Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens über die Dienstbereitschaft der Apotheken
(vom 15. September 1971)[1]
Die Direktion des Gesundheitswesens,
gestützt auf § 5 des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel vom 14. März 1971[2] und auf § 43 der Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln vom 29. Juli 1965[3]
I.Die Schliessungszeit der Apotheken ist so zu ordnen, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gesichert bleibt.
II.In Gemeinden mit mehreren Apotheken können einzelne ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten geschlossen bleiben. Nötigenfalls bestimmt die Direktion des Gesundheitswesens die Kehrordnung.
III.Befinden sich in der Gemeinde nur eine oder zwei Apotheken, können sie ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten geschlossen bleiben, sofern während der Schliessungszeit entweder eine Apotheke in einer benachbarten Gemeinde offen ist oder ein in der Umgebung der geschlossenen Apotheken tätiger Arzt mit Privatapotheke erreichbar ist. Nötigenfalls ordnet die Direktion des Gesundheitswesens die Dienstbereitschaft.
IV.An geschlossenen Apotheken ist in gut sichtbarer Weise anzugeben, wo sich die nächste offene Apotheke befindet oder wie sie sofort in Erfahrung gebracht werden kann. Übernimmt ein Arzt mit Privatapotheke den Notfalldienst, gilt diese Vorschrift auch für dessen Name und Adresse.
V.Diese Verfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sie ersetzt die gleichnamige Verfügung vom 26. April 1950.
VI.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
[1] OS 44, 289 und GS VI, 58.
[2] 822. 41.
[3] Heute § 50 der Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln vom 28. Dezember 1978 (812. 1).