Verordnung


über die Berufe der Gesundheitspflege

(vom 8. Januar 1992) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Begriff

§ 1. Einen Beruf der Gesundheitspflege übt aus, wer gegen Entgelt oder berufsmässig Krankheiten, Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Störungen feststellt oder behandelt, Geburtshilfe ausübt oder medizinische Analysen durchführt.

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung regelt die selbständige und unselbständige Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege und die Berechtigung zur Vornahme medizinischer Verrichtungen.
Nicht unter diese Bestimmungen fällt die Berufsausübung der Ärzte, Zahnärzte, Zahnprothetiker, Chiropraktoren, Apotheker und Drogisten.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sowohl für männliche als weibliche Personen, ungeachtet davon, ob im einzelnen weibliche oder männliche Formulierungen verwendet werden.

Abgrenzung

§ 3. Nicht als bewilligungspflichtige medizinische Verrichtungen gelten insbesondere:
a) Verrichtungen der Grundpflege;
b) physikalische Anwendungen bei gesunden Personen zur Hebung des Wohlbefindens und der Leistungsfähigkeit sowie Haltungsturnen;
c) äusserliche kosmetische Behandlungen mit für die Gesundheit unbedenklichen Mitteln und Methoden;
d) Schneiden nichteingewachsener Nägel sowie unblutiges Abtragen leichter Druckschwielen an der Fusssohle;
e) Schulung und Beschäftigung körperlich und geistig Behinderter;
f) psychologische Beratung und Beurteilung gesunder Personen;
g) Ernährungsberatung ohne Feststellung und Behandlung von Krankheiten;
h) Anpassen von Hilfsgeräten ohne Heilwirkung wie Prothesen, Stützapparate und Hörgeräte;
i) Anfertigen und Verkaufen von Brillen und optischen Instrumenten ohne Korrektionsbestimmung;
k) Heilversuche mit äusserlichen, ungefährlichen ausserwissenschaftlichen Methoden wie Handauflegen und Gesundbeten.

Schweigepflicht

§ 4. Die Angehörigen der Berufe der Gesundheitspflege sind über Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Verbotene Ausübung

§ 5. Berufe der Gesundheitspflege dürfen nicht im Umherziehen, auf der Strasse oder auf Märkten und Ausstellungen ausgeübt werden.

Auskündungen

§ 6. Auskündungen, wie Firmenschilder, Inserate, Diplome und Berufsbezeichnungen, dürfen keine Täuschungen über die Berechtigung zur Berufsausübung und die Ausbildung bewirken.
Die Auskündung nichtmedizinischer Tätigkeiten darf nicht durch Hinweise auf eine therapeutische Wirkung oder durch den Gebrauch einer Berufs- oder Firmenbezeichnung den Anschein erwecken, es handle sich um medizinische Verrichtungen. Mehrdeutige Bezeichnungen sind durch klärende Zusätze zu verdeutlichen.
Auskündungen von Personen, die ihren Beruf ausserhalb des Kantons ausüben, sind zulässig, wenn die zürcherischen Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllt sind.

Berufsverbot

§ 7. Die Gesundheitsdirektion kann aus schwerwiegenden Gründen die Berufsausübung verbieten.

II. Die selbständige Tätigkeit

1. Allgemeines

Zugelassene Berufe

§ 8. Zur selbständigen Berufsausübung sind berechtigt:
a) Krankenschwestern
b) Hebammen
c) Physiotherapeutinnen
d) Ergotherapeutinnen
e) Podologinnen
f) Leiter von Laboratorien für medizinische Analysen
g) Psychotherapeuten
h) Augenoptiker
i) FN3 Logopädinnen
k) FN3 Ernährungsberaterinnen

Bewilligung

§ 9. Zur selbständigen Berufsausübung ist eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich, soweit nicht Gesetz oder Verordnung Ausnahmen vorsehen.

Persönliche Voraussetzungen
§ 10. Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller
a) die fachlichen Voraussetzungen erfüllt
b) vertrauenswürdig und handlungsfähig ist und
c) nicht an einem geistigen oder körperlichen Gebrechen leidet, das ihn zur Berufsausübung unfähig macht.

