Verordnung zum EG Ausbildungsfördergesetz Pflege (VEG AFP)

(vom 29. Januar 2025)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 7 und 10 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 28. Oktober 2024 (EG Ausbildungsfördergesetz Pflege)[4]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt den Vollzug des EG Ausbildungsfördergesetz Pflege.

Zuständigkeit

§ 2.

Der Vollzug des EG Ausbildungsfördergesetz Pflege und dieser Verordnung obliegt dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt).

B. Massnahmen zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse

Subventionen

§ 3.

1

Das Amt kann nichtstaatlichen Bildungsinstitutionen mit Leistungsauftrag für Massnahmen gemäss § 6 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege Subventionen bis zu 100% der ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen gewähren.

2

Es berücksichtigt bei der Bemessung der Subventionen insbesondere die Qualität, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen.

3

Es entscheidet über die Gewährung von Subventionen unabhängig von ihrer Höhe.

Anrechenbare Aufwendungen

§ 4.

Als anrechenbare Aufwendungen gelten die Aufwendungen gemäss § 3 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010[3], soweit sie nicht bereits im Rahmen der Leistungsvereinbarungen über Angebote der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung abgegolten werden.

Gesuche

a. Form

§ 5.

Subventionsgesuche werden dem Amt in Papierform mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über das vom Amt bezeichnete Webportal eingereicht.

b. Inhalt

§ 6.

1

Das Subventionsgesuch gibt insbesondere Auskunft über

a.den Inhalt, die Zielgruppe und die beabsichtigte Wirkung der Massnahme gemäss § 6 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege,

b.den Umsetzungszeitraum,

c.die Höhe der beantragten Subvention,

d.weitere Angaben gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung vom 8. Mai 2024 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Ausbildungsförderverordnung Pflege) .

2

Das Amt kann weitere Unterlagen verlangen, soweit dies zur Feststellung der anrechenbaren Aufwendungen notwendig ist.

c. Frist

§ 7.

Subventionsgesuche sind dem Amt spätestens vier Monate vor Beginn der Umsetzung der jeweiligen Massnahme einzureichen.

Berichterstattung

§ 8.

Bildungsinstitutionen gemäss §§ 4 und 5 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege reichen dem Amt jährlich auf Beginn des Herbstsemesters einen Bericht über die Wirksamkeit der Massnahmen ein. Dieser enthält insbesondere die Angaben gemäss Art. 15 Abs. 1 der Ausbildungsförderverordnung Pflege.

C. Förderbeiträge

Gesuche

a. Form

§ 9.

Gesuche um Förderbeiträge gemäss § 8 Abs. 1 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege werden dem Amt in Papierform mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über das vom Amt bezeichnete Webportal eingereicht.

b. Inhalt

§ 10.

1

Das Gesuch gibt unter Einreichung entsprechender Belege insbesondere Auskunft über

a.das Alter der gesuchstellenden Person,

b.die Zulassung zu einem Bildungsgang Pflege HF gemäss Art. 29 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 oder zu einem Bachelorstudiengang in Pflege FH gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016[7],

c.den zivilrechtlichen Wohnsitz oder die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder als Grenzgänger im Kanton Zürich,

d.das Bestehen einer elterlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem oder mehreren Kindern,

e.die genaue Bezeichnung und die reguläre Dauer des zu absolvierenden Bildungs- oder Studiengangs.

2

Das Amt kann weitere Auskünfte und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Beurteilung des Anspruchs auf Förderbeiträge notwendig ist.

c. Frist

§ 11.

1

Gesuche können eingereicht werden:

a.bei Ausbildungen mit Beginn am Anfang des Herbstsemesters: vom 1. April bis 31. Juli,

b.bei Ausbildungen mit Beginn am Anfang des Frühlingssemesters: vom 1. Oktober bis 31. Januar,

c.bei Ausbildungen, die nicht zu einem dieser Zeitpunkte beginnen: frühestens sechs Monate und spätestens zwei Monate vor Ausbildungsbeginn.

2

Auf ein Gesuch wird nicht eingetreten, wenn es ausserhalb dieser Zeiträume eingereicht wird.

3

Während laufender Ausbildung können Gesuche jederzeit eingereicht werden.

