Heilmittelverordnung (HMV)
(vom 21. Mai 2008)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 (HMG)[11], das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG)[9], das Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG)[8] und das Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 (GesG)[2]
1. Abschnitt: Einleitung
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt:
a.den Umgang mit Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte), insbesondere die Herstellung, die Abgabe, die Verschreibung (Rezepte) sowie die Lagerung,
b.die Führung und den Betrieb von Apotheken, Drogerien und anderen Detailhandelsgeschäften im Sinne von Art. 30 HMG ,
c.den Vollzug des Betäubungsmittelrechts, soweit er dem Kanton obliegt,
d.die Aufgaben und die Organisation der Kantonalen Ethikkommission.
2. Abschnitt: Heilmittel
A. Arzneimittel
Bewilligung zur Herstellung
Die Kantonale Heilmittelkontrolle bewilligt die Herstellung von Arzneimitteln im Sinne von Art. 6 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Oktober 2001[13] und im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001 (VAM)[14], wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass
a.die mit der Herstellung betrauten Personen die fachlichen Voraussetzungen erfüllen,
b.ein Qualitätssicherungssystem vorhanden ist, das der Art und dem Umfang der Herstellertätigkeit entspricht.
Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten
Die Kantonale Heilmittelkontrolle bewilligt die Lagerung von Blut und Blutprodukten, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass
a.die für die Lagerung verantwortliche Person über die notwendige Sachkenntnis und Erfahrung verfügt,
b.ein Qualitätssicherungssystem vorhanden ist, das den sachgemässen Umgang mit Blut und Blutprodukten sicherstellt.
Die Bewilligung wird befristet auf längstens fünf Jahre erteilt.
Meldung von Arzneimitteln nach eigener Formel in kleinen Mengen
Apotheken und Drogerien melden der Kantonalen Heilmittelkontrolle nach eigener Formel in kleinen Mengen hergestellte Arzneimittel mit den dafür verwendeten Anpreisungen (Packungstexten, Gebrauchsanweisungen usw.), bevor sie die Arzneimittel in den Verkehr bringen. Eine Meldung berechtigt zum Inverkehrbringen während zehn Jahren.
Die Kantonale Heilmittelkontrolle führt ein Verzeichnis der Meldungen. Sie löscht eine Meldung nach zehn Jahren aus dem Verzeichnis. Soll das Arzneimittel über diesen Zeitpunkt hinaus in Verkehr gebracht werden, ist eine erneute Meldung erforderlich.
Berechtigung zur Anwendung
Personen gemäss Art. 27a Abs. 2 lit. a, b, d und e VAM[14] sind berechtigt, die in ihrem Beruf notwendigen Arzneimittel anzuwenden.
Beschriftung der Arzneimittel
Zusätzlich zu den in der Pharmakopöe[12][16] vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind
a.Arzneimittel der Abgabekategorien A und B im Sinne der VAM so zu kennzeichnen, dass die Abgabestelle identifizierbar ist, und
b.Arzneimittel nach Formula magistralis mit dem Namen der Patientin oder des Patienten sowie dem Datum der Abgabe zu bezeichnen.
Weitere Kennzeichnungen sind vorzunehmen, wenn das Rezept es anordnet.
B. Betäubungsmittel
Behandlung Betäubungsmittelabhängiger
Der Kantonsärztliche Dienst kann Ärztinnen, Ärzten, ambulanten ärztlichen Institutionen und Polikliniken allgemein oder im Einzelfall bewilligen, im Rahmen einer ärztlichen Behandlung betäubungsmittelabhängigen Personen Betäubungsmittel zu verschreiben, abzugeben und zu verabreichen.
Die Gesundheitsdirektion erlässt Richtlinien über die Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen mit Betäubungsmitteln.
