Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)
(vom 6. Juli 2006)[1]
Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK),
gestützt auf Art. 12 und Art. 12ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993[2] (IKV) und Art. 10 der Anerkennungsverordnung Ausland (AVO Ausland) der GDK vom 20. November 1997[4]
Geltungsbereich
Gebührenansätze
Gebührenerlass
Inkrafttreten
Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für die Registrierung von Inhaberinnen und Inhabern in- und ausländischer Ausbilungsabschlüsse und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register.
Die vorliegende Verordnung regelt ausserdem die Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie und der Rekurskommission[6] im Zusammenhang mit dem Vollzug des Personenfreizügigkeitsabkommens CH–EU[5], insbesondere mit der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse gemäss der Anerkennungsverordnung Ausland.
Ferner regelt sie die Gebühren, die die Rekurskommission für Entscheide über Beschwerden gegen die Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission erheben kann. Fr.
| Art. 21 Die Gebühren betragen: | Fr. |
| 1. Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der Angaben zum Diplom70–130 | |
| 2. Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register90–130 | |
| 3. a. Gebühr für die Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses | 400 |
| b. Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs sehr aufwendig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf | 1000 |
4.
a.[8] Entscheide der Rekurskommission für ausländische Ausbildungsabschlüsse und gemäss Art. 24 des Reglements für die interkantonale Prüfung in Osteopathie 1000
b.Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwendig, kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf 2000
5.Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Personen mit einem schweizerischen Ausbildungsabschluss, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen 100
6.Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand 100–300 2 Die Gebühren gemäss Ziff. 1, 2, 3a und 5 sind im Voraus zu entrichten.[9]3 Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziff. 4 kann ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe verlangt werden. Art. 3 Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn im Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte führen würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen. Art. 4 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der revidierten interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen in Kraft[7].
[2] LS 410. 4.
[3] LS 811. 241.
[4] LS 811. 35.
[7] Inkrafttreten: 1. Januar 2008 (OS 63, 159).
[8] Fassung gemäss B vom 14. Mai 2009 (OS 64, 560). In Kraft seit 14. Mai 2009.
[9] Fassung gemäss B vom 1. Juli 2010 (OS 65, 591). In Kraft seit 1. Juli 2010.