Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)
(vom 6. Juli 2006)[1]
Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK),
gestützt auf Art. 12 und Art. 12ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993[2] (IKV) und Art. 10 der Anerkennungsverordnung Ausland (AVO Ausland) der GDK vom 20. November 1997[3]
Art. 1 Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide des Zentralsekretariats sowie der Rekurskommission[5] im Zusammenhang mit der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie in Vollzug des Personenfreizügigkeitsabkommens CH–EU[4] für die Registrierung von Inhaberinnen und Inhabern in- und ausländischer Ausbildungsabschlüsse und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register.
| Art. 21 Die Gebühren betragen: | Fr. |
| 1. Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der Angaben zum Diplom70–130 | |
| 2. Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register90–130 | |
| 3. a. Gebühr für die Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses | 400 |
| b. Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs sehr aufwendig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf | 1000 |
| 4. a. Entscheide der Rekurskommission für ausländische Ausbildungsabschlüsse | 1000 |
| b. Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwendig, kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf | 2000 |
Fr.
5.Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Personen mit einem schweizerischen Ausbildungsabschluss, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen 100
6.Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand 100–300 2 Die Gebühren gemäss Ziff. 2 (für Auskünfte an ausländische Stellen), 3 a und 5 sind im Voraus zu entrichten.3 Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziff. 4 kann ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe verlangt werden. Art. 3 Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn im Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte führen würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen. Art. 4 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der revidierten interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen in Kraft[6].
[2] LS 410. 4.
[3] LS 811. 35.
[6] Inkrafttreten: 1. Januar 2008 (OS 63, 159).