Persönliche Berufsausübung

§ 11. Der Beruf ist persönlich auszuüben. Die vorübergehende Vertretung bei Abwesenheit, Krankheit oder Todesfall bedarf einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion.

Änderungen

§ 12. Die Verlegung der Praxis und die Aufgabe der Berufsausübung sind der Gesundheitsdirektion zu melden.

Berufsausübung auf eigene und fremde Rechnung

§ 13. Der Beruf kann auf eigene Rechnung oder in fachlicher Verantwortung auf Rechnung eines andern ausgeübt werden.
Wer die fachliche Verantwortung einem andern überträgt, ist neben diesem für die Einhaltung der Vorschriften und die Tätigkeit des Personals verantwortlich. Vertrauensunwürdigen Personen kann die Gesundheitsdirektion verbieten, medizinische Verrichtungen auf ihre Rechnung durch einen andern ausführen zu lassen.

Namensnennung

§ 14. In den Auskündungen muss der fachlich Verantwortliche deutlich bezeichnet werden.

Einrichtung

§ 15. Die Räume, Einrichtungen und Ausrüstungen haben den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung zu entsprechen.

Aufzeichnungen

§ 16. Über die beruflichen Verrichtungen sind Aufzeichnungen zu machen und während zehn Jahren aufzubewahren.

Heilmittel

§ 17. Es dürfen nur die im Beruf gebräuchlichen, nicht rezeptpflichtigen Heilmittel bezogen und angewendet werden.

2. Krankenschwestern und Krankenpflegerinnen

Tätigkeitsbereich

§ 18. Diplomierte Krankenschwestern und Krankenpflegerinnen sind befugt, Patienten selbständig und auf eigene Rechnung zu pflegen. Sie benötigen hiefür keine Bewilligung.
Diagnostische und therapeutische Verrichtungen dürfen sie nur nach ärztlichen Anordnungen ausführen.

3. Hebammen

Tätigkeitsbereich

§ 19. Hebammen sind zur Beratung von Schwangeren, zum Beistand bei Geburten und zur ärztlich angeordneten Hilfe bei Fehlgeburten berechtigt. Sie übernehmen und überwachen die Pflege der Mutter und des Neugeborenen.
Sie dürfen, abgesehen von Notfällen mit unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit, nur nach ärztlicher Anordnung mit innerlichen Mitteln auf Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett einwirken.
Sie haben bei Schwierigkeiten während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett von sich aus und bei regulärem Verlauf auf Verlangen der Wöchnerin oder ihrer Angehörigen einen Arzt herbeizurufen.

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 20. Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird Hebammen erteilt, die den Fähigkeitsausweis einer von der Gesundheitsdirektion anerkannten Hebammenschule erworben haben.

Privatheim

§ 21. Hebammen, die Schwangere oder Gebärende ausserhalb deren eigener Wohnung in Pflege nehmen, bedürfen einer zusätzlichen Bewilligung der Gesundheitsdirektion.
Ist dies nur in einem Einzelfall beabsichtigt, entscheidet der Bezirksarzt über die Bewilligung.

Hebammenvermittlung

§ 22. Die Gemeinden sorgen dafür, dass Hebammen für Hausgeburten zur Verfügung stehen.

4. Physiotherapeutinnen

Tätigkeitsbereich

§ 23. Physiotherapeutinnen sind berechtigt, aufgrund ärztlicher Verordnungen Heilgymnastik und -massagen, Wasser-, Wärme- und Elektrotherapie, Inhalationen und andere physikalische Heilanwendungen durchzuführen.

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 24. Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird Physiotherapeutinnen erteilt, die den Fähigkeitsausweis einer von der Gesundheitsdirektion anerkannten Physiotherapieschule erworben und zusätzlich zwei Jahre Berufsarbeit in der Schweiz geleistet haben.
Als Berufsarbeit wird die Tätigkeit an einem Krankenhaus und bei einem selbständigen Physiotherapeuten, einem Spezialarzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, einem Spezialarzt für orthopädische Chirurgie und einem Spezialarzt für innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, anerkannt. Mindestens eines der zwei Praxisjahre muss an einem Krankenhaus absolviert worden sein.

