Verordnung über die Chiropraktoren

(vom 14. Mai 1964)[1]

I. Zulassung zur chiropraktischen Tätigkeit[6]

Abgrenzung der chiropraktischen Tätigkeit

§ 1.

Die chiropraktische Tätigkeit umfasst die diagnostische Beurteilung schmerzhafter Zustände und Funktionsstörungen, die durch Veränderungen oder Verschiebungen der Wirbelsäule oder des Beckens bedingt sind, sowie die manipulative Behandlung dieser Störungen.

Andere diagnostische und therapeutische Verrichtungen sind den Chiropraktoren untersagt, insbesondere die Behandlung übertragbarer Krankheiten, chirurgische, gynäkologische oder geburtshilfliche Eingriffe, diätetische Massnahmen, Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln sowie physikalische Therapie, die nicht gegen Veränderungen oder Verschiebungen der Wirbelsäule oder des Beckens gerichtet ist.

A. Praxisberechtigung[6]

Bewilligungspflichtige Personen

§ 2.

Einer Bewilligung zur selbstständigen chiropraktischen Tätigkeit (Praxisbewilligung) bedürfen alle Chiropraktoren, die Kranke untersuchen oder behandeln, ohne dabei im Namen eines praxisberechtigten Chiropraktors tätig zu sein.

Die Bewilligung zur selbstständigen Ausübung der Chiropraktik wird Inhabern eines von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz ausgestellten oder von dieser anerkannten ausländischen Diploms erteilt.[6]

Anzeigepflicht bei zeitlich begrenzter selbstständiger Tätigkeit

§2 a.[5]

Beabsichtigen Inhaber einer ausserkantonalen oder ausländischen Berufsausübungsbewilligung ihren Beruf im Sinne von Art. 5 des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit an nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Zürich auszuüben, zeigen sie dies der Gesundheitsdirektion rechtzeitig vor Aufnahme schriftlich an.

Sind die Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbstständige Berufsausübung erfüllt, bescheinigt dies die Gesundheitsdirektion innert dreier Arbeitstage.

Sind die Unterlagen unvollständig oder die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, teilt die Gesundheitsdirektion dies dem Chiropraktor innert derselben Frist mit.

B. Bewilligungen für Vertreter und Assistenten

Tätigkeitsbereich der Vertreter und Assistenten

§ 3.

Die Direktion des Gesundheitswesens erteilt Bewilligungen zur unselbstständigen chiropraktischen Tätigkeit:

a)zur Vertretung eines praxisberechtigten Chiropraktors, der vorübergehend an der persönlichen Berufsausübung verhindert ist,

b)zur übergangsweisen Fortführung der Praxis eines verstorbenen Chiropraktors auf Rechnung der Erben,

c)zur Assistenz unter der persönlichen Aufsicht eines praxisberechtigten Chiropraktors.

Fachliche und sonstige Anforderungen

§4.[5]

Als Vertreter und Assistenten werden Chiropraktoren zugelassen, welche die erste interkantonale oder eine von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz als gleichwertig anerkannte andere Prüfung bestanden haben.

Bewilligungen zur Assistenz in einer bestehenden Praxis werden nur erteilt, um eine für die Zulassung zu einer weiteren Vor- oder Schlussprüfung vorgeschriebene Ausbildung zu ermöglichen.

Bewilligungsverfahren

§ 5.

Die Vertreter- und Assistentenbewilligungen sind vom praxisberechtigten Chiropraktor einzuholen, Bewilligungen zur übergangsweisen Fortführung der Praxis eines verstorbenen Chiropraktors von dessen Erben.

Die Ausweise über die Ausbildung des Vertreters oder Assistenten sind beizulegen. Die Direktion des Gesundheitswesens kann auf die Vorlage dieser Ausweise verzichten, sofern ihr der Vertreter oder Assistent bekannt ist.

Die Bewilligung kann von der Direktion des Gesundheitswesens aus wichtigen Gründen jederzeit zurückgezogen werden.

