Verordnung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler[6]

(vom 2. Dezember 2004)[1]

Die Gesundheitsdirektion,

gestützt auf die Verordnung über Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler (Taxordnung) vom 20. Oktober 2004[2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.[6]

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Verordnung über Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler (Taxordnung)[2].

Begriffe

§ 2.[6]

1

Als stationäre Behandlung gelten Aufenthalte im Spital von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege. Aufenthalte im Spital von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird, sowie Aufenthalte im Spital bei Überweisung in ein anderes Spital und bei Todesfällen gelten ebenfalls als stationäre Behandlung.

2

Alle übrigen Behandlungen gelten als ambulante Behandlungen.

Sonderleistungen

§ 3.

Bei allen Patientinnen und Patienten werden folgende Sonderleistungen zusätzlich verrechnet:

1. Prothesen, soweit es sich nicht um ImplantateEinstandspreis, zuzüglich
handelt, alle Materialien und andereBewirtschaftungs-
Instrumente oder Gegenstände, die dem Patienten mitgegeben werden, soweit nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegoltenzuschlag von bis zu 20%
2. Bei Spitalaustritt mitgegebene ArzneimittelPublikumspreis oder
sowie von der Patientin oder vom PatientenEinstandspreis, zuzüglich
gewünschte Arzneimittel, die nicht im20%, oder Herstellungs-
Zusammenhang mit der Spitalbehandlung stehenkosten, zuzüglich 20%
3. FremdtransportRechnungsbetrag
4. Transport und Transportbegleitung, soweit nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegoltenDie vom Spital festgesetzten Preise
5. Versäumte, unentschuldigte KonsultationenFr. 60 bis Fr. 120, zuzüglich Kosten von Substanzen, die nicht wieder verwendet werden können
6. Blutalkoholuntersuchungen 08.00–18.00 UhrFr. 120
18.00–08.00 UhrFr. 240
7.6 Bereitstellung eines GeburtsscheinsGebühren gemäss Ver - ordnung über die Gebüh - ren im Zivilstandswesen3 , zuzüglich Bearbeitungs - gebühr von Fr. 10
8. Zeugnisse zuhanden des ArbeitgebersFr. 15
9. Zeugnisse und Gutachten, soweit nicht in Pauschale enthaltennach Tarmed oder nach den vom Spital festgesetzten oder empfohlenen Ansätzen
10. Persönliche Sonderleistungen wie
a. Kosten für Radio- und Fernsehmiete, Telekommunikationsdienstleistungen, Aufbewahrung von WertgegenständenDie vom Spital festgesetzten Preise
b. Todesfallkostennach Aufwand
c. Reparaturen von persönlichen Gegenständen, Kleiderunterhalt usw.Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten
d. Reinigung der persönlichen WäscheDie vom Spital festgesetzten Preise
e. Leistungen der Verwaltung und des Sozialdienstes wie Abklärung der Garantieverhältnisse, Übersetzungen, Ermitteln von Nachbetreuungsplätzen usw.Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde
f.6 Instandstellung von Einrichtungen, die die Patientin oder der Patient beschädigt hatFr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten
g. Begleitung der Patientin oder des Patienten an den Wohnort, zu Ämtern oder dergleichenFr. 60 pro Stunde
h. sonstige Leistungennach Aufwand
11. Schwangerschaftsgymnastik, Rückbildungs - gymnastik und BabymassageDie vom Spital festgesetzten Preise
12. Kosmetische BehandlungenDie vom Spital festgesetzten Preise

13.Fr. 60 bis Fr. 120 pro Alle weiteren Leistungen, für die keine Tarifpositionen in einem Tarifregelwerk vorhanden sind Stunde, zuzüglich Sachkosten

Taxen für Begleitpersonen

§ 4.

Das Spital wird ermächtigt, die Taxen für Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten festzusetzen.

Schulunterricht

§ 5.

Der Schulunterricht wird den Schulgemeinden zu den Ansätzen der Bildungsdirektion verrechnet.

Kleinbeträge

§ 6.

Im Rechnungsverkehr zwischen Zahlungspflichtigen und dem Spital können Saldobeträge bis zu Fr. 20 ausgebucht werden. Beträge zu Gunsten des Zahlungspflichtigen können bei der Verwaltung des Spitals abgeholt werden.

Ablehnung von Patientinnen oder Patienten

§ 7.

Bei fälligen Spitalforderungen wird die Aufnahme der Patientin oder des Patienten abgesehen von Notfällen in der Regel abgelehnt.

II. Allgemeine Bestimmungen für ambulante Behandlungen

Ambulant Basis

§ 8.

Das Spital verrechnet Leistungen der Kategorie ambulant Basis nach § 10 der Taxordnung[2]. Zusätzlich werden Sonderleistungen gemäss § 3 dieser Verordnung[6] verrechnet.

Ambulant Privat

§ 9.

1

Für Leistungen der Kategorie ambulant Privat gemäss § 11 der Taxordnung[2] erhebt das Spital folgende prozentuale Zuschläge:

a. für zürcherische Patientinnen und Patienten20%
b. für schweizerische Patientinnen und Patienten40%
c. für ausländische Patientinnen und Patienten80%

2

Die Rechnungsstellung für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach § 16 der Taxordnung[2].