Der Kantonsärztliche Dienst kann Ärztinnen, Ärzte, ambulante ärztliche Institutionen und Polikliniken sowie Patientinnen und Patienten, die wiederholt oder schwer gegen die Richtlinien verstossen haben, von der weiteren Behandlung mit Betäubungsmitteln ausschliessen.
Verzeichnis und wissenschaftliche Auswertung
Die Ärztinnen, Ärzte, ambulanten ärztlichen Institutionen und Polikliniken melden dem Kantonsärztlichen Dienst Beginn und Ende der Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen mit Betäubungsmitteln sowie die Personalien der zu Behandelnden. Der Kantonsärztliche Dienst führt ein Verzeichnis der Meldungen. Sofern medizinische Gründe es erfordern, kann er anderen Ärztinnen und Ärzten daraus Auskunft erteilen.
Verlauf und Ergebnisse der Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen mit Betäubungsmitteln sind wissenschaftlich zu prüfen. Die Ärztinnen, Ärzte, ambulanten ärztlichen Institutionen und Polikliniken melden der von der Gesundheitsdirektion beauftragten Auswertungsstelle die benötigten Daten anonymisiert.
Lagerung
Betäubungsmittel müssen in diebstahlsicheren Schränken aufbewahrt werden. Die Kantonale Heilmittelkontrolle kann im Einzelfall weiter gehende Sicherheitsvorkehrungen verlangen, wenn Betäubungsmittel in grossen Mengen gelagert werden.
C. Rezepte
Verschreibung von Heilmitteln
Rezepte für Arzneimittel und Medizinprodukte werden nach den Vorschriften der Pharmakopöe ausgestellt und sind gültig, wenn sie enthalten:
a.den Namen der ausstellenden Person und deren Praxisadresse je in Druckschrift,
b.die eigenhändige Unterschrift der ausstellenden Person, wobei die qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Art. 14 Abs. 2 bis OR[3] der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist,
c.den Namen und den Jahrgang der Patientin oder des Patienten,
d.das Datum der Ausstellung,
e.Art und Menge des abzugebenden Heilmittels.
Rezepte für Arzneimittel und Medizinprodukte sind, wenn nichts anderes verordnet ist oder sich aus den Umständen ergibt, längstens ein Jahr, Dauerrezepte längstens zwei Jahre gültig.
Ausführung von Rezepten
Rezepte sind nach den Vorschriften der rezeptausstellenden Person auszuführen. Bei Unstimmigkeiten im Rezept nimmt die Abgabestelle mit der rezeptausstellenden Person Kontakt auf. Bei der Substitution gilt Art. 52 a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994[18] auch im überobligatorischen Bereich.
Bei auffälligen Rezepten überzeugt sich die Abgabestelle, dass das Rezept von einer berechtigten Person ausgestellt wurde.
Auf Rezepten für verschreibungspflichtige Heilmittel sind bei jeder Abgabe der Name der Apotheke und das Datum der Abgabe zu vermerken.
Fehlendes Rezept
Wer ein Arzneimittel der Abgabekategorien A und B ohne Rezept im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a HMG[11] abgibt, protokolliert dies unter Angabe des Grundes.
Rückgabe und Zurückbehaltung der Rezepte
Rezepte sind der überbringenden Person auf deren Verlangen zurückzugeben.
Auffällige oder missbräuchlich verwendete Rezepte sind der Kantonalen Heilmittelkontrolle, wenn es sich um Rezepte für Tierarzneimittel handelt, dem Veterinäramt, zuzustellen.
Rezeptbuchführung
Wer Arzneimittel nach Formula magistralis abgibt, macht darüber fortlaufend in übersichtlicher Weise Aufzeichnungen. Diese enthalten die Angaben gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und c bis e sowie das Datum der Abgabe, das vorgeschriebene Verfallsdatum und gegebenenfalls die im Rezept angegebene Gebrauchsanweisung.
Die Gesundheitsdirektion kann die Rezeptbuchpflicht für weitere Heilmittel einführen.