Vertretung des Praxisinhabers

§ 6.

Die Bewilligungen zur Vertretung eines an der persönlichen Berufsausübung verhinderten Chiropraktors werden befristet erteilt. Als Höchstfristen gelten:

a)[6] bei Vertretern mit Praxisbewilligung zwölf Monate,

b)bei anderen Vertretern drei Monate. Die Fristen können aus wichtigen Gründen verlängert werden.

Fortführung der Praxis eines verstorbenen Chiropraktors

§ 7.

Bewilligungen zur Fortführung der Praxis eines verstorbenen Chiropraktors werden nur erteilt, um die Übernahme der Praxis durch einen praxisberechtigten Chiropraktor zu ermöglichen. Sie sind auf drei Monate zu befristen, können aber aus wichtigen Gründen verlängert werden.

Assistenzzeit

§8.[4]

Die Assistenzzeit ist auf drei Jahre beschränkt. Sie kann um ein Jahr verlängert werden, wenn der Assistent die Prüfung wiederholen muss.

II. Die Berufsausübung

Meldepflicht

§9.[6]

Eröffnung, Verlegung und Aufgabe einer chiropraktischen Praxis sowie die regelmässige selbstständige Berufsausübung in fremden Praxisräumlichkeiten sind der Direktion des Gesundheitswesens zu melden.

Praxisinhaber

§ 10.

Inhaber einer chiropraktischen Einzelpraxis und Teilhaber einer chiropraktischen Gemeinschaftspraxis dürfen nur praxisberechtigte Chiropraktoren sein, die in der Praxis selbst in eigenem Namen tätig sind.

Inhalt von Auskündungen

§ 12.

Auskündungen müssen den Namen des praxisberechtigten Chiropraktors enthalten. Insbesondere sind verboten:[6]

a)die Bezeichnung einer Praxis als Klinik oder Institut oder überhaupt der Gebrauch von Phantasie- oder andern unpersönlichen Bezeichnungen für eine Praxis,

b)der Hinweis auf besondere Fachgebiete oder Spezialtitel,

c)das Führen medizinischer Titel ausser gegebenenfalls in der Form «Doktor der Chiropraktik», abgekürzt «DC»,

d)Zeitungsinserate ausser bei Eröffnung und Verlegung einer Praxis sowie bei vorübergehender Abwesenheit des Inhabers.

III. Die Prüfung

§ 13.[7]

§§ 14–21.[3]

IV. Vollzugsbestimmungen[2]

Vollzugsauftrag

§ 22.

Die Direktion des Gesundheitswesens sorgt für den Vollzug dieser Verordnung. Sie ist befugt, die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- und Auskündungsmittel zu veranlassen.

Strafbestimmungen

§ 23.

Mit Busse können bestraft werden:

a)Übertretungen der §§ 1, 2, 5 und 9–12 dieser Verordnung,

b)die Betätigung als chiropraktischer Vertreter oder Assistent ohne Bewilligung,

c)[3]

Inkrafttreten

§ 24.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung über die Bewilligung zur Ausübung der Chiropraktik vom 16. März 1939 und das Reglement über die Prüfung von Chiropraktikern vom 27. März 1953 als aufgehoben erklärt.


[1] OS 41, 698 und GS VI, 31. Vom Regierungsrat erlassen.

[2] Ursprünglich §§ 25–27.

[3] Aufgehoben durch RRB vom 27. Januar 1988 (OS 50, 338). In Kraft seit 13. Februar 1988.

[4] Fassung gemäss RRB vom 27. Januar 1988 (OS 50, 338). In Kraft seit 13. Februar 1988.

[5] Eingefügt durch RRB vom 6. Februar 2002 (OS 57, 172). In Kraft seit 1. Juni 2002.

[6] Fassung gemäss RRB vom 6. Februar 2002 (OS 57, 172). In Kraft seit 1. Juni 2002.

[7] Aufgehoben durch RRB vom 6. Februar 2002 (OS 57, 172). In Kraft seit 1. Juni 2002.

811.15 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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