5. Ergotherapeutinnen

Tätigkeitsbereich

§ 25. Ergotherapeutinnen sind berechtigt, aufgrund ärztlicher Verordnungen Massnahmen zur Verbesserung geschwächter körperlicher Funktionen physisch Kranker und des seelischen Gleichgewichts psychisch Kranker durchzuführen.

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 26. Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird Ergotherapeutinnen erteilt, die den Fähigkeitsausweis einer von der Gesundheitsdirektion anerkannten Schule erworben haben und zusätzlich zwei Jahre Berufsarbeit in der Schweiz geleistet haben, davon mindestens ein Jahr an einem Krankenhaus.

6. Podologinnen

Tätigkeitsbereich

§ 27. Podologinnen sind berechtigt, Haut- und Nagelveränderungen an den Füssen, wie deformierte und eingewachsene Nägel, Hühneraugen, Schwielen, Verhornungen und Warzen, unblutig zu behandeln sowie Fuss- und Unterschenkelmassagen durchzuführen.

Bewilligungsvoraussetzungen
§ 28. Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird Podologinnen erteilt, die den kantonalen oder einen anderen von der Gesundheitsdirektion anerkannten Fähigkeitsausweis erworben haben.
Die Gesundheitsdirektion wählt eine Prüfungskommission. Sie besteht aus je zwei Ärzten und Podologinnen.

7. Laboratoriumsleiter

Tätigkeitsbereich

§ 29. Leiter von Laboratorien für medizinische Analysen sind berechtigt, selbständig medizinische Analysen durchzuführen. Jede diagnostische und therapeutische Tätigkeit ist ihnen untersagt.

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 30. Die Bewilligung zur Führung eines Laboratoriums für medizinische Analysen wird erteilt, wenn der Leiter die Voraussetzungen erfüllt, die das Bundesrecht für die Durchführung von Analysen zu Lasten der Krankenkassen verlangt.

8. Psychotherapeuten

Tätigkeitsbereich

§ 31. Psychotherapeuten sind zur Feststellung und Behandlung von Krankheiten, die sich nach anerkannter wissenschaftlicher Lehre mit psychologischen Methoden behandeln lassen, berechtigt.
Die Behandlung von Krankheiten mit körperlichen Merkmalen ist nur unter Beizug eines Arztes zulässig.

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 32. FN2 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird Psychotherapeuten erteilt, die ein Psychologiestudium unter Einschluss der Psychopathologie an der Universität Zürich oder einer anderen von der Gesundheitsdirektion als gleichwertig anerkannten Hochschule abgeschlossen und zusätzlich drei Jahre Berufsarbeit in einer von der Gesundheitsdirektion anerkannten Institution geleistet haben. Zwei der drei Praxisjahre können bei einem selbständigen Psychotherapeuten, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder Spezialarzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie absolviert werden.
Zusätzlich müssen nach dem Studium 200 Stunden Selbsterfahrung, 200 Stunden Theorie und 200 Stunden Supervision bei einem selbständigen Psychotherapeuten oder Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie besucht worden sein.

9. Augenoptiker

Tätigkeitsbereich

§ 33. Augenoptiker sind berechtigt, Korrektionsbestimmungen vorzunehmen und Kontaktlinsen anzupassen und abzugeben.

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 34. Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird Augenoptikern erteilt, die das eidgenössische höhere Fachdiplom als Augenoptiker oder einen anderen von der Gesundheitsdirektion anerkannten Fähigkeitsausweis erworben haben.

10. FN3 Logopädinnen

Tätigkeitsbereich

§ 34 a. FN3 Logopädinnen sind zur Abklärung und Behandlung von Patienten mit komplexen Sprach-, Sprech-, Stimm- oder Schluckstörungen unter Berücksichtigung des klinisch-medizinischen Zustandes sowie zur Beratung der Angehörigen befugt.

