Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Gebühren für die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen

(vom 14. Februar 2008)[1]

Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK),

gestützt auf Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993[2] und Art. 9 Abs. 1 des Reglements der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. November 2006 (Prüfungsreglement)[3]

Art. 1 Das vorliegende Reglement regelt die im Zusammenhang mit der interkantonalen Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen zu erhebenden Gebühren. Es werden Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission betreffend die Zulassung zur interkantonalen Prüfung sowie die Prüfung selbst festgesetzt.

Gebührenansätze

Inkrafttreten

Art. 2

1

Die Gebühren betragen:

1.Gebühr für die Anmeldung zur Praktischen Prüfung Fr. 300

2.Gebühr für die praktische Prüfung (Art. 25 Reglement ) Fr. 650

2

Die Gebühren gemäss Ziffer 1 sind zusammen mit der Anmeldung, die Gebühren gemäss Ziffer 2 sind innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Zulassung zur Prüfung an das Zentralsekretariat der GDK zu entrichten (Art. 9 Abs. 2 Prüfungsreglement[3]).

3

Im Übrigen gilt sinngemäss die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004[4]. Art. 3 Dieses Reglement tritt mit der Annahme durch den Vorstand der GDK in Kraft[5].


[1] OS 63, 167.

[2] LS 410. 4.

[3] LS 811. 24.

[4] SR 172. 041. 1.

[5] Inkrafttreten: 14. Februar 2008.

811.241.1 – Versionen

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