Zahnprothetikverordnung[3]
(vom 10. Juni 1998)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Zulassung zur zahnprothetischen Tätigkeit[3]
A. Praxisberechtigung[3]
Bewilligungspflicht
Die selbstständige zahnprothetische Tätigkeit bedarf einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion.
Die Bewilligung wird Inhaberinnen und Inhabern des zürcherischen Zahnprothetikdiploms oder eines entsprechenden ausserkantonalen oder ausländischen Diploms erteilt.[3]
Die Gesundheitsdirektion regelt die Prüfung in einem Reglement.
Umfang der Tätigkeit
Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind berechtigt, selbstständig abnehmbaren Zahnersatz herzustellen und die dazu erforderlichen Zahnreinigungen, Abdrücke und Einpassungen vorzunehmen.
Es ist ihnen verboten, zahnärztliche Eingriffe durchzuführen. Dies gilt namentlich für das Beschleifen von Zähnen sowie für konservierende, orthodontische, chirurgische und parodontologische Behandlungen.
Zahnprothetikerinnen und Zahnprothetiker dürfen die für die Berufsausübung gebräuchlichen, nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel beziehen, anwenden und empfehlen.
Anzeigepflicht bei zeitlich begrenzter selbstständiger Tätigkeit
Beabsichtigen Inhaberinnen und Inhaber einer ausserkantonalen oder ausländischen Berufsausübungsbewilligung ihren Beruf im Sinne von Art. 5 des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit an nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Zürich auszuüben, zeigen sie dies der Gesundheitsdirektion rechtzeitig vor Aufnahme schriftlich an.
Sind die Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbstständige Berufsausübung erfüllt, bescheinigt dies die Gesundheitsdirektion innert dreier Arbeitstage.
Sind die Unterlagen unvollständig oder die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, teilt die Gesundheitsdirektion dies der Zahnprothetikerin oder dem Zahnprothetiker innert derselben Frist mit.
B. Vertretung
Zweck
Die Gesundheitsdirektion erteilt Bewilligungen zur befristeten zahnprothetischen Tätigkeit:
a)zur Vertretung einer praxisberechtigten Person, welche vorübergehend an der persönlichen Berufsausübung verhindert ist,
b)zur übergangsweisen Fortführung der Praxis bei dauernder Arbeitsunfähigkeit auf Rechnung der arbeitsunfähigen Person oder bei Tod der praxisberechtigten Person auf Rechnung der Erbberechtigten, um die Übernahme der Praxis durch eine praxisberechtigte Nachfolgerin oder einen praxisberechtigten Nachfolger zu ermöglichen.
Fachliche Anforderungen
Als Vertreterinnen und Vertreter werden Personen zugelassen, welche die Voraussetzungen zur selbstständigen Berufsausübung erfüllen.
Verfahren
Die Bewilligung zur Vertretung ist von der praxisberechtigten Person, bei deren Tod von den Erbberechtigten einzuholen.
Das Diplom der Vertreterin oder des Vertreters muss dem Gesuch beigelegt werden. Die Gesundheitsdirektion kann auf Vorlage der Ausweise verzichten, sofern ihr die Vertreterin oder der Vertreter bekannt ist.
Praxisberechtigten Personen, die ihre Praxis nicht mindestens drei Monate geführt haben, kann die Bewilligung für eine Vertretung verweigert werden.
Die Bewilligung kann von der Gesundheitsdirektion aus wichtigen Gründen verweigert oder zurückgezogen werden.
Befristung
Die Bewilligungen werden für eine Dauer von bis zu sechs Monaten ausgestellt. Sie können aus wichtigen Gründen verlängert werden.
Vorübergehende Abwesenheit
Während Arbeitsunterbrüchen infolge Ferien, Fortbildung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten von höchstens acht Wochen pro Jahr oder bei Abwesenheit von nicht mehr als einem Tag pro Woche, ist die Vertretung durch eine für die entsprechende Praxis bereits als Assistenzzahnprothetikerin oder Assistenzzahnprothetiker bewilligte Person ohne besondere Bewilligung zulässig.
