Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)

(vom 23. Juni 2021)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005[3]

Aufgaben und Zuständigkeit der KEK

§ 1.

1

Die Kantonale Ethikkommission (KEK) begutachtet und bewilligt Forschungsprojekte betreffend Krankheiten des Menschen sowie Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers.

2

Die KEK

a.erfüllt die Aufgaben, die das Bundesrecht der kantonalen Ethikkommission zuweist,

b.ist die unabhängige Instanz gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. i des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen ,

c.beurteilt im Auftrag der Gesundheitsdirektion medizinische und ethische Fragen im Bereich des Gesundheitswesens.

3

Mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion kann die KEK im Auftrag anderer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein tätig werden.

Wahl und Aufsicht

§ 2.

1

Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die weiteren Mitglieder der KEK.

2

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

3

Die Mitgliedschaft in der KEK endet spätestens mit Vollendung des 75. Altersjahres.

4

Die Kommission untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.

Organisation

§ 3.

1

Die KEK bildet Abteilungen für die Behandlung von Gesuchen, die im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 5 der Organisationsverordnung vom 20. September 2013 zum Humanforschungsgesetz (OVHFG)[6] zu bearbeiten sind.

2

Sie kann den Abteilungen thematische Schwerpunkte zuweisen.

3

Die Abteilungen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten geleitet. Werden mehr als zwei Abteilungen gebildet, bestimmt die KEK die Vorsitzenden der weiteren Abteilungen.

4

Die KEK erlässt das Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung durch die Gesundheitsdirektion.

Präsidentin oder Präsident

§ 4.

1

Die Präsidentin oder der Präsident steht der KEK und der Geschäftsleitung vor und leitet ihre Sitzungen.

2

Sie oder er vertritt die KEK gegen aussen.

Geschäftsleitung

§ 5.

1

Die Geschäftsleitung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, allfälligen weiteren Abteilungsvorsitzenden, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer, der Leiterin oder dem Leiter des wissenschaftlichen Sekretariats und der Leiterin oder dem Leiter des Rechtsdienstes.

2

Die Geschäftsleitung

a.stellt den ordnungsgemässen Geschäftsgang sicher,

b.sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis der Abteilungen,

c.regelt die Zusammenarbeit innerhalb der KEK.

Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

§ 6.

1

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer

a.weist den Abteilungen die Geschäfte zu,

b.bestimmt das Mitglied, das der Abteilung bei Gesuchen im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 5 OV-HFG Antrag stellt,

c.bestimmt die Mitglieder einer Abteilung, die über Gesuche im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 6 OV-HFG entscheiden,

d.stellt effiziente Abläufe in der Geschäftsstelle sicher,

e.organisiert die Sitzungen der Geschäftsleitung und der Abteilungen,

f.organisiert Weiterbildungen für Mitglieder der KEK gemäss Art. 2 Abs. 1 OV-HFG,

g.kann die KEK in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten gegen aussen vertreten.

2

Sie oder er berücksichtigt bei der Aufgabenzuweisung die Fachkompetenz, die frühere Befassung mit ähnlichen Studienprojekten, die zeitliche Verfügbarkeit der Mitglieder sowie allfällige Interessenkonflikte. Sie oder er achtet auf eine gleichmässige Belastung der Mitglieder.

Wissenschaftliches Sekretariat

§ 7.

Das wissenschaftliche Sekretariat

a.unterzieht die Gesuche einer Vorprüfung,

b.bestimmt die Verfahrensart gemäss Art. 5–7 OV-HFG, in der die Gesuche zu behandeln sind,

c.berät die Forschenden.

Verfahren

§ 8.

1

Ergänzend zu den Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts kommen die Regelungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959[4] zur Anwendung.

2

Gegen Endentscheide der KEK im Zuständigkeitsbereich des Kantons kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden. Der Rechtsschutz gegen Entscheide, die im Auftrag eines anderen Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein getroffen werden, richtet sich nach dem Recht des auftraggebenden Kantons bzw. des Fürstentums Liechtenstein.

Gebühren

§ 9.

1

Die KEK erhebt Gebühren für Leistungen gemäss § 1 Abs. 2 lit. a und Abs. 3.

2

Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenreglement von swissethics vom 19. April 2014 in der Fassung vom 9. Juli 2018*.


[1] OS 76, 335; Begründung siehe ABl 2021-07-09.

[2] Inkrafttreten: 1. Oktober 2021.

[3] LS 172. 1.

[4] LS 175. 2.

[5] SR 810. 21.

[6] SR 810. 308. * abrufbar unter www. swissethics. ch > Themen > Gebührenordnung

812.4 – Versionen

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