3. Abschnitt: Detailhandelsgeschäfte
A. Allgemeine Bestimmungen
Detailhandelsbewilligung
Wer Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D abgibt, benötigt eine Detailhandelsbewilligung der Kantonalen Heilmittelkontrolle, wenn es sich um Tierarzneimittel handelt, des Veterinäramtes.
Qualitätssicherung
Jedes Detailhandelsgeschäft im Sinne von Art. 30 HMG[11] unterhält ein geeignetes Qualitätssicherungssystem, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der durchzuführenden Arbeiten und der zu erbringenden Dienstleistungen angemessen ist.
Räumlichkeiten und Einrichtungen
Detailhandelsgeschäfte sind so einzurichten, dass Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D Fremdpersonen nicht zugänglich sind.
Hinsichtlich Hygiene gelten Art. 7, 10, 11, 15 und 21 der Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005[17] sinngemäss.
Die Detailhandelsgeschäfte können der Kantonalen Heilmittelkontrolle die Pläne zur vorgängigen Prüfung vorlegen. Handelt es sich um Geschäfte, die Tierarzneimittel abgeben, ist das Veterinäramt zuständig. Die Prüfung ist gebührenpflichtig.
Abgabebeschränkungen und Vermittlung
Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.
Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D dürfen nur im Rahmen von Haus- und von Bestandesbesuchen und im Notfall ausserhalb der ständigen Geschäftsräume abgegeben werden. Die Kantonale Heilmittelkontrolle, bei Tierarzneimitteln das Veterinäramt, können die Abgabe an Messen und Ausstellungen bewilligen.
Es ist verboten, Arzneimittel an Personen abzugeben, von denen die abgebende Person weiss oder annehmen muss, dass sie sie missbräuchlich verwenden.
Die Vermittlung von Arzneimitteln ist nur zulässig, wenn die Vermittelnden selbst befugt sind, die betreffenden Arzneimittel an die bestellende Person abzugeben.
Lagerung
Detailhandelsgeschäfte bewahren Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D getrennt von anderen Waren auf.
Detailhandelsgeschäfte lagern keine Heilmittel, zu deren Abgabe oder Verarbeitung sie nicht befugt sind. Ausgenommen sind Rücknahmen von Heilmitteln zur fachgerechten Entsorgung.
Verzeichnis
Die Kantonale Heilmittelkontrolle kann über Detailhandelsgeschäfte, die nicht bereits im Medizinalberuferegister im Sinne von Art. 51 MedBG[8] enthalten sind, ein Verzeichnis mit folgenden Angaben veröffentlichen:
a.Name und Adresse des Detailhandelsgeschäfts,
b.fachlich verantwortliche Person,
c.bewilligte Tätigkeiten.
Aufbewahrung von Rechnungen
Rechnungen, die Heilmittel betreffen, müssen zwei Jahre im Detailhandelsgeschäft aufbewahrt werden. Die einzelnen Rechnungspositionen müssen vollständig ersichtlich sein.
Aufzeichnungen
Sämtliche nach dieser Verordnung geforderten Aufzeichnungen können auch ausschliesslich in elektronischer Form erfolgen. Wird eine solche Form gewählt, müssen die Eintragungen datiert, unab-änderbar gespeichert und jederzeit abrufbar sein.
Falls nicht anders bestimmt, sind die Aufzeichnungen zehn Jahre aufzubewahren. Bei Geschäftsaufgabe ist dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleiben.
B. Apotheken
Zweck und Arten
Apotheken dienen der umfassenden, unmittelbaren und fachgerechten Heilmittelversorgung der Bevölkerung.
