Verordnung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler[6]
(vom 2. Dezember 2004)[1]
Die Gesundheitsdirektion,
gestützt auf die Verordnung über Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler (Taxordnung) vom 20. Oktober 2004[2]
I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Verordnung über Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler (Taxordnung)[2].
Begriffe
Als stationäre Behandlung gelten Aufenthalte im Spital von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege. Aufenthalte im Spital von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird, sowie Aufenthalte im Spital bei Überweisung in ein anderes Spital und bei Todesfällen gelten ebenfalls als stationäre Behandlung.
Alle übrigen Behandlungen gelten als ambulante Behandlungen.
Sonderleistungen
Bei allen Patientinnen und Patienten werden folgende Sonderleistungen zusätzlich verrechnet:
| 1. Prothesen, soweit es sich nicht um Implantate | Einstandspreis, zuzüglich |
| handelt, alle Materialien und andere | Bewirtschaftungs- |
| Instrumente oder Gegenstände, die dem Patienten mitgegeben werden, soweit nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegolten | zuschlag von bis zu 20% |
| 2. Bei Spitalaustritt mitgegebene Arzneimittel | Publikumspreis oder |
| sowie von der Patientin oder vom Patienten | Einstandspreis, zuzüglich |
| gewünschte Arzneimittel, die nicht im | 20%, oder Herstellungs- |
| Zusammenhang mit der Spitalbehandlung stehen | kosten, zuzüglich 20% |
| 3. Fremdtransport | Rechnungsbetrag |
| 4. Transport und Transportbegleitung, soweit nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegolten | Die vom Spital festgesetzten Preise |
| 5. Versäumte, unentschuldigte Konsultationen | Fr. 60 bis Fr. 120, zuzüglich Kosten von Substanzen, die nicht wieder verwendet werden können |
| 6. Blutalkoholuntersuchungen 08.00–18.00 Uhr | Fr. 120 |
| 18.00–08.00 Uhr | Fr. 240 |
| 7.6 Bereitstellung eines Geburtsscheins | Gebühren gemäss Ver - ordnung über die Gebüh - ren im Zivilstandswesen3 , zuzüglich Bearbeitungs - gebühr von Fr. 10 |
| 8. Zeugnisse zuhanden des Arbeitgebers | Fr. 15 |
| 9. Zeugnisse und Gutachten, soweit nicht in Pauschale enthalten | nach Tarmed oder nach den vom Spital festgesetzten oder empfohlenen Ansätzen |
| 10. Persönliche Sonderleistungen wie | |
| a. Kosten für Radio- und Fernsehmiete, Telekommunikationsdienstleistungen, Aufbewahrung von Wertgegenständen | Die vom Spital festgesetzten Preise |
| b. Todesfallkosten | nach Aufwand |
| c. Reparaturen von persönlichen Gegenständen, Kleiderunterhalt usw. | Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten |
| d. Reinigung der persönlichen Wäsche | Die vom Spital festgesetzten Preise |
| e. Leistungen der Verwaltung und des Sozialdienstes wie Abklärung der Garantieverhältnisse, Übersetzungen, Ermitteln von Nachbetreuungsplätzen usw. | Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde |
| f.6 Instandstellung von Einrichtungen, die die Patientin oder der Patient beschädigt hat | Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten |
| g. Begleitung der Patientin oder des Patienten an den Wohnort, zu Ämtern oder dergleichen | Fr. 60 pro Stunde |
| h. sonstige Leistungen | nach Aufwand |
| 11. Schwangerschaftsgymnastik, Rückbildungs - gymnastik und Babymassage | Die vom Spital festgesetzten Preise |
| 12. Kosmetische Behandlungen | Die vom Spital festgesetzten Preise |
13.Fr. 60 bis Fr. 120 pro Alle weiteren Leistungen, für die keine Tarifpositionen in einem Tarifregelwerk vorhanden sind Stunde, zuzüglich Sachkosten
Taxen für Begleitpersonen
Das Spital wird ermächtigt, die Taxen für Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten festzusetzen.
Schulunterricht
Der Schulunterricht wird den Schulgemeinden zu den Ansätzen der Bildungsdirektion verrechnet.
Kleinbeträge
Im Rechnungsverkehr zwischen Zahlungspflichtigen und dem Spital können Saldobeträge bis zu Fr. 20 ausgebucht werden. Beträge zu Gunsten des Zahlungspflichtigen können bei der Verwaltung des Spitals abgeholt werden.
Ablehnung von Patientinnen oder Patienten
Bei fälligen Spitalforderungen wird die Aufnahme der Patientin oder des Patienten abgesehen von Notfällen in der Regel abgelehnt.
II. Allgemeine Bestimmungen für ambulante Behandlungen
Ambulant Basis
Das Spital verrechnet Leistungen der Kategorie ambulant Basis nach § 10 der Taxordnung[2]. Zusätzlich werden Sonderleistungen gemäss § 3 dieser Verordnung[6] verrechnet.
