Taxordnung


für Hebammen


(vom 4. Februar 1971) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 14 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 FN2,

verordnet:
I. Sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes vereinbart worden ist, sind für die Entschädigung der Hebammen wegleitend:

- die nachfolgenden Taxen der Rubrik A:


    gegenüber Personen, die nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung FN3 der Krankenversicherungspflicht unterstellt werden können,

    gegenüber Krankenhäusern für Patientinnen der allgemeinen Abteilung und gegenüber Fürsorgebehörden und Fürsorgestellen,


- die nachstehenden Taxen der Rubrik B:

gegenüber anderen Personen und Kostenträgern.

Der Taxpunkt wird nach dem jeweiligen Taxpunktwert des Tarifs der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bewertet.

Taxpunkte
A B

1. Leitung einer Geburt 45-55 55-100

2. Pflege der Wöchnerin und

des Säuglings pro Tag 4-6 6-8

3. Anderweitige Leistungen

der Hebammen

a) Konsultationen bei Tag 2-3 3-5

bei Nacht )

> 3-5 5-7

oder sonntags )

b) Besuch bei Tag 3-4 4-6

bei Nacht )
> 4-6 6-8
oder sonntags )


Taxpunkte
A B

c) Zuschlag zu a und b für

jede eine Stunde übersteigende

Beanspruchung, pro angefangene

Stunde

bei Tag 3-4 4-6 bei Nacht )

> 4-6 6-8

oder sonntags )

    Als Tageszeit gilt die Zeit von 7 bis 20 Uhr, als Nachtzeit die Zeit von 20 bis 7 Uhr.


4. Wegentschädigung je Kilometer ½ Taxpunkt.

    Die Wegentschädigung wird nur für den Hinweg und erst vom dritten Kilometer an verrechnet. Der angebrochene Kilometer wird als ganzer gezählt.

II. Die vorstehende Verordnung tritt am 1. Februar 1971 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Taxordnung für Hebammen vom 14. April 1954 aufgehoben.

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FN1 OS 44, 53 und GS VI, 56.
FN2 810.1.
FN3 832.1.


811.32 – Versionen

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00031.12.1995Version öffnen