Verordnung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler[6]

(vom 2. Dezember 2004)[1]

Die Gesundheitsdirektion,

gestützt auf die Verordnung über Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler (Taxordnung) vom 20. Oktober 2004[2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.[6]

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Verordnung über Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler (Taxordnung)[2].

Begriffe

§ 2.[6]

Als stationäre Behandlung gelten Aufenthalte im Spital von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege. Aufenthalte im Spital von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird, sowie Aufenthalte im Spital bei Überweisung in ein anderes Spital und bei Todesfällen gelten ebenfalls als stationäre Behandlung.

Alle übrigen Behandlungen gelten als ambulante Behandlungen.

Sonderleistungen

§ 3.

Bei allen Patientinnen und Patienten werden folgende Sonderleistungen zusätzlich verrechnet:

1. Prothesen, soweit es sich nicht um Implantate handelt, alle Materialien und andere Instrumente oder Gegenstände, die dem Patienten mitgegeben werden, soweit nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegoltenEinstandspreis, zuzüglich Bewirtschaftungs- zuschlag von bis zu 20%
2. Bei Spitalaustritt mitgegebene Arzneimittel sowie von der Patientin oder vom Patienten gewünschte Arzneimittel, die nicht im Zusammenhang mit der Spitalbehandlung stehenPublikumspreis oder Einstandspreis, zuzüglich 20%, oder Herstellungs - kosten, zuzüglich 20%
3. FremdtransportRechnungsbetrag
4. Transport und Transportbegleitung, soweit nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegoltenDie vom Spital festgesetzten Preise
5. Versäumte, unentschuldigte KonsultationenFr. 60 bis Fr. 120, zuzüglich Kosten von Substanzen, die nicht wieder verwendet werden können
6. Blutalkoholuntersuchungen 08.00–18.00 UhrFr. 120
18.00–08.00 UhrFr. 240
7.6 Bereitstellung eines GeburtsscheinsGebühren gemäss Ver - ordnung über die Gebüh - ren im Zivilstandswesen3 , zuzüglich Bearbeitungs - gebühr von Fr. 10
8. Zeugnisse zuhanden des ArbeitgebersFr. 15
9. Zeugnisse und Gutachten, soweit nicht in Pauschale enthaltennach Tarmed oder nach den vom Spital festgesetzten oder empfohlenen Ansätzen
10. Persönliche Sonderleistungen wie
a) Kosten für Radio- und Fernsehmiete, Telekommunikationsdienstleistungen, Aufbewahrung von WertgegenständenDie vom Spital festgesetzten Preise
b) Todesfallkostennach Aufwand
c) Reparaturen von persönlichen Gegenständen, Kleiderunterhalt usw.Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten
d) Reinigung der persönlichen WäscheDie vom Spital festgesetzten Preise
e) Leistungen der Verwaltung und des Sozialdienstes wie Abklärung der Garantieverhältnisse, Übersetzungen, Ermitteln von Nachbetreuungsplätzen usw.Fr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde
f)6 Instandstellung von Einrichtungen, die die Patientin oder der Patient beschädigt hatFr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten
g) Begleitung der Patientin oder des Patienten an den Wohnort, zu Ämtern oder dergleichenFr. 60 pro Stunde
h) sonstige Leistungennach Aufwand
11. Schwangerschaftsgymnastik, Rückbildungs - gymnastik und BabymassageDie vom Spital festgesetzten Preise
12. Kosmetische BehandlungenDie vom Spital festgesetzten Preise
13. Alle weiteren Leistungen, für die keine Tarifpositionen in einem Tarifregelwerk vorhanden sindFr. 60 bis Fr. 120 pro Stunde, zuzüglich Sachkosten

Taxen für Begleitpersonen

§ 4.

Das Spital wird ermächtigt, die Taxen für Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten festzusetzen.

Schulunterricht

§ 5.

Der Schulunterricht wird den Schulgemeinden zu den Ansätzen der Bildungsdirektion verrechnet.

Kleinbeträge

§ 6.

