengutsprache eines Versicherers, einer Amtsstelle oder eines anderen von der Gesundheitsdirektion anerkannten Garanten,

e)soweit nach den Umständen möglich, eine schriftliche Bestätigung der Patientin oder des Patienten, dass sie oder er über die von ihr oder ihm persönlich zu übernehmenden, voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Kenntnis gesetzt wurde. Werden diese Unterlagen bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder bei Notfällen nicht innert fünf Arbeitstagen nachgereicht, kann das Spital eine unverzinsliche Sicherstellung im Umfang des mutmasslichen Rechnungsbetrages verlangen. Die Kosten für die Erhebungen des Spitals werden den Patientinnen oder Patienten nach § 1 Abs. 2 in Rechnung gestellt.

V. Taxbezug

Taxschuldner

§ 22.

Die Taxen werden geschuldet:

a)von der Patientin oder dem Patienten,

b)von Taxgarantinnen oder Taxgaranten,

c)von Dritten für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht wurden.

Solidarhaftung

§ 23.

Neben der Patientin oder dem Patienten haften dem Spital solidarisch:

a)der Ehegatte oder die Ehegattin, sofern die Ehe rechtlich nicht getrennt ist,

b)die Inhaberin oder der Inhaber des elterlichen Sorgerechts für minderjährige, unter elterlicher Gewalt stehende Kinder.

Fälligkeit, Verrechnung und Verjährung

§ 24.

Die Fälligkeit der Taxforderung und die Verzugszinse richten sich nach § 29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2].

Die Taxschuldnerin oder der Taxschuldner darf eine Forderung nicht mit der Taxforderung des Spitals verrechnen.

Die Taxforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem Datum der Rechnungstellung.

Die Bestimmungen des Obligationenrechts[7] über Abtretung und Schuldübernahme sind anwendbar.

VI. Verschiedene Bestimmungen

Taxverträge

§ 25.

Die Gesundheitsdirektion kann mit Versicherern, Amtsstellen und andern Taxgaranten Verträge abschliessen, in denen von dieser Taxordnung abgewichen wird.

Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat, soweit dieser nichts anderes bestimmt.

Vollzug

§ 26.

Die Gesundheitsdirektion vollzieht die Taxordnung.

Rechtsmittel

§ 27.

Gegen die Taxfestsetzung durch das Spital kann bei der Gesundheitsdirektion Rekurs erhoben werden.

Übergangsbestimmung

§ 28.

Für zürcherische Patientinnen und Patienten mit einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung beträgt die Grundtaxe gemäss § 11 für das Jahr 2004 100% der Vollkosten im Sinne von § 5, abzüglich der Tarife, welche die Krankenversicherer für zürcherische Patientinnen und Patienten der allgemeinen Abteilung schulden.

Teilweise Aufhebung bisherigen Rechts

§ 29.

Für das Kantonsspital Winterthur sind ab 1. Januar 2004 folgende Erlasse nicht mehr anwendbar:

a)Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 1. April 1992 ,

b)Verfügung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 30. November 1994 ,

c)Verfügung der Gesundheitsdirektion über die ab 1. Januar 1996 geltenden Taxen in den kantonalen Krankenhäusern vom 30. November 1995 .

Inkrafttreten

§ 30.

Diese Taxordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung[8] durch den Kantonsrat.


[1] OS 58, 282.

[2] 175. 2.

[3] 813. 111.

[4] 813. 112.

[5] 813. 113.

[6] 851. 1.

[7] SR 220.

[8] Vom Kantonsrat genehmigt am 1. Dezember 2003.

813.111.2 – Versionen

Dies ist die einzige verfügbare Version.
IDPublikationAufhebung
04301.01.200401.01.2005Version öffnen