Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege

(vom 8. Januar 1992)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Begriff

§ 1.

Einen Beruf der Gesundheitspflege übt aus, wer gegen Entgelt oder berufsmässig Krankheiten, Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Störungen feststellt oder behandelt, Geburtshilfe ausübt oder medizinische Analysen durchführt.

Geltungsbereich

§ 2.

Diese Verordnung regelt die selbstständige und unselbstständige Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege und die Berechtigung zur Vornahme medizinischer Verrichtungen.

Nicht unter diese Bestimmungen fällt die Berufsausübung der Ärzte, Zahnärzte, Zahnprothetiker, Chiropraktoren, Apotheker und Drogisten.

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sowohl für männliche als weibliche Personen, ungeachtet davon, ob im Einzelnen weibliche oder männliche Formulierungen verwendet werden.

Abgrenzung

§ 3.

Nicht als bewilligungspflichtige medizinische Verrichtungen gelten insbesondere:

a)Verrichtungen der Grundpflege,

b)physikalische Anwendungen bei gesunden Personen zur Hebung des Wohlbefindens und der Leistungsfähigkeit sowie Haltungsturnen,

c)äusserliche kosmetische Behandlungen mit für die Gesundheit unbedenklichen Mitteln und Methoden,

d)Schneiden nicht eingewachsener Nägel sowie unblutiges Abtragen leichter Druckschwielen an der Fusssohle,

e)Schulung und Beschäftigung körperlich und geistig Behinderter,

f)psychologische Beratung und Beurteilung gesunder Personen,

g)Ernährungsberatung ohne Feststellung und Behandlung von Krankheiten,

h)Anpassen von Hilfsgeräten ohne Heilwirkung wie Prothesen, Stützapparaten und Hörgeräten,

i)Anfertigen und Verkaufen von Brillen und optischen Instrumenten ohne Korrektionsbestimmung,

k)Heilversuche mit äusserlichen, ungefährlichen ausserwissenschaftlichen Methoden wie Handauflegen und Gesundbeten.

Schweigepflicht

§ 4.

Die Angehörigen der Berufe der Gesundheitspflege sind über Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Verbotene Ausübung

§ 5.

Berufe der Gesundheitspflege dürfen nicht im Umherziehen, auf der Strasse oder auf Märkten und Ausstellungen ausgeübt werden.

Auskündungen

§ 6.

Auskündungen, wie Firmenschilder, Inserate, Diplome und Berufsbezeichnungen, dürfen keine Täuschungen über die Berechtigung zur Berufsausübung und die Ausbildung bewirken.

Die Auskündung nicht medizinischer Tätigkeiten darf nicht durch Hinweise auf eine therapeutische Wirkung oder durch den Gebrauch einer Berufs- oder Firmenbezeichnung den Anschein erwecken, es handle sich um medizinische Verrichtungen. Mehrdeutige Bezeichnungen sind durch klärende Zusätze zu verdeutlichen. ...[6]

Berufsverbot

§ 7.

Die Gesundheitsdirektion kann aus schwer wiegenden Gründen die Berufsausübung verbieten.

II. Die selbstständige Tätigkeit

1. Allgemeines

Zugelassene Berufe

§ 8.

Zur selbstständigen Berufsausübung sind berechtigt:

a)Krankenschwestern

b)Hebammen

c)Physiotherapeutinnen

d)Ergotherapeutinnen

e)Podologinnen

f)Leiter von Laboratorien für medizinische Analysen

g)Psychotherapeuten

h)Augenoptiker

i)[3] Logopädinnen

k)[3] Ernährungsberaterinnen

Bewilligung

§ 9.

Zur selbstständigen Berufsausübung ist eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich, soweit nicht Gesetz oder Verordnung Ausnahmen vorsehen.

Persönliche Voraussetzungen

§ 10.

