Verordnung über die nichtärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsyV)[4]
(vom 1. Dezember 2004)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Selbstständige Berufsausübung
A. Zulassungsvoraussetzungen
Bewilligungspflicht
Erstausbildung
Die gemäss § 27 Abs. 1 lit. a GesG[4] erforderliche Erstausbildung an einer schweizerischen Universität oder Fachhochschule setzt sich zusammen aus:
a.einem Lizenziat im Hauptfach Psychologie oder einem abgeschlossenen Zusatzstudium in Psychologie oder einem Diplomabschluss in Angewandter Psychologie und
b.einem Abschluss in Psychopathologie im Nebenfach oder dem Nachweis von mindestens 400 Lektionen Psychopathologie und klinischer Psychologie.
Integrale Spezialausbildung
a. Anerkannte Therapiemethode
Die integrale Spezialausbildung in einer Psychotherapiemethode gemäss § 27 Abs. 1 lit. b GesG[4] gilt als anerkannt, wenn deren Methodik in einem wissenschaftlichen Lehrsystem verankert ist, das die Feststellung und Behandlung aller wesentlichen psychischen und psychosomatischen Krankheiten und Störungen umfasst.
Anerkannte Therapiemethoden gemäss Abs. 1 sind insbesondere die tiefenpsychologische, die humanistische, die verhaltenstherapeutische und die systemische Grundorientierung.
Eine Ausbildungsrichtung muss einer Grundorientierung zugeordnet und in ihrer Wirksamkeit belegt werden können.
b. Theorie
Die theoretische Ausbildung gemäss § 27 Abs. 1 lit. b GesG[4] umfasst insbesondere Meta-, Therapie- und Praxistheorie.
Gesuchstellende haben insgesamt mindestens 400 Lektionen theoretische Ausbildung nachzuweisen. Eine Lektion dauert mindestens 50 Minuten.
c. Selbsterfahrung
Die Selbsterfahrung gemäss § 27 Abs. 1 lit. b GesG[4] umfasst die vertiefte Anwendung der Theorie auf die eigene Person.
Gesuchstellende haben sich über mindestens 200 Sitzungen Selbsterfahrung bei Ausbildenden gemäss § 28 GesG[4] auszuweisen, wovon mindestens 100 Sitzungen Einzelselbsterfahrung zu belegen sind.
Einzelsitzungen dauern mindestens 50 Minuten. Gruppensitzungen dauern mindestens 90 Minuten und werden mit höchstens 16 Personen durchgeführt.
d. Supervision
Die Supervision gemäss § 27 Abs. 1 lit. b GesG[4] umfasst die Kontrolle der eigenen therapeutischen Arbeit.
Gesuchstellende haben sich über mindestens 200 Sitzungen Supervision bei Ausbildenden gemäss § 28 GesG[4] auszuweisen, wovon mindestens 75 Sitzungen Einzelsupervision zu belegen sind.
Einzelsitzungen dauern mindestens 50 Minuten. Gruppensitzungen dauern mindestens 90 Minuten und werden mit höchstens 10 Personen durchgeführt.
e. Ausbildungsinstitutionen für die integrale Spezialausbildung
Die integrale Spezialausbildung nach § 27 Abs. 1 lit. b GesG[4] ist an Ausbildungsinstitutionen zu absolvieren, die vom Kantonsärztlichen Dienst[4] anerkannt sind.
Die Anerkennung setzt voraus:
a.Die Institution ist von der Schweizer Charta für Psychotherapie (Charta), der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) oder dem Schweizerischen Berufsverband für Angewandte Psychologie (SBAP) anerkannt.
b.Die Organisationen gemäss lit. a stellen sicher, dass
1.die Strukturqualität der Institution gewährleistet ist,
2.die Institution die Prozess- und Ergebnisqualität intern überprüft und extern überprüfen lässt,
3.die Ausbildenden die Anforderungen von § 28 GesG erfüllen.
Erfüllt eine Organisation ihre Pflichten gemäss Abs. 2 lit. b nicht, kann ihr der Kantonsärztliche Dienst[4] das Recht, Ausbildungsinstitutionen im Sinne von Abs. 2 anzuerkennen, vorübergehend oder ganz entziehen.
Spezialausbildungen an Institutionen, welche die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 nicht erfüllen, können vom Kantonsärztlichen Dienst[4] aufgrund einer Stellungnahme der Fachkommission ausnahmsweise anerkannt werden. Die Anerkennung setzt insbesondere voraus, dass die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt wird.
Klinische Tätigkeit
Die klinische psychotherapeutische Tätigkeit in unselbstständiger Stellung gemäss § 27 Abs. 1 lit. c GesG[4] setzt eine abgeschlossene Erstausbildung gemäss § 2 voraus.