Im Rechnungsverkehr zwischen Zahlungspflichtigen und dem Spital können Saldobeträge bis zu Fr. 20 ausgebucht werden. Beträge zu Gunsten des Zahlungspflichtigen können bei der Verwaltung des Spitals abgeholt werden.

Ablehnung von Patientinnen oder Patienten

§ 7.

Bei fälligen Spitalforderungen wird die Aufnahme der Patientin oder des Patienten abgesehen von Notfällen in der Regel abgelehnt.

II. Allgemeine Bestimmungen für ambulante Behandlungen

Ambulant Basis

§ 8.

Das Spital verrechnet Leistungen der Kategorie ambulant Basis nach § 10 der Taxordnung[2]. Zusätzlich werden Sonderleistungen gemäss § 3 dieser Verordnung[6] verrechnet.

Ambulant Privat

§ 9.

Für Leistungen der Kategorie ambulant Privat gemäss § 11 der Taxordnung[2] erhebt das Spital folgende prozentuale Zuschläge:

a)für zürcherische Patientinnen und Patienten 20%

b)für schweizerische Patientinnen und Patienten 40%

c)für ausländische Patientinnen und Patienten 80% Die Rechnungsstellung für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach § 16 der Taxordnung[2].

III. Allgemeine Bestimmungen für stationäre Behandlungen

Taxarten stationäre Behandlung

§ 10.

Das Spital erhebt für stationäre Patientinnen und Patienten in der Regel:

a)Grundtaxen (§ 13 Taxordnung ),

b)Zusatztaxen und Taxen für weitere Leistungen (§§ 14 und 15 Taxordnung ),

c)Ärztliche Zusatzhonorare (§ 16 Taxordnung ),

d)Taxen für Sonderleistungen (§ 17 Taxordnung ) gemäss § 3 dieser Verordnung[6].

Zusätzlich verrechenbare Grundleistungen

§ 11.

Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[4] nicht in den allgemeinen Pauschalen enthalten sind (z. B. Transplantationen, Dialysen usw.), werden auch für Patientinnen und Patienten ohne obligatorische Krankenpflegeversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Die Ansätze sind vom Spital so zu bemessen, dass die Vollkosten gedeckt sind.

Interne Verlegung

§ 12.

Pauschalen mit Fallbezug werden je Patientin oder Patient und Spitalaufenthalt nur einmal erhoben. Bei internen Verlegungen von Patientinnen und Patienten ist die Pauschale mit Fallbezug von derjenigen Fachabteilung zu verrechnen, auf der die Patientin oder der Patient am längsten liegt. Bei gleicher Aufenthaltsdauer kommt die höhere fallbezogene Pauschale zur Anwendung.

Die tagesbezogenen Pauschalen werden nach den Ansätzen der jeweiligen Fachabteilung verrechnet; am Verlegungstag wird der Ansatz der Abteilung mit der höheren Pauschale angewendet.

Externe Verlegung

§ 13.[6]

Bei einer Überweisung in ein anderes Spital und bei Aufnahmen von einem anderen Spital stellt das Spital seine Leistungen zu vollen stationären Ansätzen in Rechnung.

IV. Besondere Bestimmungen für das Universitätsspital Zürich

A. Ambulante Fallpauschalen

Ambulante Fallpauschalen für ästhetische Chirurgie

§ 14.

In der Kategorie ambulant Basis werden für folgende Eingriffe nachstehende Fallpauschalen verrechnet (in Fr.):

Face Lift partiell4 100
Rhinoplastik (einfach)4 000
Ohrenanlegeplastik (beidseits)2 700
Blepharoplastik2 000

Für die Kombination mehrerer Eingriffe oder für die Durchführung eines einseitigen Eingriffs bei einer Pauschale, die beide Seiten umfasst, kann das Spital die Fallpauschalen angemessen ermässigen. Dies gilt auch für die Kombination einer Nichtpflichtleistung mit einer Pflichtleistung. Die Ermässigung ist so anzusetzen, dass mindestens die Vollkosten gedeckt sind.[5]

B. Grundtaxe stationär

Bemessung der Grundtaxe

§ 15.

