Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse (RAKA)

(vom 9. Dezember 1998)[1][2]

Das Zentralkomitee des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) unter Genehmigungsvorbehalt der SDK,

gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz vom 20. Mai 1999, Anerkennungsverordnung Inland (AVO Inland),

beschliesst:

I. Gegenstand und Zweck

Art. 1

Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Prüfung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen, die in einem Ausbildungsgang nach Anhang I der AVO Inland vor der Inkraftsetzung oder während der Übergangsfrist nach Inkrafttreten der entsprechenden Ausbildungsbestimmungen des SRK erworben wurden.

II. Anerkennungsvoraussetzungen

Art. 2

Dauer und Ausbildungsinhalt

Die Ausbildung muss in Bezug auf die Dauer und den Ausbildungsinhalt (theoretische Kenntnisse, praktische Fähigkeiten) mit der entsprechenden, vom SRK geregelten Ausbildung vergleichbar sein.

Art. 3

Ausbildungsabschluss

Die für die Ausübung des Berufes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen im Rahmen des Ausbildungsabschlusses überprüft worden sein.

Art. 4 Kompensation kürzerer Ausbildungszeit

Kürzere Ausbildungszeit muss durch entsprechende Berufserfahrung kompensiert worden sein.

Art. 5 Ausbildungsanforderungen

Stellt die durch das SRK reglementierte Ausbildung deutlich höhere Anforderungen als die frühere, kann die Gleichwertigkeit des anzuerkennenden Ausbildungsabschlusses an den Nachweis einer Mindestdauer praktischer Tätigkeit im betreffenden Beruf oder das Ablegen einer Prüfung gebunden werden.

Art. 6

Weiterbildung und begleitete praktische Berufstätigkeit

Als Prüfung gilt auch der erfolgreiche Besuch einer entsprechend geregelten Weiterbildung, in deren Rahmen die Kenntnisse der Antragstellerin*

überprüft worden sind, oder die begleitete praktische Berufstätigkeit, durch welche die Ausbildungslücken geschlossen wurden.

III. Verfahren

Art. 7 Anerkennungsgesuch

1

Das Anerkennungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu beweisen. Das SRK ist in der Beweiswürdigung frei.

2

Werden die zur Anerkennung erforderlichen Nachweise nicht innerhalb von zwei Jahren erbracht, so wird das Dossier geschlossen.

Art. 8

Anerkennungsentscheid

1

Über die Gleichwertigkeit der Ausbildungsabschlüsse entscheidet das Departement Berufsbildung des SRK.

2

Sind die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit erfüllt, erhält die Antragstellerin den Anerkennungsausweis. * Sämtliche Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten sinngemäss für beide Geschlechter.

3

Das SRK führt ein Register über die Ausweisinhaberin.

4

Der Datenschutz ist zu gewährleisten.

5

Ablehnende Entscheide werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Art. 9

Widerruf

1

Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wurden, werden vom Departement Berufsbildung widerrufen.

2

Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.

Art. 10

Verfahrensgebühren

Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Gebühren wird vom Chef Berufsbildung festgelegt. Die Gebühren verfallen bei Schliessung des Dossiers. Wird ein neuer Anerkennungsantrag gestellt, sind die Gebühren nochmals zu entrichten. Die Rekursgebühr wird zurückerstattet, wenn der Rekurs gutgeheissen wird.

IV. Rechtspflege

Art. 11

Rechtsschutz

1

Gegen ablehnende Entscheide kann binnen 30 Tagen seit Eröffnung, schriftlich und begründet, beim SRK zuhanden der vom Zentralkomitee eingesetzten Rekurskommission Rekurs erhoben werden.

2

Nach Eingang des Rekurses überprüft das Departement Berufsbildung des SRK seinen Entscheid nochmals. Hält es seinen Entscheid aufrecht, so orientiert es die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rekurskommission und übermittelt ihr bzw. ihm gleichzeitig sämtliche Akten.

3

Die Rekurskommission entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

4

Parteikosten werden keine gesprochen.

5

Entscheide der Rekurskommission können gemäss Art. 11 Abs. 3 AVO Inland vom 20. Mai 1999 angefochten werden.

Art. 12

Rechtliches Gehör

1

Es wird Einsicht in alle Akten gewährt.

2

Eine persönliche Anhörung kann stattfinden, wenn nicht bereits nach der Aktenlage ein Entscheid in der Sache möglich ist.

Art. 13

Inkrafttreten

Dieses Reglement wurde am 9. Dezember 1998 vom Zentralkomitee des Schweizerischen Roten Kreuzes erlassen und tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.


[1] OS 56, 483.

[2] Von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz genehmigt am 20. Mai 1999.

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