Die Berechnung der zweijährigen Praxistätigkeit beruht auf folgenden Ansätzen:
a.einer Vollzeitanstellung in einer Institution oder
b.24 Therapiestunden von 50 Minuten pro Woche in einer Fachpraxis.
Teilzeittätigkeiten unter 40% einer Vollzeitanstellung werden nicht angerechnet.
Ausbildende
Ausbildende haben die Voraussetzungen gemäss § 28 GesG zu erfüllen.
Psychotherapeutinnen und -therapeuten, die gestützt auf die übergangsrechtlichen Bestimmungen der Änderung vom 21. August 2000 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 zur selbstständigen Berufsausübung zugelassen wurden, sind zur Ausbildung gemäss § 8 berechtigt. Zur Ausbildung nach §§ 5 und 6 sind sie nur befugt, wenn sie von einem Ausbildungsinstitut im Sinne von § 7 als Ausbildende anerkannt sind.
B. Berufspflichten
Ärztlicher Beizug
Psychotherapeutinnen und -therapeuten weisen Patientinnen und Patienten bei entsprechenden Anzeichen auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung hin. Dieser Hinweis ist in der Krankengeschichte zu vermerken.
Bei akuter Selbstgefährdung der Patientin bzw. des Patienten oder bei Fremdgefährdung durch die Patientin bzw. den Patienten ziehen sie eine Ärztin oder einen Arzt bei.
Schweigepflicht
Die Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie ihre Hilfspersonen sind verpflichtet, über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind, oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, Stillschweigen zu bewahren.
Der Kantonsärztliche Dienst[4] kann Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie deren Hilfspersonen auf begründetes Gesuch hin von der Schweigepflicht entbinden.
Vorbehalten bleiben die Entbindung durch die Berechtigte oder den Berechtigten selbst sowie die Melde- und Auskunftsrechte oder -pflichten aufgrund besonderer Rechtsvorschriften.
Aufzeichnungspflicht
Die Psychotherapeutinnen und -therapeuten legen über jede Patientin und jeden Patienten eine Krankengeschichte an und führen sie laufend nach. Sie vermerken dort Diagnosen und Behandlungen sowie die Aufklärung der Patientin oder des Patienten.
Die Krankengeschichte kann schriftlich oder elektronisch geführt werden. Die Vollständigkeit der Eintragungen und der Dokumente muss jederzeit gewährleistet und die Urheberschaft der Daten unmittelbar ersichtlich sein. Die Berichtigung einer Eintragung erfolgt durch eine entsprechende Ergänzung.
Die Krankengeschichte muss durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen gegen unbefugte Einsicht, unbefugtes Bearbeiten und Verlust geschützt sein.
Die Patientin oder der Patient hat Anspruch auf Herausgabe einer Kopie der Krankengeschichten und der dazugehörenden Unterlagen.
Die Therapeutin oder der Therapeut bewahrt die Krankengeschichte während mindestens zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung auf. Danach kann die Patientin oder der Patient die Herausgabe oder Vernichtung der Krankengeschichte verlangen.
Meldepflicht
Die Psychotherapeutinnen und -therapeuten melden dem Kantonsärztlichen Dienst[4] schriftlich:
a.Eröffnung, Verlegung und Aufgabe ihrer Praxis,
b.Wechsel ihres Namens,
c.die Ausübung der Praxistätigkeit an mehr als einem Standort.
Sorgfaltspflicht
Die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wenden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit alle Sorgfalt an.
Notfalldienst
Die Psychotherapeutinnen und -therapeuten sind für die Betreuung ihrer Patientinnen und Patienten in Notfällen besorgt. Dazu können sie sich mit anderen praxisberechtigten Psychotherapeutinnen und -therapeuten oder Ärztinnen und Ärzten zu einem Notfalldienst zusammenschliessen.
Auskündung
Die psychotherapeutische Berufstätigkeit darf nur auskünden, wer über eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung verfügt.
II. Unselbstständige Berufsausübung
Bewilligungspflicht
Wer unselbstständig tätige Psychotherapeutinnen und -therapeuten anstellen will, bedarf einer Bewilligung des Kantonsärztlichen Dienstes[4].
Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a.die beschäftigende Person einer Berufskategorie gemäss § 28 GesG angehört,
b.die unselbstständig tätige Person folgende Ausbildung absolviert hat:
1.eine Erstausbildung gemäss § 2,
2.mindestens 50 Lektionen Theorie gemäss § 4,
3.mindestens 50 Sitzungen Selbsterfahrung gemäss § 5.
Die beschäftigende Person darf höchstens sechs Psychotherapeutinnen oder -therapeuten anstellen. Davon dürfen höchstens drei die Voraussetzungen für die Zulassung zur selbstständigen Berufsausübung erfüllen.
