Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler (VPS)
(vom 9. Dezember 2009)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 64 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007[2] in Verbindung mit § 39 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962, beschliesst:
A. Allgemeines
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für folgende psychiatrische Spitäler:
a.Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK),
b.Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst des Kantons Zürich (KJPD),
c.Psychiatriezentrum Rheinau (PZR),
d.Integrierte Psychiatrie Winterthur (ipw).
Aufgaben der Spitäler
Die Spitäler
a.dienen der regionalen und überregionalen psychiatrischen Versorgung,
b.unterstützen die Forschung und Lehre der Hochschulen,
c.unterstützen die Ausbildung, die Weiterbildung und die Fortbildung in den Berufen des Gesundheitswesens.
B. Organisationsgrundsätze
Abteilungsstruktur
Die Spitäler führen in der Regel Abteilungen für grund- und solche für zusatzversicherte Patientinnen und Patienten.
Leistungsaufträge
Die Gesundheitsdirektion bestimmt die Einzelheiten der Leistungsaufträge, die sie den Spitälern mit der Spitalliste erteilt.
Erweiterte Tätigkeitsbereiche
Im Rahmen der Zielsetzungen des Gesundheitsgesetzes[2] können die Spitäler mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion über die staatlichen Leistungsaufträge hinaus weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.
Führungsstruktur
Jedem Spital steht eine Gesamtleiterin oder ein Gesamtleiter vor, der bzw. dem die operative Führung des Spitals obliegt. Sie oder er führt den Titel einer Spitaldirektorin bzw. eines Spitaldirektors.
Die Gesundheitsdirektion kann diese Führungskompetenz einem Gremium übertragen. Dieses besteht aus den Leiterinnen und Leitern der zentralen Organisationseinheiten sowie weiterer Bereiche, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erfordern. Die Gesundheitsdirektion legt den Vorsitz fest.
Die Gesundheitsdirektion regelt im Übrigen die Grundsätze der Führungsstrukturen jedes Spitals nach seinen betrieblichen Erfordernissen.
Zentrale Dienste
Die Gesundheitsdirektion kann bestimmen, dass medizinische, technische, kaufmännische oder administrative Dienste für mehrere Spitäler gemeinsam betrieben werden.
C. Spitalpersonal
Honorare für Gutachten, Zeugnisse und Berichte
a. Rechnungsstellung
Für ärztliche Gutachten, Zeugnisse und Berichte und die dazu erforderlichen Untersuchungen stellen die Spitäler Rechnung nach der Verordnung über Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler. Die Rechnungsstellung erfolgt über die Spitalverwaltung.
b. Aufteilung
Die Ärztin oder der Arzt erhält:
a.40% des Rechnungsbetrags nach § 9 oder
b.die ärztliche Leistungskomponente, wenn die Leistungen nach Tarmed verrechnet werden.
Der verbleibende Betrag fliesst der Betriebsrechnung zu.
Die Gesundheitsdirektion kann den Anteil der Ärztin oder des Arztes
a.für die Erstellung von Gutachten, insbesondere solche der Forensik, herabsetzen,
b.für die Erstellung von Zeugnissen und Berichten bis auf 80% des Rechnungsbetrags erhöhen. Die Erhöhung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen nach Tarmed verrechnet werden.
c. Gutachtenhonorarpool
Die Gesundheitsdirektion kann einem Spital bewilligen, den Anteil der Ärztinnen und Ärzte aus der Erstellung von Gutachten gemäss § 10 nicht direkt auszuzahlen, sondern wie folgt zu verwenden:
a.80–90% fliessen einem Gutachtenhonorarpool der Klinik zu, in der die betreffenden Honorare erwirtschaftet worden sind.
b.Der Restbetrag fliesst einem Gutachtenhonorarpool des Spitals zu.
Für die Verwendung und Verteilung der Gelder gilt § 5 bzw. § 6 des Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare vom 12. Juni 2006 (ZHG)[3] sinngemäss. Die Poolgelder können auch für Auszahlungen an Psychologinnen und Psychologen, die bei der Erstellung der Gutachten beteiligt waren, sowie an weitere nach ZHG[3] honorarberechtigte Ärztinnen und Ärzte verwendet werden.
Verantwortlichkeit
Bei Gutachten, die von Assistenzärztinnen und -ärzten abgefasst werden, hat die Chefärztin oder der Chefarzt, die Leitende Ärztin oder der Leitende Arzt oder die Oberärztin oder der Oberarzt für das Gutachten einzustehen und dies durch Mitunterzeichnung zu bezeugen.