4

Auf ein Gesuch wird nicht eingetreten, wenn die für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Unterlagen innert der angesetzten Frist nicht vollständig eingereicht werden.

Auszahlung

§ 12.

1

Die Auszahlung von Förderbeiträgen beginnt, sobald die gesuchstellende Person den Antritt der Ausbildung nachweist.

2

Der Anspruch verfällt, wenn der Nachweis innert der angesetzten Frist nicht erbracht wird.

Veränderte Verhältnisse

§ 13.

Änderungen der Verhältnisse, die für den Anspruch auf Förderbeiträge oder die Höhe des Anspruchs massgeblich sind, wirken sich ab dem ersten Tag des Folgemonats aus, nachdem sie eingetreten sind.

Abschluss der Ausbildung

§ 14.

Die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger reicht dem Amt innert eines Monats nach Abschluss der Ausbildung ein:

a.den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung,

b.eine aktuelle Wohnsitzbestätigung oder die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder als Grenzgänger im Kanton Zürich,

c.einen aktuellen Nachweis der elterlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem oder mehreren Kindern.

Überschreiten der regulären Ausbildungsdauer

§ 15.

1

Hat die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger die Ausbildung nach Ablauf der regulären Ausbildungsdauer gemäss § 10 Abs. 1 lit. e noch nicht abgeschlossen, kann sie oder er nach Massgabe der Verordnung der Bildungsdirektion über Förderbeiträge an Auszubildende im Bereich der Pflege vom 29. Januar 2025[5] die Verlängerung des Anspruchs auf Förderbeiträge beantragen.

2

Für die Form des Gesuchs und die Auszahlung der Beiträge gelten §§ 9 und 12 sinngemäss. Der voraussichtliche Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses ist anzugeben.

3

Nach Abschluss der Ausbildung reicht die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger die Nachweise gemäss § 14 ein.

4

Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger ohne Ausbildungsabschluss reichen nach Ablauf der erstreckten Beitragsdauer die Nachweise gemäss § 14 lit. b und c ein.

Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung von Förderbeiträgen

§ 16.

Förderbeiträge werden gekürzt, verweigert oder zurückgefordert, wenn sie

a.zweckwidrig verwendet werden oder

b.durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt worden sind.

Rückerstattung

§ 17.

1

Das Amt kann auf Gesuch hin unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Rückforderung von Förderbeiträgen verzichten oder Ratenzahlungen gewähren.

2

Gerät die Schuldnerin oder der Schuldner mit der Zahlung einer Rate in Verzug, wird die gesamte Schuld zur Rückzahlung fällig.

3

Rückforderungen können mit laufenden Beitragszahlungen verrechnet werden.

D. Übergangsbestimmungen

Massnahmen zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse

§ 18.

1

Für Massnahmen gemäss § 6 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bereits umgesetzt worden sind oder umgesetzt werden, können rückwirkend Subventionen gewährt werden.

2

Das Gesuch muss innert dreier Monate nach Erlass dieser Verordnung eingereicht werden.

Förderbeiträge im Herbstsemester 2024 und Frühlingssemester 2025

§ 19.

1

Förderbeiträge an Personen, die im Herbstsemester 2024 einen Bildungsgang Pflege HF oder einen Bachelorstudiengang in Pflege FH absolvieren, werden rückwirkend ab Oktober 2024 gewährt, wenn das Gesuch innert zweier Monate nach Erlass dieser Verordnung eingereicht wird. § 11 Abs. 1 lit. a ist nicht anwendbar.

2

Förderbeiträge an Personen, die zu Beginn des Frühlingssemesters 2025 einen Bildungsgang Pflege HF oder einen Bachelorstudiengang in Pflege FH antreten, werden rückwirkend ab dem Folgemonat des Ausbildungsbeginns ausgerichtet, wenn das Gesuch innert zweier Monate nach Erlass dieser Verordnung eingereicht wird. § 11 Abs. 1 lit. b ist nicht anwendbar.


[1] OS 80, 44; Begründung siehe ABl 2025-02-07.

[2] Inkrafttreten: 1. Juli 2024.

[3] LS 413. 312.

[4] LS 811. 4.

[5] LS 811. 42.

[6] SR 412. 10.

[7] SR 811. 21.

[8] SR 811. 225.

811.41 – Versionen

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