Es werden folgende Arten von Apotheken unterschieden:
a.öffentliche Apotheken, die für die Bevölkerung frei zugänglich sind,
b.Privatapotheken, die Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten bzw. Tierärztinnen und Tierärzten dazu dienen, die bei ihnen in Behandlung stehenden Patientinnen und Patienten bzw. Tiere mit Heilmitteln zu versorgen,
c.Spitalapotheken bzw. Tierspitalapotheken, die dazu dienen, im Spital stationär oder ambulant behandelte Patientinnen und Patienten bzw. Tiere mit Heilmitteln zu versorgen,
d.Heimapotheken, die dazu dienen, Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen mit Heilmitteln zu versorgen.
Öffentliche Apotheken
Öffentliche Apotheken führen ein Sortiment mit den gebräuchlichen Arzneimitteln.
An geschlossenen öffentlichen Apotheken ist in gut sichtbarer Weise anzugeben, wo im Notfall Heilmittel bezogen werden können.
Privatapotheken
a. Bewilligung für Ärztinnen und Ärzte
Ärztinnen und Ärzte, die eine Privatapotheke führen wollen, benötigen eine Detailhandelsbewilligung der Kantonalen Heilmittelkontrolle. Die Bewilligung wird auf Gesuch hin praxisberechtigten Personen, ambulanten ärztlichen Institutionen und Polikliniken erteilt.
b. Bewilligung für Zahnärztinnen und Zahnärzte
Wer eine zahnärztliche Privatapotheke führen will, benötigt eine Detailhandelsbewilligung der Kantonalen Heilmittelkontrolle. Die Bewilligung wird auf Gesuch hin praxisberechtigten Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Polikliniken erteilt und ermächtigt sie, die in der Zahnheilkunde gebräuchlichen Arzneimittel abzugeben.
c. Bewilligung für Tierärztinnen und Tierärzte
Wer eine tierärztliche Privatapotheke führen will, benötigt eine Detailhandelsbewilligung des Veterinäramtes. Die Bewilligung wird auf Gesuch hin praxisberechtigten Tierärztinnen und Tierärzten sowie tierärztlichen Gesundheitsdiensten erteilt und ermächtigt sie, Arzneimittel nach den Bestimmungen der Tierarzneimittelverordnung[15] abzugeben.
d. Umgang mit Arzneimitteln
Arzneimittel sind unter der Aufsicht und Verantwortung von Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen, Zahnärzten, Tierärztinnen oder Tierärzten abzugeben.
Spital-, Heim- und Tierspitalapotheken
Wer eine Spital- oder Heimapotheke führen will, benötigt eine Detailhandelsbewilligung der Kantonalen Heilmittelkontrolle. Werden lediglich Arzneimittel für bestimmte Patientinnen und Patienten verwaltet oder auf ärztliches Rezept hin beschafft, ist keine Bewilligung erforderlich.
Wer eine Tierspitalapotheke führen will, benötigt eine Detailhandelsbewilligung des Veterinäramtes.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Apotheke durch eine Person geführt wird, die Inhaberin oder Inhaber eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Apothekerdiploms ist. Werden Arzneimittel nicht selber hergestellt oder nicht direkt an Patientinnen oder Patienten bzw. Tierhalterinnen oder Tierhalter abgegeben, so kann die Apotheke durch eine Inhaberin oder einen Inhaber eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Arzt- bzw. Tierarztdiploms geführt werden.
Wird die Apotheke in einem Spital oder Heim durch eine Ärztin oder einen Arzt, in einem Tierspital durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt geführt, ist periodisch eine Person mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischen Apothekerdiplom konsiliarisch beizuziehen. Gleiches gilt im Fall von Abs. 1 Satz 2.
C. Drogerien
Definition
Drogerien sind Ladengeschäfte, die Arzneimittel der Abgabekategorien D und E, Medizinprodukte, Chemikalien und weitere Drogeriewaren verkaufen.
§§ 31 und 32.[20]
Meldepflicht
D. Weitere Detailhandelsgeschäfte
Die Kantonale Heilmittelkontrolle bewilligt den in Art. 25 a VAM[14] und das Veterinäramt den in Art. 9 Abs. 1 und 2 TAMV[15] genannten Personen die Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, sofern sie die Anforderungen an einen sorgfältigen und sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln gewährleisten.