Die Grundtaxe bemisst sich

a)für zürcherische Patientinnen und Patienten bei Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den vertraglich vereinbarten oder behördlich festgesetzten Tarifen,

b)für Patientinnen und Patienten der obligatorischen Unfall-, Militärund Invalidenversicherungen nach den vertraglich vereinbarten oder behördlich festgesetzten Tarifen,

c)für andere Patientinnen oder Patienten sowie für andere Garanten, soweit keine anderen Regelungen bestehen, nach §§ 16–21 dieser Verordnung .

Elemente der Grundtaxe

§ 16.

Die Grundtaxe setzt sich zusammen aus

a)Teilpauschale mit Fallbezug,

b)Teilpauschale mit Tagesbezug,

c)Zuschlag für Intensivpflege-, Verbrennungs- und Sterilpflegestation,

d)Implantatspauschale,

e)Arzneimittel, Röntgenkontrastmittel und Radionuklide über Fr. 1000 pro Abgabeeinheit zum Publikumspreis.

Teilpauschale mit Fallbezug

§ 17.

Die Teilpauschale mit Fallbezug beträgt (in Fr. pro Fall):

Zürcherische Patientinnen und PatientenSchweizerische Patientinnen und PatientenAusländische Patientinnen und Patienten
01 Ophthalmologie4 9106 4936 818
02 Dermatologie4 9926 9087 253
03 Departement Innere Medizin7 04210 56511 093
04 Geburtshilfe4 1696 5256 852
05 Gynäkologie4 7846 8657 208
06 Herzchirurgie15 48619 38520 354
07 Kieferchirurgie5 9166 0546 357
08 Neurochirurgie9 03812 16312 771
09 Neonatologie8 40010 59911 129
10 Neurologie4 7157 6518 034
11 Neuroradiologie7 04210 56511 093
12 Nuklearmedizin7 04210 56511 093
13 ORL4 4256 6006 930
14 Psychiatrie
15 Radio-Onkologie7 04210 56511 093
16 Rheuma1 9774 4214 643
17 Urologie3 6795 0325 283
18 Viszeralchirurgie6 03410 76011 298
19 Wiederherstellungschirurgie6 75210 78511 324
20 Unfallchirurgie4 6817 1717 530
21 Thoraxchirurgie6 03410 76011 298
22 Onkologie7 04210 56511 093

Teilpauschale mit Tagesbezug

Zuschlag Intensivpflege-, Verbrennungs-, Sterilpflegestation

§ 18.

Die Teilpauschale mit Tagesbezug beträgt (in Fr. pro Tag):

Zürcherische

Schweizerische

Ausländische

Patientinnen

Patientinnen

Patientinnen und und und

Patienten

Patienten

Patienten

01 Ophthalmologie7651 0121 063
02 Dermatologie515713748
03 Departement Innere Medizin1 0631 5951 674
04 Geburtshilfe7311 1441 202
05 Gynäkologie1 1051 5851 664
06 Herzchirurgie1 0311 2901 355
07 Kieferchirurgie1 1631 1901 250
08 Neurochirurgie9551 2861 350
09 Neonatologie9341 1791 237
10 Neurologie452733769
11 Neuroradiologie1 0631 5951 674
12 Nuklearmedizin1 0631 5951 674
13 ORL7571 1281 185
14 Psychiatrie661723759
15 Radio-Onkologie1 0631 5951 674
16 Rheuma282630662
17 Urologie7631 0431 096
18 Viszeralchirurgie8511 5191 594
19 Wiederherstellungschirurgie7141 1401 197
20 Unfallchirurgie8081 2381 299
21 Thoraxchirurgie8511 5191 594
22 Onkologie § 19. Für Aufenthalte auf der Intensivpflege-, Verbrennungs- oder Sterilpflegestation werden folgende Patientinnen und Patienten auf der Intensivpflegestation *1 0631 595 Zuschläge erhoben (in Fr. pro1 674 Tag): 3 775
Patientinnen und Patienten auf der Verbrennungsstation * Patientinnen und Patienten auf der Sterilpflegestation6 760 1 912

* Die auftraggebenden Kantone oder weitere Taxgaranten sind periodisch (mindestens alle vier Wochen) um Erneuerung der Kostengutsprache anzugehen.