Anstellungsdauer von Klinikdirektorinnen und -direktoren
Die Klinikdirektorinnen und -direktoren der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) und des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) können von der Gesundheitsdirektion auf Gesuch hin ausnahmsweise und auf begrenzte Zeit über die Altersgrenze für Angestellte hinaus beschäftigt werden.
D. Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Hat die Gesundheitsdirektion für ein Spital noch keine Regelung gemäss § 6 getroffen, gelten für dieses die im Anhang aufgeführten Bestimmungen der bisherigen Verordnung über die kantonalen Krankenhäuser vom 28. Januar 1981.
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang
Verordnung über die kantonalen Krankenhäuser
(vom 28. Januar 1981)
Übergangsrechtliche Weitergeltung von §§ 9–11, 14, 21–23
Krankenhausleitung
Die kantonalen Krankenhäuser werden in medizinischer Hinsicht von Chefärzten, in den übrigen Belangen von Verwaltern geleitet.
Chefärzte und Verwalter sind einander im Range gleichgestellt. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Direktion des Gesundheitswesens.
Chefärzte
Chefärzte sind Ärzte, gegebenenfalls auch andere wissenschaftlich ausgebildete Fachkräfte, die den medizinischen Dienst eines ganzen Krankenhauses oder einzelner Bereiche leiten, ohne einem andern Arzt unterstellt zu sein.
Werden in einem Krankenhaus mehrere Chefärzte eingesetzt, sind sie einander gleichgestellt.
Die Chefärzte sind befugt, eine Chefärztekonferenz zu bestellen. Sie konstituiert sich selbst. Zu ihren Sitzungen ist in der Regel der Verwalter beizuziehen.
Verwalter
Der Regierungsrat wählt für jedes Krankenhaus einen Verwalter, der in seinem Aufgabenbereich selbstständig ist.
In den grossen Krankenhäusern trägt er den Titel eines Verwaltungsdirektors.
Verantwortlichkeit des Chefarztes
Der Chefarzt ist auf den ihm unterstellten Abteilungen für die ärztliche Untersuchung, Behandlung und Betreuung der Patienten verantwortlich.
Er entscheidet in eigener Verantwortung über die anzuwendenden diagnostischen und therapeutischen Methoden.
Er organisiert, leitet und kontrolliert, soweit es die Untersuchung und Behandlung betrifft, den Einsatz der Ärzte, der Praktikanten, des medizinischtechnischen Personals sowie des zugeteilten Pflegepersonals.
Er ist mit dem Verwalter zusammen für eine wirtschaftliche Betriebsführung besorgt.
Verantwortlichkeit des Verwalters
Der Verwalter ist für eine Betriebsführung nach bewährten wirtschaftlichen und organisatorischen Grundsätzen verantwortlich.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a.das gesamte Rechnungswesen,
b.die Anstellung und Entlassung des dem Angestelltenreglement unterstellten Personals im Rahmen der ihm zustehenden Befugnisse,
c.bei Assistenzärzten und Personal mit vermehrter Verantwortung, das fachlich dem Chefarzt untersteht, erfolgt die Anstellung auf Vorschlag des Chefarztes,
d.der gesamte Einkauf im Rahmen der verfügbaren Kredite und der ihm zustehenden Kompetenzen, auf die Anträge der Chefärzte und der leitenden Organe ist angemessen Rücksicht zu nehmen,
e.der Unterhalt der Gebäude und des Mobiliars im Rahmen der bestehenden Vorschriften,
f.die verantwortliche Leitung der wirtschaftlichen, technischen und gegebenenfalls der landwirtschaftlichen Betriebe,
g.der Erlass von organisatorischen Bestimmungen sowie von Dienst- und Hausordnungen,
h.die Information des Personals.
Verantwortlichkeit des Leiters des Pflegedienstes
Der Leiter des Pflegedienstes ist verantwortlich für die pflegerische Behandlung und Betreuung der Patienten.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a.die Organisation und Koordination des Pflegedienstes,
b.die Auswahl des Pflegepersonals,
c.die Aufteilung des ihm unterstellten Pflegepersonals auf die einzelnen Abteilungen,
d.die Kontrolle der Bettenbelegung,
e.die Wahl des Pflegesystems,
f.der Erlass von Richtlinien für die Pflege in Zusammenarbeit mit dem Chefarzt.
[1] OS 64, 891; Begründung siehe ABl 2009, 2474.
[2] LS 810. 1.
[3] LS 813. 14.