Die Meldepflicht im Sinne von § 33 gilt sinngemäss.
4. Abschnitt: Kantonale Ethikkommission
Aufgaben
a. Bewilligung von humanmedizinischen Forschungsprojekten
Mit Bewilligung der Kantonalen Ethikkommission dürfen durchgeführt werden:
a.Forschungsprojekte gemäss dem Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen ,
b.Forschungsprojekte gemäss Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen ,
c.Forschungsprojekte gemäss Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die Forschung an embryonalen Stammzellen ,
d.Forschungsprojekte gemäss Heilmittelgesetz .
b. Beurteilungen
Die Gesundheitsdirektion kann die Kantonale Ethikkommission mit der Beurteilung weiterer medizinischer und ethischer Fragen im Bereiche des gesamten Gesundheitswesens beauftragen.
Wahl, Zusammensetzung und wissenschaftliches Sekretariat
Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kantonalen Ethikkommission. Diese ist entsprechend den Bestimmungen des Humanforschungsgesetzes[5] und der Organisationsverordnung vom 20. September 2013 zum Humanforschungsgesetz[6] zusammengesetzt.
Das wissenschaftliche Sekretariat der Kantonalen Ethikkommission ist organisatorisch der Gesundheitsdirektion angegliedert.
Reglement und Gebührenordnung
Die Kantonale Ethikkommission erlässt ein Organisationsreglement. Es bedarf der Genehmigung der Gesundheitsdirektion.
Die Kantonale Ethikkommission erhebt für ihre Leistungen gemäss § 35 Gebühren. Diese richten sich nach dem Gebührenreglement von swissethics in der Fassung vom 19. August 2014.
5. Abschnitt: Strafbestimmung
Mit Busse bis Fr. 10 000 wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.die Befugnisse einer nach dieser Verordnung ausgestellten Bewilligung überschreitet,
b.Melde-, Kennzeichnungs-, Dokumentations-, Buchführungs-, Aufbewahrungs-, Versorgungs-, Mitwirkungs- oder Anwesenheitspflichten dieser Verordnung verletzt oder vernachlässigt,
c.Pflichten dieser Verordnung bezüglich Beschaffung, Vermittlung, Lagerung, Herstellung, Prüfung, Abgabe und Verschreibung von Heilmitteln oder bezüglich Räumlichkeiten und Einrichtungen verletzt.
Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft.
Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet werden.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
A. Vollzug
Bewilligungen
Falls nicht anders bestimmt, werden die in dieser Verordnung erwähnten Bewilligungen sowie Versandhandelsbewilligungen im Sinne von Art. 27 HMG[11] auf längstens zehn Jahre befristet erteilt und auf Gesuch hin erneuert, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Die Bewilligungen können mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art sowie mit Auflagen verbunden werden. Die Bewilligungen fallen ohne Weiteres dahin, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber über keine gültige Berufsausübungsoder Betriebsbewilligung mehr verfügt oder die Tätigkeit aufgibt.
Veränderungen, die eine Anpassung der Bewilligung erforderlich machen, sind meldepflichtig.
Zuständigkeit und Ausführungsvorschriften
Falls nicht anders bestimmt, ist die Kantonale Heilmittelkontrolle für den Vollzug der Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung des Bundes sowie für den Vollzug dieser Verordnung zuständig. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Strafbehörden.
Die zuständigen Stellen sind befugt, die erforderlichen Ausführungsvorschriften zu erlassen.
Befugnisse der Vollzugsorgane
Wer Heilmittel in Verkehr bringt oder bei klinischen Versuchen mit Heilmitteln im Sinne von § 35 Abs. 1 mitwirkt, hat den Vollzugsorganen
a.Auskunft zu erteilen,
b.Einsicht in die Unterlagen zu geben,
c.Zutritt zu allen Geschäfts-, Betriebs-, Lager- und Praxisräumen zu gewähren.
