Reglement der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Interkantonale Chiropraktorenprüfung
(vom 27. März 1980, mit Änderung vom 21. November 2002)[1]
Der Vorstand der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK),
gestützt auf Art. 11 des Statuts der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) für die einheitliche Prüfung von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen in der Schweiz vom 19. September 1974[2], in der Fassung vom 21. November 2002, und nach Anhören der Interkantonalen Prüfungskommission, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Um das Diplom für Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen zu erlangen, hat der Kandidat oder die Kandidatin zwei Prüfungen zu bestehen, die sich je aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammensetzen.
Die interkantonalen Prüfungen finden in der Regel jährlich zweimal an den vom Vorstand der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) publizierten Terminen statt.
Die Kandidaten oder die Kandidatinnen haben ihre Anmeldung zur Prüfung an das Zentralsekretariat der SDK zu richten.
Zur ersten interkantonalen Prüfung wird ein Kandidat oder eine Kandidatin zugelassen, der oder die
a)vertrauenswürdig ist (Vorlage eines Auszuges aus dem Zentralstrafregister);
b)im Besitz einer eidgenössischen, einer eidgenössisch anerkannten Matura, eines von der Eidgenössischen Maturitätskommission gegenüber der Matura als gleichwertig anerkannten ausländischen Ausweises oder eines schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschuldiploms ist;
c)vor Beginn der chiropraktischen Ausbildung entweder das erste medizinische Propaedeuticum (erste Vorprüfung) abgelegt oder die erforderliche Anzahl von Kreditpunkten für ein Studium in den naturwissenschaftlichen Grundlagenfächern für Ärztinnen und Ärzte von einem Jahr an einer schweizerischen medizinischen oder naturwissenschaftlichen Fakultät erworben hat oder deren Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung vorlegt;
d)den grundwissenschaftlichen Teil der Ausbildung an einem vom Eidgenössischen Departement des Innern für die chiropraktische Gesamtausbildung anerkannten Institut absolviert hat.
Zur zweiten interkantonalen Prüfung wird ein Kandidat oder eine Kandidatin zugelassen, der oder die
a)die erste Prüfung gemäss Art. 3 bestanden hat;
b)die chiropraktische Ausbildung an einem vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannten schweizerischen oder ausländischen chiropraktischen Ausbildungsinstitut erfolgreich abgeschlossen hat;
c)nach der bestandenen ersten Prüfung eine mindestens viermonatige vollzeitliche oder entsprechend verlängerte teilzeitliche klinische Unterassistenzzeit an einem von der Schweizerischen Chiropraktorengesellschaft (SCG) anerkannten Spital absolviert hat;
d)vorzugsweise nach abgeschlossener Unterassistenzzeit während mindestens zwei Jahren bei einem Chiropraktor oder einer Chiropraktorin, der oder die im Besitz des interkantonalen Diploms ist, als Assistent oder als Assistentin tätig gewesen ist;
e)an dem vom Schweizerischen Chiropraktik-Institut der SCG organisierten zweijährigen Weiterbildungsprogramm für Assistenten oder Assistentinnen teilgenommen hat.
(aufgehoben)
Das Zentralsekretariat der SDK erlässt die Aufgebote zur Prüfung oder teilt dem Kandidaten oder der Kandidatin mit, dass er oder sie nicht zur Prüfung zugelassen wird.
Der Vorstand der SDK setzt die Prüfungsgebühren für die erste und die zweite Prüfung fest.
Zugelassene Kandidaten oder Kandidatinnen haben die festgelegte Prüfungsgebühr innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Aufgebotes zur Prüfung an das Zentralsekretariat der SDK zu zahlen.
Die entrichtete Prüfungsgebühr wird unter Abzug eines dem bisherigen Aufwand entsprechenden Betrages zurückerstattet, wenn die Abmeldung bis spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt während der Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen erfolgt. Die Prüfungsgebühr verfällt und eine nicht bezahlte Prüfungsgebühr wird geschuldet, wenn die Abmeldung später als eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt von der begonnenen Prüfung ohne einen wichtigen Grund erfolgt.
Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Prüfung nicht bestanden, ist die Prüfungsgebühr verfallen.
Muss die Prüfung wiederholt werden, so ist die angesetzte Prüfungsgebühr neu zu entrichten.
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Präsident oder die Präsidentin der Prüfungskommission kann – unter angemessener Berücksichtigung von Kandidat oder Kandidatin und Patient oder Patientin – Personen den Zutritt zu den Prüfungen gewähren, die ein begründetes Interesse nachweisen, namentlich Vorstandsmitgliedern der SDK, Vertretern oder Vertreterinnen der SCG, Vertretern oder Vertreterinnen interessierter Ärztegesellschaften sowie Vertretern oder Vertreterinnen der Studierenden und Assistenten oder Assistentinnen.
Die schriftlichen Aufgaben werden unter Aufsicht ausgearbeitet. Die Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel dabei verwendet werden dürfen. Die Arbeiten werden von zwei vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Prüfungskommission für das betreffende Fach bestimmten Mitgliedern der Kommission (ein Arzt oder eine Ärztin und ein Chiropraktor oder eine Chiropraktorin) bewertet.
Die mündlichen Prüfungen werden von zwei vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Prüfungskommission für das betreffende Fach bestimmten Mitgliedern (ein Arzt oder eine Ärztin und ein Chiropraktor oder eine Chiropraktorin) abgenommen, wobei das eine Mitglied als Examinator oder Examinatorin und das andere als Koexaminator oder Koexaminatorin amtiert.