Ambulant Privat
Für Leistungen der Kategorie ambulant Privat gemäss § 11 der Taxordnung[2] erhebt das Spital folgende prozentuale Zuschläge:
| a. für zürcherische Patientinnen und Patienten | 20% |
| b. für schweizerische Patientinnen und Patienten | 40% |
| c. für ausländische Patientinnen und Patienten | 80% |
III. Allgemeine Bestimmungen für stationäre Behandlungen
Taxarten stationäre Behandlung
Das Spital erhebt für stationäre Patientinnen und Patienten in der Regel:
a.Grundtaxen ( § 13 Taxordnung[2]),
b.Zusatztaxen und Taxen für weitere Leistungen (§§ 14 und 15 Taxordnung ),
c.Ärztliche Zusatzhonorare ( § 16 Taxordnung[2]),
d.Taxen für Sonderleistungen ( § 17 Taxordnung[2]) gemäss § 3 dieser Verordnung[6].
Zusätzlich verrechenbare Grundleistungen
Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[4] nicht in den allgemeinen Pauschalen enthalten sind (z. B. Transplantationen, Dialysen usw.), werden auch für Patientinnen und Patienten ohne obligatorische Krankenpflegeversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Die Ansätze sind vom Spital so zu bemessen, dass die Vollkosten gedeckt sind.
Interne Verlegung
Pauschalen mit Fallbezug werden je Patientin oder Patient und Spitalaufenthalt nur einmal erhoben.[9]
Die tagesbezogenen Pauschalen werden nach den Ansätzen der jeweiligen Fachabteilung verrechnet; am Verlegungstag wird der Ansatz der Abteilung mit der höheren Pauschale angewendet.
Externe Verlegung
Bei einer Überweisung in ein anderes Spital und bei Aufnahmen von einem anderen Spital stellt das Spital seine Leistungen zu vollen stationären Ansätzen in Rechnung.
IV. Besondere Bestimmungen für das Universitätsspital Zürich
§§ 14–21.[10]
IVa. Besondere Bestimmungen für das Kantonsspital Winterthur[5]
§§ 23 a–23 h.[10]
V. Besondere Bestimmungen für die Psychiatrischen Kliniken
A. Grundtaxe stationär
Bemessung der Grundtaxe
Die Grundtaxe bemisst sich
a.für zürcherische Patientinnen und Patienten bei Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den vertraglich vereinbarten oder behördlich festgesetzten Tarifen,
b.für Patientinnen und Patienten der obligatorischen Unfall-, Militärund Invalidenversicherungen nach den vertraglich vereinbarten oder behördlich festgesetzten Tarifen,
c.für andere Patientinnen oder Patienten sowie für andere Garanten, soweit keine anderen Regelungen bestehen, nach §§ 25–29 dieser Verordnung .
Begriffe
Stationäre Patientinnen und Patienten werden wie folgt unterschieden:
a.Als Akutpatientinnen und -patienten gelten Patientinnen und Patienten, die nicht unter lit. b fallen.
b.Als psychiatrische Pflegepatientinnen und -patienten gelten Patientinnen und Patienten, die aufgrund einer ärztlichen Abklärung nur noch punktuell medizinischpsychiatrischer Behandlung bedürfen und sich 30 Tage nach dieser Abklärung weiter in der psychiatrischen Einrichtung aufhalten.
Elemente Grundtaxe Akutpatientinnen und -patienten
Die Grundtaxe für Akutpatientinnen und -patienten setzt sich zusammen aus
a.[9] Pauschalen,
b.Zuschlag für 1:1-Betreuung,
c.Arzneimittel über Fr. 1000 pro Abgabeeinheit zum Publikumspreis.
Pauschalen
Die Pauschale beträgt (in Fr. pro Tag): Zürcherische Schweizerische Ausländische Patientinnen Patientinnen Patientinnen und und und Patienten Patienten Patienten
| Psychiatrische Universitätsklinik Zürich |
|---|
| 1.–5. Aufenthaltstag8979511 005 |
| ab 6. Aufenthaltstag546579612 |
| Kinder- und Jugend- psychiatrischer Dienst |
| 1.–60. Aufenthaltstag1 0851 1491 214 |
| ab 61. Aufenthaltstag728770812 |
| Adoleszenzstation Integrierte Psychiatrie Winterthur |
| 1.–60. Aufenthaltstag839890941 |
| ab 61. Aufenthaltstag563596630 |
| Psychiatriezentrum Rheinau und Integrierte Psychiatrie Winterthur mit Standorten Winterthur und Embrach |
| 1.–60. Aufenthaltstag702744786 |
| ab 61. Aufenthaltstag470497525 |
Bei Patienten der Psychiatrischen Universitätsklinik wird ab dem sechsten Aufenthaltstag zusätzlich pro Fall eine Fallteilpauschale verrechnet (in Fr. pro Fall): Bei aufeinander folgenden stationären Aufenthalten in der Psychiatrischen Universitätsklinik wird nur dann ein neuer Fall eröffnet bzw. erneut eine Fallteilpauschale verrechnet, wenn zwischen zwei stationären Aufenthalten mehr als 30 Tage (einschliesslich Aus- und Eintrittstag) liegen.
| Zürcherische Patientinnen und Patienten | Schweizerische Patientinnen und Patienten | Ausländische Patientinnen und Patienten |
|---|---|---|
| Fallteilpauschale7 720 | 8 186 | 8 652 |
Zuschlag 1:1-Betreuung
Der Zuschlag für ärztlich verordnete 1:1-Betreuung beträgt für 24 Stunden Fr. 1800.
