Statut der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) für die einheitliche Prüfung von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen in der Schweiz

(vom 19. September 1974, mit Änderung vom 21. November 2002)[1]

Art. 1

Schaffung einer Interkantonalen Prüfungskommission

1

Für die einheitliche Prüfung der Kandidaten und Kandidatinnen in der ganzen Schweiz wird eine Interkantonale Prüfungskommission gebildet.

2

Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden, fünf Ärzten oder Ärztinnen, fünf Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen sowie zwei Ersatzvorsitzenden und höchstens vier Ärzten oder Ärztinnen und vier Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen als Ersatzmitglieder. Vorsitzender oder Vorsitzende und Ersatzvorsitzender oder Ersatzvorsitzende dürfen weder Arzt oder Ärztin noch Chiropraktor oder Chiropraktorin sein.

3

Die Prüfungskommission wird nach Anhören der Schweizerischen Chiropraktorengesellschaft (SCG) und der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte vom Vorstand der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

4

Aufsichtsorgan der Prüfungskommission ist der Vorstand der SDK.

Art. 2

Bestimmung des Prüfungsortes

Die Prüfungskommission bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorstand der SDK jeweils den Ort für die interkantonale Prüfung und organisiert die Prüfung im Kontakt mit der Gesundheitsdirektion desjenigen Kantons, in dessen Gebiet die Prüfung stattfindet.

Art. 3 Prüfungsgebühren

Die Prüfungsgebühren werden vom Vorstand der SDK angesetzt.

Art. 4

Rückerstattung der Prüfungsgebühr

1

Meldet sich der Kandidat oder die Kandidatin bis spätestens eine Woche vor Beginn von der Prüfung ab oder tritt er oder sie während der Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen zurück, wird die entrichtete Prüfungsgebühr unter Abzug eines dem bisherigen Aufwand entsprechenden Betrages zurückerstattet. Die Prüfungsgebühr verfällt und eine nicht bezahlte Prüfungsgebühr wird geschuldet, wenn der Kandidat oder die Kandidatin ohne einen wichtigen Grund von der begonnenen Prüfung zurücktritt oder sich weniger als eine Woche vor Prüfungsbeginn abmeldet.

2

Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Prüfung nicht bestanden, ist die Prüfungsgebühr verfallen.

3

Muss die Prüfung wiederholt werden, so ist die angesetzte Prüfungsgebühr neu zu entrichten.

4

Die Prüfungsgebühr ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Aufgebotes zur Prüfung zu entrichten.

Art. 5

Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung werden nur Kandidaten oder Kandidatinnen zugelassen, die

1.die vom Bundesrecht für Chiropraktoren und Chiropraktorinnen vorgeschriebenen Anforderungen an Vorbildung, Studium und praktischer Weiterbildung (Art. 44 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 ) erfüllen,

2.vor Beginn der chiropraktischen Ausbildung entweder das erste medizinische Propaedeuticum (erste Vorprüfung) bestanden haben oder die erforderliche Anzahl von Kreditpunkten für ein Studium in den naturwissenschaftlichen Grundlagenfächern von einem Jahr für Ärztinnen und Ärzte an einer schweizerischen medizinischen oder naturwissenschaftlichen Fakultät nachweisen,

3.eine mindestens viermonatige klinische Unterassistenzzeit absolviert haben,

4.an dem vom Schweizerischen Chiropraktik-Institut der SCG organisierten Weiterbildungsprogramm für Assistenten oder Assistentinnen teilgenommen haben.

Art. 6

Anmeldung zur Prüfung

1

Der Vorstand der SDK publiziert in der Regel jährlich zwei Prüfungstermine. Die Anmeldungen sind an das Zentralsekretariat der SDK zu richten.

2

Der Anmeldung sind die Ausweise über die Erfüllung der Zulassungsbedingungen gemäss Art. 5 beizulegen.

3

Die Anmeldungen werden nach Prüfung der in Abs. 2 genannten Ausweise mit sämtlichen Unterlagen an die Prüfungskommission weitergeleitet. Die Prüfungskommission teilt dem Zentralsekretariat der SDK ihre Stellungnahme zur Zulassung des betreffenden Kandidaten oder der betreffenden Kandidatin mit.

4

Das Zentralsekretariat der SDK erlässt die Aufgebote zur Prüfung oder teilt dem Kandidaten oder der Kandidatin mit, dass er oder sie nicht zur Prüfung zugelassen wird.

Art. 7

Nichtbestehen der Prüfung

1

Wer die Prüfung nicht besteht oder nach ihrem Beginn ohne gesundheitlichen oder anderen wichtigen Grund davon zurücktritt, kann frühestens zur nächsten ordentlichen Prüfung erneut zugelassen werden.

2

Die Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.

Art. 8

Ausschluss von der Prüfung

Die Prüfungskommission kann Kandidaten oder Kandidatinnen, die sich während der Prüfung Unredlichkeiten zuschulden kommen lassen, von der begonnenen Prüfung ausschliessen. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden.

Art. 9

Ungültigkeit der Prüfung

Der Vorstand der SDK kann eine bestandene Prüfung auf Antrag der Prüfungskommission für ungültig erklären und das erteilte Diplom zurückziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Kandidat oder die Kandidatin sich Unredlichkeiten zuschulden kommen liess oder die Prüfungsvoraussetzungen nicht erfüllt hat.

Art. 10 Diplom

Auf Antrag der Prüfungskommission wird dem Kandidaten oder der Kandidatin nach bestandener Prüfung durch den Vorstand der SDK das interkantonale Diplom ausgestellt. Das Diplom ist unterzeichnet vom Präsidenten oder der Präsidentin der Interkantonalen Prüfungskommission sowie vom Präsidenten oder von der Präsidentin der SDK.

Art. 11

Prüfungsreglement und Stoffplan

Der Vorstand der SDK erlässt nach Anhören der Prüfungskommission ein Reglement für die Interkantonale Prüfung und bestimmt danach den Stoffplan. Reglement und Stoffplan dürfen den Bestimmungen des vorliegenden Statuts nicht widersprechen.

Art. 12 Rekurs- und Verfahrensrecht

1

Gegen Entscheide der Prüfungskommission kann der betroffene Kandidat oder die betroffene Kandidatin innerhalb von 30 Tagen an den Vorstand der SDK rekurrieren.

2

Die Rekurse sind schriftlich begründet und mit einem Antrag versehen beim Zentralsekretariat der SDK einzureichen.

3

Auf das Rekursverfahren finden im Übrigen sinngemäss die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege Anwendung.

Art. 13

Übergangsbestimmungen

1

Art. 5 Ziffer 2 gilt nicht für Kandidaten oder Kandidatinnen, die die chiropraktische Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Bestimmung begonnen haben und sich spätestens 5 Jahre nach Ausbildungsbeginn zur ersten interkantonalen Prüfung anmelden.

2

Art. 5 Ziffer 3 gilt nicht für Kandidaten oder Kandidatinnen, die die Weiterbildung (Assistenztätigkeit) vor Inkrafttreten dieser Bestimmung begonnen haben und sich spätestens 3 Jahre nach Beginn der Weiterbildung zur zweiten interkantonalen Prüfung anmelden.

Art. 14

Inkraftsetzung

1

Das vorliegende Statut wurde von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) in ihrer Sitzung vom 19. September 1974 in Kraft gesetzt.

2

Die Änderung vom 21. November 2002 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.


[1] OS 58, 207.

[2] SR 832. 102.

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