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller

a)die fachlichen Voraussetzungen erfüllt,

b)vertrauenswürdig und handlungsfähig ist und

c)nicht an einem geistigen oder körperlichen Gebrechen leidet, das ihn zur Berufsausübung unfähig macht.

Persönliche Berufsausübung

§ 11.

Der Beruf ist persönlich auszuüben. Die vorübergehende Vertretung bei Abwesenheit, Krankheit oder Todesfall bedarf einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion.

Änderungen

§ 12.

Die Verlegung der Praxis und die Aufgabe der Berufsausübung sind der Gesundheitsdirektion zu melden.

Berufsausübung auf eigene und fremde Rechnung

§ 13.

Der Beruf kann auf eigene Rechnung oder in fachlicher Verantwortung auf Rechnung eines andern ausgeübt werden.

Wer die fachliche Verantwortung einem andern überträgt, ist neben diesem für die Einhaltung der Vorschriften und die Tätigkeit des Personals verantwortlich. Vertrauensunwürdigen Personen kann die Gesundheitsdirektion verbieten, medizinische Verrichtungen auf ihre Rechnung durch einen andern ausführen zu lassen.

Namensnennung

§ 14.

In den Auskündungen muss der fachlich Verantwortliche deutlich bezeichnet werden.

Einrichtung

§ 15.

Die Räume, Einrichtungen und Ausrüstungen haben den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung zu entsprechen.

Aufzeichnungen

§ 16.

Über die beruflichen Verrichtungen sind Aufzeichnungen zu machen und während zehn Jahren aufzubewahren.

Heilmittel

§ 17.

Es dürfen nur die im Beruf gebräuchlichen, nicht rezeptpflichtigen Heilmittel bezogen und angewendet werden.

Anzeigepflicht bei zeitlich begrenzter selbstständiger Tätigkeit

§ 17 a.[4]

Beabsichtigen Inhaber einer ausserkantonalen oder ausländischen Berufsausübungsbewilligung ihren Beruf im Sinne von Art. 5 des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit an nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Zürich auszuüben, zeigen sie dies der Gesundheitsdirektion rechtzeitig vor Aufnahme schriftlich an.

Sind die Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbstständige Berufsausübung erfüllt, bescheinigt dies die Gesundheitsdirektion innert dreier Arbeitstage.

Sind die Unterlagen unvollständig oder die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, teilt die Gesundheitsdirektion dies innert derselben Frist mit.

Der Beruf ist persönlich auszuüben.

Die §§ 13–17 gelten sinngemäss.

2. Krankenschwestern und Krankenpflegerinnen

Tätigkeitsbereich

§ 18.

Krankenschwestern und Krankenpflegerinnen, die über ein kantonales oder ein von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz anerkanntes ausserkantonales oder ausländisches Diplom verfügen, sind befugt, Patienten selbstständig und auf eigene Rechnung zu pflegen. Sie benötigen hierfür keine Bewilligung.[5]

Diagnostische und therapeutische Verrichtungen dürfen sie nur nach ärztlichen Anordnungen ausführen.

3. Hebammen

Tätigkeitsbereich

§ 19.

Hebammen sind zur Beratung von Schwangeren, zum Beistand bei Geburten und zur ärztlich angeordneten Hilfe bei Fehlgeburten berechtigt. Sie übernehmen und überwachen die Pflege der Mutter und des Neugeborenen.

Sie dürfen, abgesehen von Notfällen mit unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit, nur nach ärztlicher Anordnung mit innerlichen Mitteln auf Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett einwirken.

Sie haben bei Schwierigkeiten während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett von sich aus und bei regulärem Verlauf auf Verlangen der Wöchnerin oder ihrer Angehörigen einen Arzt herbeizurufen.

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 20.[5]

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Hebamme wird Inhaberinnen eines kantonalen oder von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz anerkannten ausserkantonalen oder ausländischen Diploms erteilt.

Privatheim

§ 21.

