Tierärzteverordnung[5]

(vom 14. Juli 1955)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf die §§ 41 und 43 des Gesetzes betreffend das Medizinalwesen vom 2. Oktober 1854[2]

I. Praxis der Tierärzte

§1.[5]

Die Bewilligung zur selbstständigen tierärztlichen Tätigkeit (Praxisbewilligung) wird Inhabern des eidgenössischen oder eines eidgenössisch anerkannten ausländischen Tierarzt-Diploms erteilt.

§1 a.[4]

Beabsichtigen Inhaber einer ausserkantonalen oder ausländischen Berufsausübungsbewilligung ihren Beruf im Sinne von Art. 5 des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit an nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Zürich auszuüben, zeigen sie dies der Gesundheitsdirektion rechtzeitig vor Aufnahme schriftlich an.

Sind die Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbstständige Berufsausübung erfüllt, bescheinigt dies die Gesundheitsdirektion innert dreier Arbeitstage.

Sind die Unterlagen unvollständig oder die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, teilt die Gesundheitsdirektion dies dem Tierarzt innert derselben Frist mit.

§ 2.

Die tierärztliche Praxis ist vom Bewilligungsinhaber persönlich und auf eigene Rechnung zu führen. Sie ist mit dem Namen des Bewilligungsinhabers zu bezeichnen.

§ 3.

Die Ausübung einer tierärztlichen Tätigkeit darf nicht in aufdringlicher oder zu Täuschungen Anlass gebender Weise bekannt gegeben werden.

Hinweise auf eine Tätigkeit als Spezialtierarzt bedürfen der Genehmigung der Gesundheitsdirektion[3]. Die Genehmigung wird nur bei hinreichender Spezialausbildung auf dem betreffenden Fachgebiet und nach Anhören der Veterinärmedizinischen Fakultät erteilt.

§ 4.

Die Gesundheitsdirektion kann Bewilligungen für die tierärztliche Tätigkeit unter der persönlichen Aufsicht eines praxisberechtigten Tierarztes (Assistentenbewilligungen) oder zur Vertretung eines praxisberechtigten Tierarztes (Vertreterbewilligungen) erteilen an:

a)Tierärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom,

b)Studierende eines veterinärmedizinischen Studiums mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem Abschluss, die nach Bestehen der eidgenössischen anatomischphysiologischen Medizinalprüfung mindestens drei klinische Semester und die medizinische, chirurgische und buiatrische Klinik als Praktikant absolviert haben oder sich über einen vergleichbaren Ausbildungsstand an einer ausländischen Universität ausweisen können. Die Bewilligung ist vom praxisberechtigten Tierarzt unter Vorlage der Studienausweise des Assistenten oder Vertreters einzuholen. Auf die Vorlage der Studienausweise kann verzichtet werden, wenn der Assistent oder Vertreter der Gesundheitsdirektion[3] bereits bekannt ist. Die Bewilligung kann aus wichtigen Gründen jederzeit zurückgezogen werden. Personen, die an einer schweizerischen Universität ein dem eidgenössischen Staatsexamen gleichwertiges Fachexamen bestanden haben, sind in Bezug auf Assistenz und Vertretung den eidgenössisch diplomierten Tierärzten gleichgestellt.[5]

§ 5.

Stellvertreter und Assistenten sind nicht berechtigt, den praxisberechtigten Tierarzt in seinen tierseuchenpolizeilichen Funktionen oder als Fleischschauer zu vertreten. Vorbehalten bleibt die Vertretung durch besonderen Auftrag der Aufsichtsbehörde.

§ 6.

Die Assistententätigkeit an den Kliniken der Veterinärmedizinischen Fakultät bedarf keiner besonderen Bewilligung der Gesundheitsdirektion[3].

§ 7.

Die Gesundheitsdirektion[3] kann die Bewilligung erteilen, dass die Praxis eines verstorbenen Tierarztes unter der bisherigen Bezeichnung und auf Rechnung der Erben durch einen Vertreter weitergeführt wird, bis ein praxisberechtigter Tierarzt die Praxis übernimmt. Eine solche Bewilligung ist auf drei Monate zu befristen. Sie kann aus wichtigen Gründen verlängert werden, sofern die Praxis durch einen Tierarzt mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom als Vertreter geführt wird.[5]

§ 8.

Die Ankündigung einer unbefugten Ausübung der Tierheilkunde und das Führen von Berufsbezeichnungen, die darauf hinweisen, sowie das Führen von Titeln und andere Ankündigungen, die zu Täuschungen über die medizinische Ausbildung oder über die Berechtigung zur Heiltätigkeit Anlass geben können, sind untersagt.

Die Vorschubleistung für eine unbefugte Ausübung der Tierheilkunde ist verboten.

II. Privatapotheken

§9.[5]

Die praxisberechtigten Tierärzte sind berechtigt, eine Privatapotheke zu führen. Die Gesundheitsdirektion regelt durch besondere Weisungen die Anforderungen an die Privatapotheken, den Bezug, die Lagerung und die Abgabe der Arzneistoffe.

§ 10.

Der Tierarzt ist für die vorschriftsgemässe Beschaffenheit und Abgabe der Tierarzneien verantwortlich.

Tierarzneien mit stark wirkenden und sehr stark wirkenden Stoffen dürfen nicht an Kinder oder geistig zurückgebliebene Personen ausgehändigt werden.

§ 11.

Die Gesundheitsdirektion[3] lässt die tierärztlichen Privatapotheken bei ihrer Eröffnung und nachher periodisch überprüfen.

Sie kann damit den Direktor des Veterinärpharmakologischen Institutes beauftragen.

Die Tierärzte sind verpflichtet, alle Beanstandungen unverzüglich zu beheben.

§ 12.

Die Gesundheitsdirektion[3] kann fehlbaren Tierärzten das Recht zur Führung einer Privatapotheke vorübergehend oder dauernd entziehen.

III. Vollzugs- und Schlussbestimmungen

§ 13.

Die Gesundheitsdirektion[3] sorgt für den Vollzug dieser Verordnung. Sie ist befugt, unerlaubte Behandlungs- und Anpreisungsmittel zu beschlagnahmen.

§ 14.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Bewilligungen, die von der Gesundheitsdirektion[3] vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben in Kraft.


[1] OS 39, 569 und GS VI, 64.

[2] Heute §§ 34 ff. des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 (810. 1).

[3] Fassung gemäss RRB vom 4. November 1998 (OS 54, 799). In Kraft seit 1. Januar 1999.

[4] Eingefügt durch RRB vom 6. Februar 2002 (OS 57, 183). In Kraft seit 1. Juni 2002.

[5] Fassung gemäss RRB vom 6. Februar 2002 (OS 57, 183). In Kraft seit 1. Juni 2002.

811.51 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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02330.06.2002Version öffnen
00031.12.1998Version öffnen