Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV)
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 6 Abs. 2 und 3, 34 sowie 35 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG)[3]
A. Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die privatwirtschaftliche Ausübung der psychologischen Psychotherapie (Psychotherapie) in eigener fachlicher Verantwortung gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG)[4] und für die psychotherapeutische Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht.
Die Ausübung der Psychotherapie im öffentlichen Dienst richtet sich nach den für die privatwirtschaftliche Tätigkeit geltenden Bestimmungen.
B. Fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung
Berufsausübungsbewilligung
Der Kantonsärztliche Dienst erteilt die Bewilligung zur Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung jeweils für zehn Jahre, längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Danach erteilt er die Bewilligung jeweils für drei Jahre.
Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller, die das 70. Altersjahr vollendet haben, reichen dem Kantonsärztlichen Dienst mit dem Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung ein ärztliches Zeugnis ein, wonach ihr Gesundheitszustand eine einwandfreie Berufsausübung erlaubt.
Bestehen Zweifel über genügende Sprachkenntnisse im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. c PsyG, weist die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller diese mit einem Diplom auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach.
Tätigkeitsbereich
Die Bewilligung berechtigt, in eigener fachlicher Verantwortung psychische und psychosomatische Krankheiten und Störungen festzustellen und diese mit psychotherapeutischen Methoden zu behandeln.
Die Verordnung und die Abgabe von Medikamenten sind nicht gestattet.
Beizug einer Ärztin oder eines Arztes
Psychotherapeutinnen und -therapeuten weisen Patientinnen und Patienten bei entsprechenden Anzeichen auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung hin.
Sie ziehen bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung eine Ärztin oder einen Arzt bei.
Betreuung in Notfällen
Psychotherapeutinnen und -therapeuten sorgen für die Betreuung ihrer Patientinnen und Patienten in Notfällen. Sie können dazu mit anderen Psychotherapeutinnen und -therapeuten oder Ärztinnen und Ärzten zusammenarbeiten.
Meldepflicht
Psychotherapeutinnen und -therapeuten melden dem Kantonsärztlichen Dienst schriftlich:
a.die Aufnahme und Verlegung der Berufsausübung unter Angabe des Standortes,
b.die Berufsausübung an mehr als einem Standort,
c.eine Änderung der Personalien,
d.die Aufgabe der Berufsausübung.
Vertretung
Die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Berufstätigkeit durch eine Vertretung nach § 8 GesG setzt voraus, dass die vertretende Person die Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 1 PsyG erfüllt.
Die Bewilligung wird für längstens sechs Monate erteilt. Sie kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.
C. Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht
Voraussetzungen
a. Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber
Die Bewilligung zur Beschäftigung von Psychotherapeutinnen und -therapeuten nach § 6 Abs. 1 GesG wird erteilt an
a.Psychotherapeutinnen und -therapeuten mit Berufsausübungsbewilligung,
b.Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung, die über einen der folgenden Titel oder Ausweise verfügen:
1.eidgenössischer oder eidgenössisch anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psychotherapie,
2.eidgenössischer oder eidgenössisch anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.Fähigkeitsausweis Delegierte Psychotherapie,
c.ambulante ärztliche Institutionen, wenn eine Person, welche die fachlichen Voraussetzungen nach lit. a oder b erfüllt, die Aufsicht ausübt.
b. Zu beschäftigende Personen
Die zu beschäftigenden Personen müssen über einen eidgenössischen oder einen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie verfügen.
Haben sie die Weiterbildung noch nicht abgeschlossen, müssen sie
a.über einen anerkannten Ausbildungsabschluss nach Art. 2 oder 3 PsyG verfügen,
b.während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klinischer Psychologie und Psychopathologie nach Art. 7 Abs. 2 PsyG erbracht haben und
c.nach Abschluss der Ausbildung 150 Lektionen Theorie und 70 Sitzungen Selbsterfahrung im Rahmen eines Weiterbildungsganges besucht haben, der zu einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie führt.
