Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)

(vom 6. Juli 2006)[1]

Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK),

gestützt auf Art. 12 und Art. 12ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993[2] (IKV) und Art. 10 der Anerkennungsverordnung Ausland (AVO Ausland) der GDK vom 20. November 1997[3]

Art. 1 Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide des Zentralsekretariats sowie der Rekurskommission[5] im Zusammenhang mit der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie in Vollzug des Personenfreizügigkeitsabkommens CH–EU[4] für die Registrierung von Inhaberinnen und Inhabern in- und ausländischer Ausbildungsabschlüsse und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register.

Art. 21 Die Gebühren betragen:Fr.
1. Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der Angaben zum Diplom70–130
2. Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register90–130
3. a. Gebühr für die Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses400
b. Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs sehr aufwendig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf1000
4. a. Entscheide der Rekurskommission für ausländische Ausbildungsabschlüsse1000
b. Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwendig, kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf2000

Fr.

5.Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Personen mit einem schweizerischen Ausbildungsabschluss, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen 100

6.Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand 100–300 2 Die Gebühren gemäss Ziff. 2 (für Auskünfte an ausländische Stellen), 3 a und 5 sind im Voraus zu entrichten.3 Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziff. 4 kann ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe verlangt werden. Art. 3 Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn im Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte führen würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen. Art. 4 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der revidierten interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen in Kraft[6].


[1] OS 63, 165.

[2] LS 410. 4.

[3] LS 811. 35.

[4] SR 0. 142. 112. 681.[5]

[6] Inkrafttreten: 1. Januar 2008 (OS 63, 159).

811.355 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07001.07.201001.01.2013Version öffnen
06614.05.200901.07.2010Version öffnen
06101.01.200814.05.2009Version öffnen