Die Vollzugsorgane sind befugt,
a.jederzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektionen durchzuführen,
b.illegale und nicht den Vorschriften entsprechende Heilmittel einzuziehen,
c.Beweismittel zu erheben,
d.zu widerrechtlicher Tätigkeit verwendete Räumlichkeiten zu verschliessen,
e.in Detailhandelsgeschäften oder anderswo entschädigungslos Proben von Heilmitteln zu entnehmen.
Die Wareninhaberin oder der Wareninhaber kann in Fällen gemäss Abs. 2 lit. e verlangen, dass ihr oder ihm für entnommene Proben eine Quittung ausgestellt wird.
Gebühren
Die Gesundheitsdirektion erlässt eine Gebührenordnung für das Heilmittelwesen.
Die Gebühr beträgt:
a.bis Fr. 1000 für eine Detailhandelsbewilligung,
b.bis Fr. 1000 für eine Herstellungsbewilligung,
c.bis Fr. 1000 pro Meldung im Sinne von § 4,
d.bis Fr. 400 für eine Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten,
e.bis Fr. 300 für eine Bewilligung im Sinne von Art. 14 BetmG ,
f.bis Fr. 30 für einen Betäubungsmittelrezeptblock,
g.bis Fr. 2000 für eine Versandhandelsbewilligung,
h.bis Fr. 500 für eine Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln ausserhalb der ständigen Geschäftsräume,
i.bis Fr. 250 für Änderungen und Ergänzungen von Bewilligungen oder Registrierungen,
j.bis Fr. 220 pro Stunde für Inspektionen, Inspektionsvorbereitungen und -nachbearbeitungen, zusätzliche Erhebungen infolge mangelhafter Unterlagen, Untersuchungen von Warenproben, Beschlagnahmungen, Einziehungen und Entsorgungen sowie für die vorgängige Prüfung der Pläne von Detailhandelsgeschäften, zuzüglich Reisespesen, Schreibgebühren und Material,
k.Fr. 100 bis 300 für Bescheinigungen.
Die Festsetzung der Gebühren gemäss Abs. 2 lit. a, b, c, d, e, g, h, i und k richtet sich innerhalb der jeweiligen Ansätze nach dem Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Sache. Die Festsetzung des Stundenansatzes gemäss Abs. 2 lit. j richtet sich nach der Bedeutung der Sache.
B. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
[1] OS 63, 228; Begründung siehe ABl 2008, 821.
[2] LS 810. 1.
[4] SR 810. 21.
[5] SR 810. 30.
[6] SR 810. 308.
[7] SR 810. 31.
[8] SR 811. 11.
[9] SR 812. 121.
[10] SR 812. 121. 1.
[11] SR 812. 21.
[12] SR 812. 211.
[13] SR 812. 212. 1.
[14] SR 812. 212. 21.
[15] SR 812. 212. 27.
[16] SR 812. 214. 11.
[17] SR 817. 024. 1.
[18] SR 832. 10.
[19] Fassung gemäss RRB vom 24. November 2010 (OS 66, 120; ABl 2010, 2910). In Kraft seit 1. März 2011.
[20] Aufgehoben durch RRB vom 24. November 2010 (OS 66, 120; ABl 2010, 2910). In Kraft seit 1. März 2011.
[21] Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 883; ABl 2011, 2950). In Kraft seit 1. Mai 2012 (OS 67, 235; ABl 2012, 1152).
[22] Eingefügt durch RRB vom 11. Februar 2015 (OS 70, 100; ABl 2014-02-27). In Kraft seit 1. Mai 2015.
[23] Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2015 (OS 70, 100; ABl 2014-02-27). In Kraft seit 1. Mai 2015.