Beschränkung der Anzahl beschäftigter Personen
Eine Person mit Berufsausübungsbewilligung darf höchstens sechs Psychotherapeutinnen oder -therapeuten beschäftigen. Von diesen dürfen höchstens vier noch in einem Weiterbildungsgang in Psychotherapie stehen.
Ambulante ärztliche Institutionen stellen sicher, dass die Fachperson nach § 8 lit. c höchstens vier Personen in Weiterbildung und sechs Personen insgesamt beaufsichtigt.
Aufsichtspflicht
Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber beaufsichtigen die Tätigkeit der beschäftigten Psychotherapeutinnen und -therapeuten.
Die beschäftigten Psychotherapeutinnen und -therapeuten üben ihre Tätigkeit in den Praxisräumlichkeiten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber aus. Die aufsichtspflichtige Person ist in der Regel in den Praxisräumlichkeiten anwesend. Bei kurzfristiger Abwesenheit gewährleistet sie ihre Erreichbarkeit.
Ausnahme von der Bewilligungspflicht
Folgende Institutionen mit Betriebsbewilligung des Kantonsärztlichen Dienstes können ohne Bewilligung Psychotherapeutinnen und -therapeuten beschäftigen:
a.Spitäler,
b.Pflegeheime,
c.teilstationäre Institutionen,
d.Polikliniken.
Keine Bewilligung ist ferner erforderlich, wenn diese Personen in einem psychotherapeutischen Ambulatorium einer Organisation arbeiten, die einen nach Art. 11 ff. oder Art. 49 Abs. 1 PsyG akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie anbietet.
Die beschäftigten Personen müssen die Voraussetzungen nach § 9 erfüllen. §§ 10 Abs. 2 und 11 sind sinngemäss anwendbar.
D. Schlussbestimmungen
Vollzug
Der Kantonsärztliche Dienst vollzieht das Psychologieberufegesetz und die kantonale Gesundheitsgesetzgebung gegenüber Psychotherapeutinnen und -therapeuten.
Gebühren
Der Kantonsärztliche Dienst erhebt folgende Gebühren:
a.für die erstmalige Erteilung der Berufsausübungsbewilligung Fr. 1000
| b. für die Erneuerung der Berufsausübungs - bewilligung | Fr. 250 |
|---|---|
| c. für die Bewilligung von Vertretungen und die Verlängerung solcher Bewilligungen | Fr. 80 |
| d. für die unbefristete Bewilligung zur Beschäftigung einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten | Fr. 400 |
| e. für die befristete Bewilligung zur Beschäftigung einer Psychotherapeutin oder eines Psycho - therapeuten | Fr. 200 |
| f. für die Bestätigung der Berechtigung zur 90-Tage-Dienstleistungserbringung gemäss Art. 23 Abs. 2 PsyG | Fr. 200 |
| g. für Bescheinigungen | Fr. 100 bis 300 |
| h. für die Anerkennung ausländischer Weiter - bildungen in Psychotherapie bei Gesuchen nach § 6 Abs. 1 GesG, pro Stunde Aufwand | Fr. 180 |
Übergangsbestimmung
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen zur Beschäftigung von Psychotherapeutinnen und -therapeuten bleiben gültig.
Die Beschäftigung einer Person nach Abs. 1, welche die Voraussetzungen nach § 9 nicht erfüllt, wird erneut bewilligt, wenn das neue Gesuch innerhalb von fünf Jahren seit Beendigung des vorangehenden Beschäftigungsverhältnisses eingereicht wird.
Erfüllt eine Person die fachlichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 lit. a und b nicht, darf sie bis zum 31. März 2018 nach § 6 Abs. 1 GesG als Psychotherapeutin oder -therapeut beschäftigt werden, sofern sie am 1. April 2013 zu einem nach Art. 49 Abs. 1 PsyG provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie zugelassen war.
[1] OS 69, 180; Begründung siehe ABl 2014-02-14.
[2] Inkrafttreten: 1. Mai 2014.
[3] LS 810. 1.
[4] SR 935. 81.