Implantatspauschalen

§ 20.[6]

Für Implantate werden folgende Pauschalen erhoben (in Fr.): Implantierbare Cardioverter-Defibrillator (ICD)

53 900 (einschliesslich Elektroden)

Herzschrittmacher (1 Kammer) einschliesslich Elektroden10 900
Herzschrittmacher (ab 2 Kammern) einschliesslich Elektroden13 500
Herzklappe/Ventrikelseptumdefekt5 500
System zum transluminalen Verschluss von Herzdefekten/ Vorhofseptumdefekt (einschliesslich Einführungskatheter) Katarakt (Linse) OL10 100 350
Hüftgelenk, erstmals einseitig4 000
Hüftgelenk partiell oder Revisionsprothese2 100
Kniegelenk5 700
Schultergelenk total5 100
Schultergelenk partiell2 700
Gefässprothese, pro Stück1 900
Unbeschichteter Stent, pro Stück1 500
Beschichteter Stent, pro Stück2 400
Aortenstent, alle nicht thorakalen Typen, pro Stück4 200
Aortenstent, thorakal, pro Stück14 800
Gammanagel/Trochanternagel (Femur)1 200
Wirbelsäulenfixateur für erstes Segment5 000
Wirbelsäulenfixateur pro jedes weitere Segment2 500
Intervertebralcage, pro Cage1 200
HWS-Plattenosteosynthese600
Wirbelkörperersatz3 000
Gastric Banding (Magenband bei Übergewicht)2 500
Schmerzpumpe12 100
Neuroschrittmacher/Elektrode15 000
Gehörimplantat einschliesslich Zubehör28 000
Speechprozessor zu Gehörimplantat einschliesslich Zubehör10 200
Blase/Pumpe13 000
Künstliche Haut (Sheet 20 25 cm)3 900
Künstliche Haut (10 25 cm)2 100
Künstliche Haut (10 12,5 cm)1 300
Seedketten für Brachytherapie9 500
Dual Mesh4 300
(in Fr.)
Guglielmi Coil (Neuroradiologische Coils)1 300
Keratinozyten (Zuchthaut)300
Brustimplantat800

Sonderregelung Grundtaxe

§ 21.

In Abweichung von der Tarifierung gemäss §§ 16–20 dieser Verordnung werden gestützt auf

§ 12 Abs. 4 Taxordnung[2] verrechnet:[6]

a)Transplantationen, soweit es sich nicht um Pflichtleistungen der Krankenversicherungsgesetzgebung des Bundes handelt, zu den Ansätzen (Gesamtkosten) gemäss den gesamtschweizerisch geltenden Verträgen über Transplantationen,

b)6 folgende Eingriffe mit nachstehenden Fallpreispauschalen (in Fr.):
Face Lift partiell4 100
Rhinoplastik (einfach)4 000
Ohrenanlegeplastik (beidseits)2 700
Blepharoplastik2 000
Mammareduktionsplastik (beidseits)8 400
Mammaaugmentationsplastik *5 600
Abdominoplastik8 400
Face Lift total9 000
Rhinoplastik7 100
Liposuction eine Region4 100
Liposuction pro weitere Region700
Mastopexie *6 000
Oberarmlift (beidseits)5 300
Oberschenkellift (beidseitig)9 000

* Implantate werden separat gemäss

§ 20 verrechnet.

Für die Kombination mehrerer Eingriffe oder für die Durchführung eines einseitigen Eingriffs bei einer Pauschale, die beide Seiten umfasst, kann das Spital die Fallpauschalen angemessen ermässigen. Dies gilt auch für die Kombination einer Nichtpflichtleistung mit einer Pflichtleistung. Die Ermässigung ist so anzusetzen, dass mindestens die Vollkosten gedeckt sind.

C. Zusatztaxe stationär

Elemente der Zusatztaxe

§ 22.

Die Zusatztaxe setzt sich zusammen aus

a)Teilpauschale mit Fallbezug,

b)Teilpauschale mit Tagesbezug.