Hebammen, die Schwangere oder Gebärende ausserhalb deren eigener Wohnung in Pflege nehmen, bedürfen einer zusätzlichen Bewilligung der Gesundheitsdirektion.

Ist dies nur in einem Einzelfall beabsichtigt, entscheidet der Bezirksarzt über die Bewilligung.

Hebammenvermittlung

§ 22.

Die Gemeinden sorgen dafür, dass Hebammen für Hausgeburten zur Verfügung stehen.

4. Physiotherapeutinnen

Tätigkeitsbereich

§ 23.

Physiotherapeutinnen sind berechtigt, auf Grund ärztlicher Verordnungen Heilgymnastik und -massagen, Wasser-, Wärme- und Elektrotherapie, Inhalationen und andere physikalische Heilanwendungen durchzuführen.

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 24.

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Physiotherapeutin wird Inhaberinnen eines kantonalen oder von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz anerkannten ausserkantonalen oder ausländischen Diploms erteilt, die zusätzlich zwei Jahre Berufsarbeit geleistet haben.[5]

Als Berufsarbeit wird die Tätigkeit an einem Krankenhaus und bei einem selbstständigen Physiotherapeuten, einem Spezialarzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, einem Spezialarzt für orthopädische Chirurgie und einem Spezialarzt für innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, anerkannt. . . .[6]

5. Ergotherapeutinnen

Tätigkeitsbereich

§ 25.

Ergotherapeutinnen sind berechtigt, auf Grund ärztlicher Verordnungen Massnahmen zur Verbesserung geschwächter körperlicher Funktionen physisch Kranker und des seelischen Gleichgewichts psychisch Kranker durchzuführen.

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 26.[5]

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Ergotherapeutin wird Inhaberinnen eines von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz anerkannten ausserkantonalen oder ausländischen Diploms erteilt, die zusätzlich zwei Jahre Berufsarbeit geleistet haben.

6. Podologinnen

Tätigkeitsbereich

§ 27.

Podologinnen sind berechtigt, Haut- und Nagelveränderungen an den Füssen, wie deformierte und eingewachsene Nägel, Hühneraugen, Schwielen, Verhornungen und Warzen, unblutig zu behandeln sowie Fuss- und Unterschenkelmassagen durchzuführen.

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 28.

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird Podologinnen erteilt, die den kantonalen oder einen gestützt auf Bundesrecht oder die anwendbaren EG-Richtlinien anzuerkennenden Fähigkeitsausweis erworben haben.[5]

Die Gesundheitsdirektion wählt eine Prüfungskommission. Sie besteht aus je zwei Ärzten und Podologinnen.

7. Laboratoriumsleiter

Tätigkeitsbereich

§ 29.

Leiter von Laboratorien für medizinische Analysen sind berechtigt, selbstständig medizinische Analysen durchzuführen. Jede diagnostische und therapeutische Tätigkeit ist ihnen untersagt.

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 30.

Die Bewilligung zur Führung eines Laboratoriums für medizinische Analysen wird erteilt, wenn der Leiter die Voraussetzungen erfüllt, die das Bundesrecht für die Durchführung von Analysen zu Lasten der Krankenkassen verlangt.

8. Psychotherapeuten

§§ 31 und 32.[7]

9. Augenoptiker

Tätigkeitsbereich

§ 33.

Augenoptiker sind berechtigt, Korrektionsbestimmungen vorzunehmen und Kontaktlinsen anzupassen und abzugeben.

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 34.[5]

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Augenoptiker wird Inhabern eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Diploms erteilt.

10. Logopädinnen[3]

Tätigkeitsbereich

§ 34 a.[3]

Logopädinnen sind zur Abklärung und Behandlung von Patienten mit komplexen Sprach-, Sprech-, Stimm- oder Schluckstörungen unter Berücksichtigung des klinischmedizinischen Zustandes sowie zur Beratung der Angehörigen befugt.