In jedem Prüfungsfach wird eine Fachnote erteilt. In den Fächern, in denen sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft wird, entspricht die Fachnote dem Durchschnitt aus der Notengebung für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung.
6 ist die beste Note, 1 die schlechteste. Es werden in den einzelnen Prüfungsteilen nur ganze Noten erteilt. In den Fächern, die sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft werden, können sich als Durchschnitt auch halbe Noten ergeben.
Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin aus allen geprüften Fächern als Durchschnitt mindestens die Note 4,0 erreicht hat und wenn ihm oder ihr weder in einem Fach eine Fachnote unter 3 noch in zwei oder mehr Fächern Fachnoten unter 4 erteilt worden sind.
Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin auch die zweite Prüfung bestanden, so stellt ihm oder ihr der Vorstand der SDK auf Antrag der Prüfungskommission das interkantonale Diplom aus.
Zwecks Eintragung der Diplomierten in das bei der Dachorganisation der Krankenversicherer (santésuisse) geführte Zahlstellenregister teilt das Zentralsekretariat der SDK dem Bundesamt für Sozialversicherung die Ausstellung der Diplome mit. Der Wohnsitzkanton wird hiervon ebenfalls in Kenntnis gesetzt.
Wer eine Prüfung nicht besteht, kann frühestens zur nächsten ordentlichen Prüfung erneut zugelassen werden.
Bleibt ein Kandidat oder eine Kandidatin ohne Abmeldung oder ohne gesundheitlichen oder anderen wichtigen Grund der Prüfung fern oder setzt er oder sie eine begonnene Prüfung nicht fort, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Sowohl die erste wie die zweite Prüfung können höchstens zweimal wiederholt werden.
Die Prüfungskommission kann Kandidaten oder Kandidatinnen, die sich während der Prüfung Unredlichkeiten zuschulden kommen lassen, von der begonnenen Prüfung ausschliessen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden.
Der Vorstand der SDK kann eine bestandene Prüfung auf Antrag der Prüfungskommission für ungültig erklären und das allenfalls schon erteilte Diplom zurückziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sich der Kandidat oder die Kandidatin Unredlichkeiten zuschulden kommen liess oder die Prüfungsvoraussetzungen nicht erfüllt hat.
II. Besondere Bestimmungen
Die erste Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Prüfungsfächer:
a)Anatomie
b)Physiologie
c)allgemeine Pathologie
Die zweite Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
d)Klinische Krankheitslehre
e)grundlegende Lehren der Chiropraktik
f)klinischer, insbesondere chiropraktischer Untersuchungsgang
g)allgemeine Röntgenkunde und Beurteilung von Röntgenbildern; weitere Hilfsuntersuchungen
h)allgemeine diagnostische Beurteilung
i)therapeutisches, insbesondere chiropraktisches Vorgehen.
Die schriftlichen Prüfungen setzen sich zusammen:
a)für die erste Prüfung aus drei selbstständigen Arbeiten aus den in Art. 14 Abs. 1 lit. a–c aufgeführten Prüfungsfächern,
b)für die zweite Prüfung aus zwei selbstständigen Arbeiten aus den in Art. 14 Abs. 2 lit. d und e aufgeführten Prüfungsfächern.
Für die Ausarbeitung der einzelnen schriftlichen Aufgaben werden je 2 Stunden Zeit eingeräumt.
Die mündlichen Prüfungen werden in folgenden Fächern abgenommen:
a)für die erste Prüfung in den drei der in Art. 14 Abs. 1 lit. a–c aufgeführten Fächern,
b)in der zweiten Prüfung in den sechs in Art. 14 Abs. 2 lit. d–i aufgeführten Fächern.
Die mündlichen Prüfungen dauern pro Fach in der Regel 30 Minuten. Werden die in Art. 14 Abs. 2 lit. f, h und i aufgeführten Fächer in einem Block geprüft, so dauert die Prüfung für diesen Block insgesamt 2 Stunden.
Der Vorstand der SDK erlässt nach Anhören der Prüfungskommission einen Stoffplan, in dem das Wissensgebiet, das für die Prüfungen vorausgesetzt wird, abgesteckt ist. Dieser Stoffplan gilt als integrierter Bestandteil dieses Reglementes.
III. Rekurs- und Verfahrensrecht
Gegen Entscheide der Prüfungskommission kann der betroffene Kandidat oder die betroffene Kandidatin innerhalb von 30 Tagen an den Vorstand der SDK rekurrieren.
Die Rekurse sind schriftlich begründet und mit einem Antrag versehen beim Zentralsekretariat der SDK einzureichen.
Auf das Rekursverfahren finden im Übrigen die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss Anwendung.
IV. Übergangsbestimmungen
Auf Kandidaten oder Kandidatinnen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits in der chiropraktischen Ausbildung befinden und sich spätestens 5 Jahre nach Ausbildungsbeginn zur ersten interkantonalen Prüfung anmelden, ist Art. 3 lit. c nicht anzuwenden.
Auf Kandidaten oder Kandidatinnen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits in der Weiterbildung (Assistenztätigkeit) befinden und sich spätestens 3 Jahre nach Beginn der Weiterbildung zur zweiten interkantonalen Prüfung anmelden, ist Art. 4 lit. c nicht anzuwenden.
V. Inkraftsetzung
Das vorliegende Prüfungsreglement wurde vom Vorstand der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) in seiner Sitzung vom 27. März 1980 in Kraft gesetzt.
Die Änderung vom 21. November 2002 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
[2] 811. 152.