Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens über die verschärfte Rezeptpflicht von Rohypnol

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(vom 27. Februar 1984)[1]

Auf Antrag der kantonalen Drogenkommission sowie gestützt auf § 70 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962[2] verfügt die Direktion des Gesundheitswesens:

I.Das Hypnotikum Rohypnol ® wird der verschärften Rezeptpflicht (NR, ne repetatur) unterstellt.

II.Diese Verfügung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

III.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.


[1] OS 49, 29.

[2] 810. 1.

812.31 – Versionen

IDPublikationAufhebung
06101.07.200819.12.2017Version öffnen
00001.07.2008Version öffnen