Verantwortung
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist für die Tätigkeit der unselbstständig tätigen Psychotherapeutinnen und -therapeuten verantwortlich.
Praxisvertretung
Ist eine Person mit Bewilligung zur selbstständigen psychotherapeutischen Berufsausübung
a.an der persönlichen Berufstätigkeit verhindert, so bewilligt der Kantonsärztliche Dienst dieser Person auf Gesuch, die Praxis durch eine Vertretung weiterführen zu lassen;
b.verstorben, so bewilligt der Kantonsärztliche Dienst den Erbinnen und Erben dieser Person auf Gesuch, die Praxis durch eine Vertretung weiterführen zu lassen.
Die Erteilung der Bewilligung setzt voraus, dass die Vertretung
a.die Zulassungsvoraussetzungen für die selbstständige Berufsausübung erfüllt oder
b.im Besitz eines Fachtitels Psychotherapie FSP, Schweizerischer Psychotherapeuten Verband (SPV) oder SBAP ist.
Die Bewilligung wird auf höchstens sechs Monate befristet. Sie kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.
Bewilligungsfreie Tätigkeit
Für die Beschäftigung unselbstständig tätiger Psychotherapeutinnen und -therapeuten ist keine Bewilligung erforderlich, wenn diese Personen in einer der folgenden Institutionen arbeiten, die über eine Betriebsbewilligung des Kantonsärztlichen Dienstes[4] verfügen:
a.Spital,
b.Pflegeheim,
c.teilstationären Institution,
d.Poliklinik.
Keine Bewilligung ist ferner erforderlich, wenn diese Personen in einem psychotherapeutischen Ambulatorium arbeiten, das als Ausbildungsinstitut im Sinne von § 7 anerkannt ist.
III. Fachkommission
Aufgaben
Die Fachkommission gemäss § 27 Abs. 2 GesG[4] überprüft zuhanden des Kantonsärztlichen Dienstes[4] insbesondere:
a.die integrale Spezialausbildung nach §§ 3–6,
b.die Qualitätsanforderungen der Institutionen und Praxen nach § 27 Abs. 1 lit. c GesG ,
c.die Qualitätsanforderungen der Ausbildungsinstitutionen und Ausbildenden nach §§ 7 und 9,
d.die Wirksamkeit der Schulrichtungen nach § 3 Abs. 2.
Zusammensetzung
Die Fachkommission besteht aus sechs Mitgliedern. Ihr gehören an:
a.die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt (Vorsitz),
b.eine Vertretung des psychologischen Instituts der philosophischen Fakultät der Universität Zürich,
c.eine Vertretung der Hochschule für Angewandte Psychologie (HAP),
d.drei nichtärztliche Psychotherapeutinnen oder -therapeuten als Vertretungen der FSP, des SBAP und des SPV.
Die oder der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt sie oder er den Ausschlag.
Die Fachkommission kann Fachpersonen beiziehen, die sie bei der Qualitätssicherung und -kontrolle gemäss § 7 Abs. 2–4 beraten. Ist die Charta von einem Grundsatzentscheid der Fachkommission über die Spezialausbildung direkt betroffen, so hört die Fachkommission sie vor dem Entscheid an.
IV. Schlussbestimmungen
Vollzug
Er[4] ist befugt, jederzeit unangemeldete Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, Beweismittel zu erheben, nicht bewilligte Praxen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungsmittel und rechtswidriger Auskündungen zu veranlassen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 2005 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.
Übergangsbestimmungen
a. Selbstständige Berufstätigkeit
Während einer Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt eine Ausbildung auch dann als anerkannte integrale Spezialausbildung im Sinne von § 27 Abs. 1 lit. b GesG[4], wenn
a.die Ausbildung an höchstens zwei Grundorientierungen gemäss § 3 Abs. 1 ausgerichtet ist und
b.die betreffende Kombination in sich sinnvoll und abgestimmt ist.
Während dieser Frist können die Supervisionssitzungen gemäss § 6 in vollem Umfang als Gruppensitzungen belegt werden. Die Mindestdauer einer Gruppensitzung beträgt 50 Minuten.
b. Unselbstständige Berufstätigkeit
Personen mit Bewilligung zur selbstständigen psychotherapeutischen Berufsausübung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung unselbstständig tätige Psychotherapeutinnen oder -therapeuten beschäftigen, ohne die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a zu erfüllen, dürfen diese bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin beschäftigen.
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung unselbstständig tätig sind, ohne die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. b zu erfüllen, dürfen die unselbstständige Tätigkeit weiterhin ausüben.
Die Bewilligungspflicht nach § 17 bleibt bestehen.
[2] LS 810. 1.
[3] LS 811. 31.
[4] Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 66, 213; ABl 2010, 2169). In Kraft seit 1. März 2011.