III. Allgemeine Bestimmungen für stationäre Behandlungen

Taxarten stationäre Behandlung

§ 10.

Das Spital erhebt für stationäre Patientinnen und Patienten in der Regel:

a.Grundtaxen ( § 13 Taxordnung[2]),

b.Zusatztaxen und Taxen für weitere Leistungen (§§ 14 und 15 Taxordnung ),

c.Ärztliche Zusatzhonorare ( § 16 Taxordnung[2]),

d.Taxen für Sonderleistungen ( § 17 Taxordnung[2]) gemäss § 3 dieser Verordnung[6].

Zusätzlich verrechenbare Grundleistungen

§ 11.

Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[4] nicht in den allgemeinen Pauschalen enthalten sind (z. B. Transplantationen, Dialysen usw.), werden auch für Patientinnen und Patienten ohne obligatorische Krankenpflegeversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Die Ansätze sind vom Spital so zu bemessen, dass die Vollkosten gedeckt sind.

Interne Verlegung

§ 12.

1

Pauschalen mit Fallbezug werden je Patientin oder Patient und Spitalaufenthalt nur einmal erhoben.[9]

2

Die tagesbezogenen Pauschalen werden nach den Ansätzen der jeweiligen Fachabteilung verrechnet; am Verlegungstag wird der Ansatz der Abteilung mit der höheren Pauschale angewendet.

Externe Verlegung

§ 13.[6]

Bei einer Überweisung in ein anderes Spital und bei Aufnahmen von einem anderen Spital stellt das Spital seine Leistungen zu vollen stationären Ansätzen in Rechnung.

IV. Besondere Bestimmungen für das Universitätsspital Zürich

§§ 14–21.[10]

IVa. Besondere Bestimmungen für das Kantonsspital Winterthur[5]

§§ 23 a–23 h.[10]

V. Besondere Bestimmungen für die Psychiatrischen Kliniken

A. Grundtaxe stationär

Bemessung der Grundtaxe

§ 24.

Die Grundtaxe bemisst sich

a.für zürcherische Patientinnen und Patienten bei Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den vertraglich vereinbarten oder behördlich festgesetzten Tarifen,

b.für Patientinnen und Patienten der obligatorischen Unfall-, Militärund Invalidenversicherungen nach den vertraglich vereinbarten oder behördlich festgesetzten Tarifen,

c.für andere Patientinnen oder Patienten sowie für andere Garanten, soweit keine anderen Regelungen bestehen, nach §§ 25–29 dieser Verordnung .

Begriffe

§ 25.[7]

Stationäre Patientinnen und Patienten werden wie folgt unterschieden:

a.Als Akutpatientinnen und -patienten gelten Patientinnen und Patienten, die nicht unter lit. b fallen.

b.Als psychiatrische Pflegepatientinnen und -patienten gelten Patientinnen und Patienten, die aufgrund einer ärztlichen Abklärung nur noch punktuell medizinischpsychiatrischer Behandlung bedürfen und sich 30 Tage nach dieser Abklärung weiter in der psychiatrischen Einrichtung aufhalten.

Elemente Grundtaxe Akutpatientinnen und -patienten

§ 26.[7]

Die Grundtaxe für Akutpatientinnen und -patienten setzt sich zusammen aus

a.[9] Pauschalen,

b.Zuschlag für 1:1-Betreuung,

c.Arzneimittel über Fr. 1000 pro Abgabeeinheit zum Publikumspreis.

Pauschalen

§ 27.[9]

1

Die Pauschale beträgt (in Fr. pro Tag): Zürcherische Schweizerische Ausländische Patientinnen Patientinnen Patientinnen und und und Patienten Patienten Patienten

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich
1.–5. Aufenthaltstag8979511 005
ab 6. Aufenthaltstag546579612
Kinder- und Jugend- psychiatrischer Dienst
1.–60. Aufenthaltstag1 0851 1491 214
ab 61. Aufenthaltstag728770812
Adoleszenzstation Integrierte Psychiatrie Winterthur
1.–60. Aufenthaltstag839890941
ab 61. Aufenthaltstag563596630
Psychiatriezentrum Rheinau und Integrierte Psychiatrie Winterthur mit Standorten Winterthur und Embrach
1.–60. Aufenthaltstag702744786
ab 61. Aufenthaltstag470497525

2

Bei Patienten der Psychiatrischen Universitätsklinik wird ab dem sechsten Aufenthaltstag zusätzlich pro Fall eine Fallteilpauschale verrechnet (in Fr. pro Fall): Bei aufeinander folgenden stationären Aufenthalten in der Psychiatrischen Universitätsklinik wird nur dann ein neuer Fall eröffnet bzw. erneut eine Fallteilpauschale verrechnet, wenn zwischen zwei stationären Aufenthalten mehr als 30 Tage (einschliesslich Aus- und Eintrittstag) liegen.