C. Unselbstständige Tätigkeit
Bewilligungspflicht
Die Gesundheitsdirektion erteilt Zahnprothetikerinnen oder Zahnprothetikern mit zürcherischem Zahnprothetikdiplom oder einem entsprechenden ausserkantonalen oder ausländischen Diplom Bewilligungen zur unselbstständigen zahnprothetischen Tätigkeit als Assistenzzahnprothetikerin oder Assistenzzahnprothetiker.[3]
Die Assistenzbewilligung ist in jedem Einzelfall von der praxisberechtigten Person zu beantragen.
Praktikantinnen und Praktikanten der Prothetikerschulen dürfen im Rahmen schulexterner Praktika bewilligungsfrei beschäftigt werden. Die Einzelheiten werden von der Gesundheitsdirektion durch Weisungen an die Schulleitung geregelt.
Es dürfen höchstens 200 Stellenprozente zur Assistenz und 100 Stellenprozente zwecks Praktikum zugelassen werden. Für Zweitpraxen werden keine Bewilligungen erteilt.
Verantwortung
Die praxisberechtigte Person ist für die Tätigkeit der Angestellten verantwortlich.
Praktikantinnen und Praktikanten der Prothetikerschulen dürfen nur unter Aufsicht der praxisberechtigten Person an Patientinnen und Patienten tätig sein.
D. Berufsverbot
Berufsverbot
Die Gesundheitsdirektion kann aus schwerwiegenden Gründen die Berufsausübung verbieten.
II. Praxisführung
Berufsausübung in wirtschaftlicher Hinsicht
Zahnprothetikpraxen sind im Namen und auf Rechnung der praxisberechtigten Person zu führen.
Kollektivgesellschaften und einfache Gesellschaften sind zulässig, wenn alle Gesellschafterinnen oder Gesellschafter zur selbstständigen zahnmedizinischen oder medizinischen Behandlung befugt sind und diese persönlich ausüben. Die Rechnungstellung erfolgt durch die praxisberechtigte Person, welche die Behandlung selbst durchgeführt hat oder für diese verantwortlich ist.
Meldepflicht
Eröffnung, Verlegung und Aufgabe einer Praxis, Namenswechsel der praxisberechtigten Person, Mutationen betreffend Assistentinnen und Assistenten, die Ausübung der Praxistätigkeit an mehr als einem Standort und die regelmässige selbstständige Berufsausübung in fremden Praxisräumlichkeiten sind der Gesundheitsdirektion schriftlich zu melden.
Praxiseinrichtung
Die Räume, Einrichtungen und Ausrüstungen haben den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung zu entsprechen.
III. Aufzeichnungspflicht
Aufzeichnungen
Über die beruflichen Verrichtungen und die dabei verwendeten Materialien sind Aufzeichnungen zu machen und während zehn Jahren aufzubewahren. Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Herausgabe der Krankengeschichte und der dazugehörigen Unterlagen in Kopie.
IV. Auskündungen
Inhalt
Auskündungen müssen den Namen der praxisberechtigten Person enthalten, dürfen nicht aufdringlich sein und zu keinen Täuschungen Anlass geben.[3]
Der Gebrauch von Phantasie- oder anderen unpersönlichen Bezeichnungen sowie die Bezeichnung als Klinik oder Institut zur Benennung einer Privatpraxis sind nicht statthaft.
Das unberechtigte Führen von Titeln und andere Auskündungen, die zu Täuschungen über die zahnprothetische Ausbildung oder über die Berechtigung zur zahnprothetischen Tätigkeit Anlass geben können, sind verboten.
V. Schlussbestimmungen
Vollzug
Die Gesundheitsdirektion sorgt für den Vollzug dieser Verordnung. Sie ist befugt, jederzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, Beweismittel zu erheben, nicht bewilligte Praxen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungsmittel und rechtswidriger Auskündungen zu veranlassen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Zahnprothetiker vom 29. Januar 1975 aufgehoben.
[1] OS 54, 608.
[2] Eingefügt durch RRB vom 6. Februar 2002 (OS 57, 177). In Kraft seit 1. Juni 2002.
[3] Fassung gemäss RRB vom 6. Februar 2002 (OS 57, 177). In Kraft seit 1. Juni 2002.
[4] Aufgehoben durch RRB vom 6. Februar 2002 (OS 57, 177). In Kraft seit 1. Juni 2002.