Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Gifte
(vom 7.Juni 1972)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 72 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962[3]
Vollzugsauftrag
Die Direktion des Gesundheitswesens überwacht den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften[5], soweit der Vollzug dem Kanton obliegt. Als Vollzugsorgan wirkt das kantonale Laboratorium; daneben können auch der Arzneimittelinspektor und die örtlichen Gesundheitsbehörden zur Mithilfe beigezogen werden.
Die von der Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften[5] vorgeschriebenen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem eidgenössischen Arbeitsgesetz[7] unterstehen, werden von den in den Vollziehungsvorschriften zu diesem Gesetz[4] bezeichneten Behörden vollzogen.
Bewilligungen, Giftbücher, Giftscheine
Das kantonale Laboratorium erteilt die allgemeinen Bewilligungen zum Verkehr mit Giften (Bewilligungen A–D) und die Sonderbewilligungen zur Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Gasen oder Nebeln. Es stellt die Giftbücher und die Giftscheine aus.
Giftscheine für Gifte der Klasse 2 im Sinne der Bundesgesetzgebung[5] werden auch von den Gemeinden ausgestellt. Diese bezeichnen die zuständige Stelle.
Das kantonale Laboratorium kann sich vorbehalten, für bestimmte Gifte der Klasse 2 die Giftscheine ausschliesslich selbst auszustellen.
Unschädlichmachung von Giften
Das kantonale Laboratorium macht Gifte, die der Besitzer nicht mehr aufbewahren will oder die er nicht mehr vorschriftsgemäss aufbewahren kann, unschädlich, soweit der Besitzer nicht selbst dazu imstande ist. Es bezeichnet die Stellen, wo die Gifte, die es unschädlich zu machen hat, angenommen werden.
Im Kleinverkauf bezogene Gifte sind dem Abgeber zurückzugeben.
Einziehung von Giften
Das kantonale Laboratorium kann ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person Gifte einziehen, soweit sie zu einer Widerhandlung gemäss Art. 32 oder 33 des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften[6] gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine solche Widerhandlung hervorgebracht worden sind. Die Einziehung kann nötigenfalls auf die dazugehörigen Behälter ausgedehnt werden.
Der Erlös aus eingezogenen Giften und deren Behältern kann dem früheren Eigentümer je nach dessen Verschulden ganz oder teilweise zurückerstattet werden.
Gebühren
Das kantonale Laboratorium und die Gemeinden erheben im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften für ihre Tätigkeit Gebühren nach den Gebührenordnungen für die kantonalen und die Gemeindebehörden[2].
Rekursrecht
Gegen Anordnungen des kantonalen Laboratoriums kann an die Direktion des Gesundheitswesens, gegen Rekursentscheide dieser Direktion an den Regierungsrat rekurriert werden. Gegen Anordnungen der Gemeinden kann an das Statthalteramt, gegen Rekursentscheide des Statthalteramtes an den Regierungsrat rekurriert werden.
Der Rekursweg gegen Anordnungen im Sinne von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung richtet sich nach den kantonalen Vollziehungsvorschriften zum eidgenössischen Arbeitsgesetz[4].
Die Rekurse sind innert 20 Tagen zu erheben.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat[8] am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben:
– die Verordnung über die Gifte vom 14. Dezember 1950,
– die Giftliste der Direktion des Gesundheitswesens vom 14. Dezember 1950,
– die Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens vom 3. Mai 1971 zur Verordnung über die Gifte,
– das Reglement über die Prüfung für die Zulassung zur Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Gasen und Nebeln vom 28. Januar 1960.
[1] OS 44, 542 und GS VI, 122.
[3] 810. 1.
[4] 822. 1.
[5] SR 814. 8.
[6] SR 814. 80.
[7] SR 822. 11.
[8] Vom Bundesrat genehmigt am 12. Juli 1972.