Verordnung über Förderbeiträge an Auszubildende im Bereich der Pflege (VFAP)

(vom 29. Januar 2025)[1][2]

Die Bildungsdirektion,

gestützt auf §§ 8 Abs. 2 und 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 28. Oktober 2024 (EG Ausbildungsfördergesetz Pflege)[3]

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt:

a.in Ergänzung zu den Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 8 Abs. 1 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege das Mindestalter, ab dem Förderbeiträge gewährt werden,

b.die Höhe der Förderbeiträge,

c.die Dauer der Anspruchsberechtigung.

Mindestalter

§ 2.

Förderbeiträge werden Personen gewährt, die mindestens das 21. Altersjahr vollendet haben.

Höhe der Förderbeiträge

§ 3.

1

Die Förderbeiträge betragen:

a.bis zur Vollendung des 30. Altersjahres Fr. 500 pro Monat,

b.ab dem vollendeten 30. Altersjahr Fr. 700 pro Monat.

2

Für minderjährige oder in Ausbildung befindliche Kinder wird ein zusätzlicher Betrag von je Fr. 100 pro Monat ausgerichtet.

Dauer der Anspruchsberechtigung

§ 4.

1

Der Anspruch auf Förderbeiträge besteht während der regulären Dauer des zu absolvierenden Bildungs- oder Studiengangs. Auf Gesuch hin wird er um längstens ein Jahr verlängert.

2

Aus besonderen Gründen kann der Anspruch auf Förderbeiträge um ein weiteres Jahr verlängert werden. Als besondere Gründe gelten insbesondere soziale, familiäre oder gesundheitliche Gründe.

3

Von den Bildungsinstitutionen bewilligte Unterbrüche der Ausbildung werden nicht an die Dauer der Anspruchsberechtigung angerechnet.


[1] OS 80, 49; Begründung siehe ABl 2025-02-07.

[2] Inkrafttreten: 1. Juli 2024.

[3] LS 811. 4.

811.42 – Versionen

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12821.02.2025Version öffnen