Beschluss des Regierungsrates über die Inkonvenienzentschädigung für Pikett-, Präsenz-, Nacht- und Wochenenddienste der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte

(vom 21. Juni 2000)[1]

I.Die Inkonvenienzentschädigung für Nacht-, Sonntags-, Schichtund Pikettarbeit der Assistenzärztinnen und -ärzte wird als Pauschale wie folgt vergütet:

StufeDienstartEntschädigung
Stufe 1:Pikett mit weniger als fünf Std. ArbeitseinsatzFr. 40
Stufe 2: Präsenzdienst
Pikett mit mehr als fünf Std. Arbeitseinsatz Tagesarbeit an Wochenenden und FeiertagenFr. 80
Stufe 3:NachtarbeitFr. 120

Als Nachtarbeit gilt die Arbeitsleistung zwischen 20.00 und 06.00 Uhr. Als Präsenz- bzw. Pikettzeit gilt der gemäss Dienstplan geleistete Präsenz- bzw. Pikettdienst im Spital während der Nacht.

Damit sind sämtliche Ansprüche auf Vergütungen, Zeitgutschriften usw. für die entsprechenden Dienste abgegolten.

II.Die Inkonvenienzentschädigung für Nacht-, Sonntags-, Schichtund Pikettarbeit der Oberärztinnen und -ärzte wird nach folgendem Schema ermittelt:

DienstartIntensität (Dienstanteil)Dienststufe
Pikettdienst+0,11
Hintergrunddienst (einschliesslich Pikettdienst)+0,42
Zusätzliche Arbeit im Spital (bis vier Stunden)+0,33
Zusätzliche Arbeit im Spital (vier bis acht Stunden)+0,34
Arbeit/Präsenzdienst im Spital (acht bis zwölf Stunden; Nachtdienst)+1,05

Dienststufen 1 und 2 können nicht kumuliert werden.

Die Entschädigung für einen Dienstanteil von 1,0 beträgt Fr. 120.

Damit sind sämtliche Ansprüche auf Vergütungen, Zeitgutschriften usw. für die entsprechenden Dienste abgegolten.

III.Die neue Regelung tritt auf den 1. Juli 2000 in Kraft.


[1] OS 56, 138.

811.121 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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