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 34 b.[5]

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Logopädin wird Inhaberinnen eines kantonalen oder von der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz anerkannten ausserkantonalen oder ausländischen Diploms erteilt, die zusätzlich zwei Jahre Berufsarbeit geleistet haben.

11. Ernährungsberaterinnen[3]

Tätigkeitsbereich

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 34 c.[3]

Ernährungsberaterinnen sind berechtigt, auf Grund ärztlicher Verordnung Patienten gegen die in der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung genannten Krankheiten zu behandeln.

§ 34 d. Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Ernährungsberaterin wird Inhaberinnen eines kantonalen oder von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz anerkannten ausserkantonalen oder ausländischen Diploms erteilt, die zusätzlich zwei Jahre Berufsarbeit geleistet haben.[5]

Als Berufsarbeit wird die Tätigkeit bei einer Ernährungsberaterin anerkannt, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, oder in einem Spital, einer Arztpraxis oder einer anderen privaten oder öffentlichen Organisation unter Leitung einer Ernährungsberaterin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.

III. Die unselbstständige Tätigkeit

Zulassung

§ 35.

Die unselbstständige Berufsausübung bedarf keiner Bewilligung.

Ausübung

§ 36.

Unselbstständig Tätige arbeiten im Namen und auf Rechnung eines Aufsichtspflichtigen, der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt ist. Der Aufsichtspflichtige darf nur Verrichtungen übertragen, zu deren Ausführung er selbst berechtigt ist und die nicht seine persönliche Berufsausübung erfordern.

Das vom Staat und von den Gemeinden für den Krankentransport eingesetzte Sanitätspersonal darf ärztliche Verrichtungen in dringlichen Fällen und unter Sicherstellung sofortiger ärztlicher Nachkontrolle ausführen.

Überwachung

§ 37.

Die Aufsichtspflichtigen haben sich zu vergewissern, dass die für sie Tätigen die übertragenen Verrichtungen beherrschen. Sie haben die Ausführung dauernd zu überwachen.

IV. Vollzugsbestimmungen

Zuständigkeit

§ 38.

Die Gesundheitsdirektion vollzieht diese Verordnung. Sie ist befugt, jederzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, Beweismittel zu erheben, unbefugte Praxen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- und Auskündungsmittel zu veranlassen.

Sie kann Ausführungsbestimmungen erlassen.

Gebühren

§ 39.

Für die Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen sowie für Prüfungen, Inspektionen und Kontrollen werden Gebühren erhoben.

Übergangsrecht

§ 40.

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Bewilligungen bleiben in Kraft und können erneuert werden, auch wenn die fachlichen Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung.

Augenoptiker, die im Jahr 1991 als fachlich verantwortliche Geschäftsführer Korrektionsbestimmungen vorgenommen sowie Kontaktlinsen angepasst und abgegeben haben, dürfen mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion im bisherigen Umfang weiter selbstständig tätig sein. Entsprechende Gesuche sind bis 31. März 1992 einzureichen.

Inkrafttreten

§ 41.

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1992 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die medizinischen Hilfsberufe vom 11. August 1966 aufgehoben.[244]


[1] OS 52, 25.

[2] Aufgehoben durch Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Dezember 1993.

[3] Eingefügt durch RRB vom 30. Juli 1997 (OS 54, 159). In Kraft seit 1. September 1997.

[4] Eingefügt durch RRB vom 6. Februar 2002 (OS 57, 181). In Kraft seit 1. Juni 2002.

[5] Fassung gemäss RRB vom 6. Februar 2002 (OS 57, 181). In Kraft seit 1. Juni 2002.

[6] Aufgehoben durch RRB vom 6. Februar 2002 (OS 57, 181). In Kraft seit 1. Juni 2002.

[7] Aufgehoben durch V über die nichtärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 1. Dezember 2004 (OS 60, ). In Kraft seit 1. Juni 2005.

811.31 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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