Zusatztaxe

§ 23.[6]

Die Zusatztaxen betragen (in

Fr.):

Zürcherische

Schweizerische

Ausländische

Patientinnen

Patientinnen

Patientinnen und und und

Patienten

Patienten

Patienten

Teilpauschale mit Fallbezug:
Halbprivatabteilung1 4931 4931 568
Privatabteilung2 6422 6422 774
Teilpauschale mit Tagesbezug: Halbprivatabteilung321321337
Privatabteilung548548576

IVa. Besondere Bestimmungen für das Kantonsspital Winterthur[5] A. Grundtaxe stationär[5]

Bemessung der Grundtaxe

§ 23 a.[5]

Die Grundtaxe bemisst sich

a)für zürcherische Patientinnen und Patienten bei Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den vertraglich vereinbarten oder behördlich festgesetzten Tarifen,

b)für Patientinnen und Patienten der obligatorischen Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungen nach den vertraglich vereinbarten oder behördlich festgesetzten Tarifen,

c)für andere Patientinnen oder Patienten sowie für andere Garanten, soweit keine anderen Regelungen bestehen, nach §§ 23 b–23 f dieser Verordnung.

Elemente der Grundtaxe

§ 23 b.[5]

Die Grundtaxe setzt sich zusammen aus

a)Teilpauschale mit Fallbezug,

b)Teilpauschale mit Tagesbezug,

c)Zuschlag für Intensivpflegestation,

d)Implantatspauschale,

e)Arzneimittel, Röntgenkontrastmittel und Radionuklide über Fr. 1000 pro Abgabeeinheit zum Publikumspreis.

Teilpauschale mit Fallbezug

Teilpauschale mit Tagesbezug

§ 23 c.[5]

Die Teilpauschale mit Fallbezug beträgt (in Fr. pro Fall):

Zürcherische

Schweizerische

Ausländische

Patientinnen

Patientinnen

Patientinnen und und und

Patienten

Patienten

Patienten

Medizin4 2724 9475 441
Chirurgie4 7335 4806 028
Frauenklinik4 6985 4405 983
Kinderklinik § 23 d.5 Die Teilpauschale mit2 894 Zürcherische Patientinnen und Patienten3 351 Tagesbezug beträgt (in Fr. Schweizerische Patientinnen und Patienten3 686 pro Tag): Ausländische Patientinnen und Patienten
Medizin421487536
Chirurgie468542597
Frauenklinik554641705
Kinderklinik600695765

Zuschlag Intensivpflegestation

§ 23 e.[5]

Für Aufenthalte von Patientinnen und Patienten auf der Intensivpflegestation wird pro Tag ein Zuschlag von Fr. 2116 erhoben.

Implantatspauschalen

§ 23 f.[5]

Für Implantate werden folgende Pauschalen erhoben (in Fr.):

Implantierbare Cardioverter-Defibrillator (ICD) (einschliesslich Elektroden)53 900
Herzschrittmacher (1 Kammer) einschliesslich Elektroden10 900
Herzschrittmacher (ab 2 Kammern) einschliesslich Elektroden13 500
Herzklappe/Ventrikelseptumdefekt5 500
System zum transluminalen Verschluss von Herzdefekten/ Vorhofseptumdefekt (einschliesslich Einführungskatheter) Katarakt (Linse) OL10 100 350
Hüftgelenk, erstmals einseitig4 000
Hüftgelenk partiell oder Revisionsprothese2 100
Kniegelenk5 700
Schultergelenk total5 100
Schultergelenk partiell2 700
Gefässprothese, pro Stück1 900
Unbeschichteter Stent, pro Stück1 500
Beschichteter Stent, pro Stück2 400
Aortenstent, alle nicht thorakalen Typen, pro Stück4 200
Aortenstent, thorakal, pro Stück14 800
(in Fr.)
Gammanagel/Trochanternagel (Femur)1 200
Wirbelsäulenfixateur für erstes Segment5 000
Wirbelsäulenfixateur pro jedes weitere Segment2 500
Intervertebralcage, pro Cage1 200
HWS-Plattenosteosynthese600
Wirbelkörperersatz3 000
Gastric Banding (Magenband bei Übergewicht)2 500
Schmerzpumpe12 100
Neuroschrittmacher/Elektrode15 000
Gehörimplantat einschliesslich Zubehör28 000
Speechprozessor zu Gehörimplantat einschliesslich Zubehör10 200
Blase/Pumpe13 000
Künstliche Haut (Sheet 20 25 cm)3 900
Künstliche Haut (10 25 cm)2 100
Künstliche Haut (10 12,5 cm)1 300
Seedketten für Brachytherapie9 500