Bewilligungsvoraussetzung
§ 34 b. FN3 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird Logopädinnen erteilt, die den Fähigkeitsausweis einer von der Gesundheitsdirektion anerkannten Schule erworben und zusätzlich zwei Jahre Berufsarbeit geleistet haben.
Als Berufsarbeit wird die Tätigkeit in klinischer Logopädie mit überwiegender Erfahrung im Erwachsenenbereich anerkannt, wovon mindestens ein Jahr in einem Spital unter fachärztlicher Leitung (Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie, Kinderpsychiatrie, Phoniatrie oder Neurologie) und in Begleitung einer Logopädin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt; ein Jahr kann unter entsprechender fachärztlicher Leitung und in Begleitung einer Logopädin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, in einer Facharztpraxis absolviert werden.

11. FN3 Ernährungsberaterinnen

Tätigkeitsbereich
§ 34 c. FN3 Ernährungsberaterinnen sind berechtigt, aufgrund ärztlicher Verordnung Patienten gegen die in der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung genannten Krankheiten zu behandeln.

Bewilligungsvoraussetzungen
§ 34 d. FN3 Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung wird Ernährungsberaterinnen erteilt, die den Fähigkeitsausweis einer von der Gesundheitsdirektion anerkannten Schule erworben und zusätzlich zwei Jahre Berufsarbeit geleistet haben.
Als Berufsarbeit wird die Tätigkeit bei einer Ernährungsberaterin anerkannt, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt oder in einem Spital, einer Arztpraxis oder einer anderen privaten oder öffentlichen Organisation unter Leitung einer Ernährungsberaterin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.

III. Die unselbständige Tätigkeit

Zulassung

§ 35. Die unselbständige Berufsausübung bedarf keiner Bewilligung.

Ausübung

§ 36. Unselbständig Tätige arbeiten im Namen und auf Rechnung eines Aufsichtspflichtigen, der zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist. Der Aufsichtspflichtige darf nur Verrichtungen übertragen, zu deren Ausführung er selbst berechtigt ist und die nicht seine persönliche Berufsausübung erfordern.
Das vom Staat und den Gemeinden für den Krankentransport eingesetzte Sanitätspersonal darf ärztliche Verrichtungen in dringlichen Fällen und unter Sicherstellung sofortiger ärztlicher Nachkontrolle ausführen.

Überwachung

§ 37. Die Aufsichtspflichtigen haben sich zu vergewissern, dass die für sie Tätigen die übertragenen Verrichtungen beherrschen. Sie haben die Ausführung dauernd zu überwachen.

IV. Vollzugsbestimmungen

Zuständigkeit

§ 38. Die Gesundheitsdirektion vollzieht diese Verordnung. Sie ist befugt, jederzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, Beweismittel zu erheben, unbefugte Praxen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- und Auskündungsmittel zu veranlassen.
Sie kann Ausführungsbestimmungen erlassen.

Gebühren

§ 39. Für die Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen sowie für Prüfungen, Inspektionen und Kontrollen werden Gebühren erhoben.

Übergangsrecht

§ 40. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Bewilligungen bleiben in Kraft und können erneuert werden, auch wenn die fachlichen Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind. Im übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung.
Augenoptiker, die im Jahr 1991 als fachlich verantwortliche Geschäftsführer Korrektionsbestimmungen vorgenommen sowie Kontaktlinsen angepasst und abgegeben haben, dürfen mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion im bisherigen Umfang weiter selbständig tätig sein. Entsprechende Gesuche sind bis 31. März 1992 einzureichen.

Inkrafttreten

§ 41. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1992 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die medizinischen Hilfsberufe vom 11. August 1966 aufgehoben.


__________
FN1 OS 52, 25.
FN2 Aufgehoben durch Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Dezember 1993.
FN3 Eingefügt durch RRB vom 30. Juli 1997 (OS 54, 159). In Kraft seit 1. September 1997.


811.31 – Versionen

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