Grundtaxe psychiatrische Pflegepatientinnen und -patienten
Bei psychiatrischen Pflegepatientinnen und Patienten setzt sich die Grundtaxe aus einer Teilpauschale für die Pflege, die von der psychiatrischen Klinik unter Einhaltung der für den Bereich der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung geltenden zwingenden Regelungen festgesetzt wird, sowie einer Teilpauschale für Unterkunft und Verpflegung von Fr. 140 zusammen. Zusätzlich verrechnet werden ärztliche Leistungen, Medikamente, Therapien sowie Therapie- und Pflegematerial entsprechend § 10 Taxordnung[2]. Individuelle Betreuungsleistungen können insbesondere bei Patientinnen und Patienten mit Hilflosenentschädigung in Rechnung gestellt werden.
B. Zusatztaxe stationär
Zusatztaxe
Die Zusatztaxen betragen (in Fr. pro Tag):
Zürcherische
Schweizerische
Ausländische
Patientinnen
Patientinnen
Patientinnen und und und
Patienten
Patienten
Patienten
| Halbprivatabteilung | 169 | 169 | 178 |
|---|---|---|---|
| Privatabteilung | 282 | 282 | 296 |
C. Taxen für Sonderleistungen
Rechnungen zugezogener fremder Ärztinnen und Ärzte
Rechnungen von auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten oder deren bzw. dessen Angehörigen oder gesetzlichen Vertreters zugezogene fremder Ärztinnen und Ärzten werden zusätzlich verrechnet.
D. Besondere Patientengruppen
Taxen für von einer Behörde eingewiesene Personen
Für Personen, die von einer Behörde (Strafuntersuchungs-, Strafvollzugs- und andere Behörde, Gerichte usw.) in die forensische Abteilung des Psychiatriezentrums Rheinau eingewiesen werden, wird je Person und Tag für die Sicherheitsabteilung eine Taxe von Fr. 1242 und für den Massnahmenvollzug von Fr. 639 verrechnet.
Patientinnen oder Patienten, die von einer Behörde (Strafuntersuchungs-, Strafvollzugs- und andere Behörde, Gerichte usw.) in eine andere psychiatrische Klinik eingewiesen werden, oder sich in einer anderen psychiatrischen Klinik im Massnahmenvollzug befinden, werden die Taxen für schweizerische Patientinnen und Patienten verrechnet. Für zürcherische Patientinnen und Patienten gelten die mit der Direktion der Justiz und des Innern vereinbarten Taxen.
Tages- und Nachtpatientinnen und -patienten
Patientinnen oder Patienten, die sich regelmässig nur tagsüber oder während der Nacht im Spital aufhalten, wird pro Aufenthaltstag bzw. pro Übernachtung eine Pauschale verrechnet. Die Pauschale beträgt (in Fr.):
| Zürcherische Patientinnen und Patienten | Schweizerische Patientinnen und Patienten | Ausländische Patientinnen und Patienten |
|---|---|---|
| Psychiatrische | ||
| Universitätsklinik Zürich | ||
| Tagesklinik ganzer Tag456 | 495 | 545 |
| Tagesklinik halber Tag238 | 270 | 298 |
| Nachtklinik348 | 395 | 435 |
| Kinder- und Jugend- psychiatrischer Dienst665 | 700 | 770 |
| Psychiatriezentrum Rheinau und Integrierte Psychiatrie Winterthur mit Standorten Winterthur und Embrach | ||
| Tagesklinik ganzer Tag456 | 495 | 545 |
| Tagesklinik halber Tag238 | 270 | 298 |
Ferienpatienten
Die Taxen für Personen, die sich während der Ferien der sie sonst betreuenden Personen im Spital aufhalten, betragen pro Tag Fr. 190. Zusätzlich verrechnet werden ärztliche Leistungen, Medikamente, Therapien sowie Therapie- und Pflegematerial.
VI. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung[6] werden folgende Erlasse aufgehoben:
a.Verfügung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 30. November 1994,
b.Verfügung der Gesundheitsdirektion über die ab 1. Januar 1996 geltenden Taxen in den kantonalen Krankenhäusern vom 30. November 1995.
[2] LS 813. 111.
[3] SR 172. 042. 110.
[4] SR 832. 10.
[5] Eingefügt durch Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 30. November 2005 (OS 60, 501). In Kraft seit 1. Januar 2006.
[6] Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 30. November 2005 (OS 60, 501). In Kraft seit 1. Januar 2006.
[7] Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 3. Oktober 2006 (OS 61, 365). In Kraft seit 1. November 2006.
[8] Aufgehoben durch Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 3. Oktober 2006 (OS 61, 365). In Kraft seit 1. November 2006.
[9] Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 871). In Kraft seit 1. Januar 2010.
[10] Aufgehoben durch Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 871). In Kraft seit 1. Januar 2010.