B. Zusatztaxe stationär[5]

Elemente der Zusatztaxe

§ 23 g.[5]

Die Zusatztaxe setzt sich zusammen aus

a)Teilpauschale mit Fallbezug,

b)Teilpauschale mit Tagesbezug.

Zusatztaxe

§ 23 h.[5]

Die Zusatztaxen betragen (in

Fr.):

Zürcherische

Schweizerische

Ausländische

Patientinnen

Patientinnen

Patientinnen und und und

Patienten

Patienten

Patienten

Teilpauschale mit Fallbezug:
Halbprivatabteilung1 3561 3561 492
Privatabteilung2 3532 3532 588
Teilpauschale mit Tagesbezug: Halbprivatabteilung235235258
Privatabteilung474474521

V. Besondere Bestimmungen für die Psychiatrischen Kliniken

A. Grundtaxe stationär

Bemessung der Grundtaxe

§ 24.

Die Grundtaxe bemisst sich

a)für zürcherische Patientinnen und Patienten bei Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den vertraglich vereinbarten oder behördlich festgesetzten Tarifen,

b)für Patientinnen und Patienten der obligatorischen Unfall-, Militärund Invalidenversicherungen nach den vertraglich vereinbarten oder behördlich festgesetzten Tarifen,

c)für andere Patientinnen oder Patienten sowie für andere Garanten, soweit keine anderen Regelungen bestehen, nach §§ 25–29 dieser Verordnung .

Begriffe

§ 25.

Stationäre Patientinnen und Patienten werden wie folgt unterschieden:

a)Als Akutpatientinnen und -patienten gelten Patientinnen und Patienten vom 1. bis zum 60. Aufenthaltstag, sowie ab dem 61. Aufenthaltstag jeweils für weitere 60 Tage, sofern auf Grund einer ärztlichen Prüfung ein Akutstatus vorliegt,

b)Als Langzeitpatientinnen und -patienten gelten Patientinnen und Patienten, die nicht unter lit. a oder c fallen,

c)Als psychiatrische Pflegepatientinnen und -patienten gelten Patientinnen und Patienten, die auf Grund einer ärztlichen Abklärung nur noch punktuell medizinischpsychiatrischer Behandlung bedürfen und sich 30 Tage nach dieser Abklärung weiter in der psychiatrischen Einrichtung aufhalten.

Elemente Grundtaxe Akut- und Langzeitpatientinnen und -patienten

§ 26.

Die Grundtaxe für Akut- und Langzeitpatientinnen und -patienten setzt sich zusammen aus

a)Tagespauschale,

b)Zuschlag für 1:1-Betreuung,

c)Arzneimittel über Fr. 1000 pro Abgabeeinheit zum Publikumspreis.

Tagespauschale

§ 27.

Die Tagespauschale beträgt (in Fr. pro Tag):

Zürcherische Patientinnen und PatientenSchweizerische Patientinnen und PatientenAusländische Patientinnen und Patienten
Psychiatrische
Universitätsklinik Zürich
Akuttaxe638790830
Langzeittaxe446467490
Kinder- und
Jugendpsychiatrischer Dienst
Akuttaxe1 1181 2611 324
Langzeittaxe645735772
Psychiatriezentrum Rheinau Integrierte Psychiatrie Winterthur
Psychiatrie-Zentrum Hard Embrach
Akuttaxe611633665
Langzeittaxe446467490

Zuschlag 1:1-Betreuung

§ 28.

Der Zuschlag für ärztlich verordnete 1:1-Betreuung beträgt für 24 Stunden Fr. 1800.

Grundtaxe psychiatrische Pflegepatientinnen und -patienten

§ 29.