Zürcherische Patientinnen und PatientenSchweizerische Patientinnen und PatientenAusländische Patientinnen und Patienten
Fallteilpauschale7 7208 1868 652

Zuschlag 1:1-Betreuung

§ 28.

Der Zuschlag für ärztlich verordnete 1:1-Betreuung beträgt für 24 Stunden Fr. 1800.

Grundtaxe psychiatrische Pflegepatientinnen und -patienten

§ 29.

Bei psychiatrischen Pflegepatientinnen und Patienten setzt sich die Grundtaxe aus einer Teilpauschale für die Pflege, die von der psychiatrischen Klinik unter Einhaltung der für den Bereich der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung geltenden zwingenden Regelungen festgesetzt wird, sowie einer Teilpauschale für Unterkunft und Verpflegung von Fr. 140 zusammen. Zusätzlich verrechnet werden ärztliche Leistungen, Medikamente, Therapien sowie Therapie- und Pflegematerial entsprechend § 10 Taxordnung[2]. Individuelle Betreuungsleistungen können insbesondere bei Patientinnen und Patienten mit Hilflosenentschädigung in Rechnung gestellt werden.

B. Zusatztaxe stationär

Zusatztaxe

§ 30.[6]

Die Zusatztaxen betragen (in Fr. pro Tag):

Zürcherische

Schweizerische

Ausländische

Patientinnen

Patientinnen

Patientinnen und und und

Patienten

Patienten

Patienten

Halbprivatabteilung169169178
Privatabteilung282282296

C. Taxen für Sonderleistungen

Rechnungen zugezogener fremder Ärztinnen und Ärzte

§ 31.

Rechnungen von auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten oder deren bzw. dessen Angehörigen oder gesetzlichen Vertreters zugezogene fremder Ärztinnen und Ärzten werden zusätzlich verrechnet.

D. Besondere Patientengruppen

Taxen für von einer Behörde eingewiesene Personen

§ 32.

1

Für Personen, die von einer Behörde (Strafuntersuchungs-, Strafvollzugs- und andere Behörde, Gerichte usw.) in die forensische Abteilung des Psychiatriezentrums Rheinau eingewiesen werden, wird je Person und Tag für die Sicherheitsabteilung eine Taxe von Fr. 1242 und für den Massnahmenvollzug von Fr. 639 verrechnet.

2

Patientinnen oder Patienten, die von einer Behörde (Strafuntersuchungs-, Strafvollzugs- und andere Behörde, Gerichte usw.) in eine andere psychiatrische Klinik eingewiesen werden, oder sich in einer anderen psychiatrischen Klinik im Massnahmenvollzug befinden, werden die Taxen für schweizerische Patientinnen und Patienten verrechnet. Für zürcherische Patientinnen und Patienten gelten die mit der Direktion der Justiz und des Innern vereinbarten Taxen.

Tages- und Nachtpatientinnen und -patienten

§ 33.[9]

Patientinnen oder Patienten, die sich regelmässig nur tagsüber oder während der Nacht im Spital aufhalten, wird pro Aufenthaltstag bzw. pro Übernachtung eine Pauschale verrechnet. Die Pauschale beträgt (in Fr.):

Zürcherische Patientinnen und PatientenSchweizerische Patientinnen und PatientenAusländische Patientinnen und Patienten
Psychiatrische
Universitätsklinik Zürich
Tagesklinik ganzer Tag456495545
Tagesklinik halber Tag238270298
Nachtklinik348395435
Kinder- und Jugend- psychiatrischer Dienst665700770
Psychiatriezentrum Rheinau und Integrierte Psychiatrie Winterthur mit Standorten Winterthur und Embrach
Tagesklinik ganzer Tag456495545
Tagesklinik halber Tag238270298

Ferienpatienten

§ 34.

Die Taxen für Personen, die sich während der Ferien der sie sonst betreuenden Personen im Spital aufhalten, betragen pro Tag Fr. 190. Zusätzlich verrechnet werden ärztliche Leistungen, Medikamente, Therapien sowie Therapie- und Pflegematerial.

VI. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 35.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung[6] werden folgende Erlasse aufgehoben:

a.Verfügung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 30. November 1994,

b.Verfügung der Gesundheitsdirektion über die ab 1. Januar 1996 geltenden Taxen in den kantonalen Krankenhäusern vom 30. November 1995.

Inkrafttreten

§ 36.

Diese Verordnung[6] tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.


[1] OS 59, 413.

[2] LS 813. 111.

[3] SR 172. 042. 110.

[4] SR 832. 10.

[5] Eingefügt durch Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 30. November 2005 (OS 60, 501). In Kraft seit 1. Januar 2006.

[6] Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 30. November 2005 (OS 60, 501). In Kraft seit 1. Januar 2006.

[7] Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 3. Oktober 2006 (OS 61, 365). In Kraft seit 1. November 2006.

[8] Aufgehoben durch Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 3. Oktober 2006 (OS 61, 365). In Kraft seit 1. November 2006.

[9] Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 871). In Kraft seit 1. Januar 2010.

[10] Aufgehoben durch Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 871). In Kraft seit 1. Januar 2010.

813.111.1 – Versionen

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