Bei psychiatrischen Pflegepatientinnen und Patienten setzt sich die Grundtaxe aus einer Teilpauschale für die Pflege, die von der psychiatrischen Klinik unter Einhaltung der für den Bereich der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung geltenden zwingenden Regelungen festgesetzt wird, sowie einer Teilpauschale für Unterkunft und Verpflegung von Fr. 140 zusammen. Zusätzlich verrechnet werden ärztliche Leistungen, Medikamente, Therapien sowie Therapie- und Pflegematerial entsprechend § 10 Taxordnung[2]. Individuelle Betreuungsleistungen können insbesondere bei Patientinnen und Patienten mit Hilflosenentschädigung in Rechnung gestellt werden.

B. Zusatztaxe stationär

Zusatztaxe

§ 30.[6]

Die Zusatztaxen betragen (in

Fr. pro Tag):

Zürcherische

Schweizerische

Ausländische

Patientinnen

Patientinnen

Patientinnen und und und

Patienten

Patienten

Patienten

Halbprivatabteilung169169178
Privatabteilung282282296

C. Taxen für Sonderleistungen

Rechnungen zugezogener fremder Ärztinnen und Ärzte

§ 31.

Rechnungen von auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten oder deren bzw. dessen Angehörigen oder gesetzlichen Vertreters zugezogene fremder Ärztinnen und Ärzten werden zusätzlich verrechnet.

D. Besondere Patientengruppen

Taxen für von einer Behörde eingewiesene Personen

§ 32.

Für Personen, die von einer Behörde (Strafuntersuchungs-, Strafvollzugs- und andere Behörde, Gerichte usw.) in die forensische Abteilung des Psychiatriezentrums Rheinau eingewiesen werden, wird je Person und Tag für die Sicherheitsabteilung eine Taxe von Fr. 1242 und für den Massnahmenvollzug von Fr. 639 verrechnet.

Patientinnen oder Patienten, die von einer Behörde (Strafuntersuchungs-, Strafvollzugs- und andere Behörde, Gerichte usw.) in eine andere psychiatrische Klinik eingewiesen werden, oder sich in einer anderen psychiatrischen Klinik im Massnahmenvollzug befinden, werden die Taxen für schweizerische Patientinnen und Patienten verrechnet. Für zürcherische Patientinnen und Patienten gelten die mit der Direktion der Justiz und des Innern vereinbarten Taxen.

Tages- und Nachtpatientinnen und -patienten

§ 33.

Patientinnen oder Patienten, die sich regelmässig nur tagsüber oder während der Nacht im Spital aufhalten, wird pro Aufenthaltstag bzw. pro Übernachtung eine Pauschale verrechnet. Die Pauschale beträgt (in Fr.):

Zürcherische Patientinnen und PatientenSchweizerische Patientinnen und PatientenAusländische Patientinnen und Patienten
Psychiatrische
Universitätsklinik Zürich317343360
Kinder- und
Jugendpsychiatrischer Dienst317343360
Psychiatriezentrum Rheinau Integrierte Psychiatrie Winterthur Psychiatrie-Zentrum Hard Embrach317343360

Ferienpatienten

§ 34.

Die Taxen für Personen, die sich während der Ferien der sie sonst betreuenden Personen im Spital aufhalten, betragen pro Tag Fr. 190. Zusätzlich verrechnet werden ärztliche Leistungen, Medikamente, Therapien sowie Therapie- und Pflegematerial.

VI. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 35.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung[6] werden folgende Erlasse aufgehoben:

a)Verfügung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 30. November 1994,

b)Verfügung der Gesundheitsdirektion über die ab 1. Januar 1996 geltenden Taxen in den kantonalen Krankenhäusern vom 30. November 1995.

Inkrafttreten

§ 36.

Diese Verordnung[6] tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.


[1] OS 59, 413.

[2] 813. 111.

[3] SR 172. 042. 110.

[4] SR 832. 10.

[5] Eingefügt durch Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 30. November 2005 (OS 60, 501). In Kraft seit 1. Januar 2006.

[6] Fassung gemäss Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 30. November 2005 (OS 60, 501). In Kraft seit 1. Januar 2006.

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