Ärzteverordnung[4]

(vom 6. Mai 1998)[1]

I. Zulassung zur ärztlichen Tätigkeit[4]

A. Praxisberechtigung[4]

Bewilligungspflicht

§ 1.

Einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit bedürfen:

a)die Ärztinnen und Ärzte mit privater Praxis,

b)die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte der Betriebe der ambulanten gemeinnützigen Institute,

c)die Leitenden Ärztinnen und Ärzte der öffentlichen und privaten Krankenhäuser, der Pflegeheime und der Polikliniken,

d)alle anderen Ärztinnen und Ärzte, die Kranke untersuchen oder behandeln, ohne dabei im Namen einer praxisberechtigten Person tätig zu sein. Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit wird Inhaberinnen und Inhabern des eidgenössischen oder eines eidgenössisch anerkannten ausländischen Arztdiploms erteilt, die zusätzlich einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel erworben haben.[4] Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird befristet bis zum Ablauf des 70. Altersjahres. Auf Gesuch wird die Bewilligung für jeweils drei Jahre erneuert, wenn die Voraussetzungen nach § 8 des Gesundheitsgesetzes[2] fortbestehen.

Anzeigepflicht bei zeitlich begrenzter selbstständiger Tätigkeit

§1 a.[3]

Beabsichtigen Inhaberinnen und Inhaber einer ausserkantonalen oder ausländischen Berufsausübungsbewilligung ihren Beruf im Sinne von Art. 5 des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit an nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Zürich auszuüben, zeigen sie dies der Gesundheitsdirektion rechtzeitig vor Aufnahme schriftlich an.

Sind die Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbstständige Berufsausübung erfüllt, bescheinigt dies die Gesundheitsdirektion innert dreier Arbeitstage.

Sind die Unterlagen unvollständig oder die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, teilt die Gesundheitsdirektion dies der Ärztin oder dem Arzt innert derselben Frist mit.

B. Vertretung

Zweck

§ 2.

Die Gesundheitsdirektion erteilt Bewilligungen zur befristeten ärztlichen Tätigkeit:

a)zur Vertretung einer praxisberechtigten Person, welche vorübergehend an der persönlichen Berufsausübung verhindert ist,

b)zur übergangsweisen Fortführung der Praxis bei dauernder Arbeitsunfähigkeit auf Rechnung der arbeitsunfähigen Person oder bei Tod der praxisberechtigten Person auf Rechnung der Erbberechtigten, um die Übernahme der Praxis durch eine praxisberechtigte Nachfolgerin oder einen praxisberechtigten Nachfolger zu ermöglichen.

Fachliche Anforderungen

§3.[4]

Als Vertreterinnen und Vertreter werden Personen mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Arztdiplom zugelassen.

Verfahren

§ 4.

Die Bewilligung zur Vertretung ist von der praxisberechtigten Person, bei deren Tod von den Erbberechtigten einzuholen.

Das Arztdiplom der Vertreterin oder des Vertreters muss dem Gesuch beigelegt werden. Die Gesundheitsdirektion kann auf die Vorlage der Ausweise verzichten, sofern ihr die Vertreterin oder der Vertreter bekannt ist.[4]

Praxisberechtigten Personen, die ihre Praxis nicht mindestens drei Monate geführt haben, kann die Bewilligung für eine Vertretung verweigert werden.

Die Bewilligung kann von der Gesundheitsdirektion aus wichtigen Gründen verweigert oder entzogen werden.

Befristung

§5.[4]

Die Bewilligungen werden für höchstens sechs Monate ausgestellt. Sie können aus wichtigen Gründen verlängert werden.

Vorübergehende Abwesenheit

§ 6.

Während Arbeitsunterbrüchen infolge Ferien, Fortbildung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten von höchstens acht Wochen pro Jahr oder bei Abwesenheit von nicht mehr als einem Tag pro Woche ist die Vertretung durch eine für die entsprechende Praxis als Assistenzärztin oder Assistenzarzt bewilligte Person mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung ohne besondere Bewilligung zulässig.

C. Assistenz

Bewilligungspflicht und Verantwortung

§ 7.

Die Gesundheitsdirektion erteilt Bewilligungen zur unselbstständigen ärztlichen Tätigkeit.

Die praxisberechtigte Person ist für die Tätigkeit der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sowie der Medizinstudentinnen und Medizinstudenten verantwortlich.

Medizinstudentinnen und Medizinstudenten dürfen nur unter unmittelbarer Aufsicht der praxisberechtigten Person oder ihrer Vertreterin bzw. ihres Vertreters tätig sein.

Tätigkeit in öffentlichen und privaten Krankenhäusern, Pflegeheimen, Polikliniken

§8.[4]

Öffentliche und private Krankenhäuser, Pflegeheime und Polikliniken dürfen ohne Bewilligung beschäftigen:

a)Ärztinnen und Ärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom als Assistenzärztinnen und Assistenzärzte,

b)Studierende eines humanmedizinischen Studiums mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Abschluss. Staatliche Krankenhäuser, Pflegeheime und Polikliniken dürfen mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion auch andere Ärztinnen und Ärzte sowie andere Studierende eines humanmedizinischen Studiums beschäftigen. Die Bewilligung wird befristet und in der Regel nur dann erteilt, wenn sich keine geeignete Person gemäss Abs. 1 um die Stelle bewirbt oder wenn ein Personalaustausch zu Ausbildungszwecken erfolgt.

Tätigkeit in ambulanten gemeinnützigen Instituten

§ 9.

Ambulante gemeinnützige Institute dürfen neben der verantwortlichen Ärztin oder dem verantwortlichen Arzt höchstens acht Assistenzärztinnen bzw. Assistenzärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Arztdiplom beschäftigen.[4]

Die Anstellungen haben sich gesamthaft (einschliesslich ärztlicher Leitung) auf 500 Stellenprozente zu beschränken, wobei die zeitlichen Grenzen der Anstellungsbedingungen der kantonalen Krankenhäuser nicht überschritten werden dürfen.

Zusätzlich dürfen zwei Studierende eines humanmedizinischen Studiums mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Abschluss beschäftigt werden.[4]

Jede Anstellung muss separat bewilligt werden.

Die Bewilligungen sind von der Trägerschaft der Institutsbewilligung einzuholen.

Tätigkeit in Privatpraxen

§ 10.

Die praxisberechtigte Person darf höchstens vier Ärztinnen und Ärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom als Assistenzärztinnen und Assistenzärzte beschäftigen.[4]

Die Anstellungen haben sich gesamthaft auf 200 Stellenprozente zu beschränken, wobei die zeitlichen Grenzen der Anstellungsbedingungen der kantonalen Krankenhäuser nicht überschritten werden dürfen.

Zusätzlich darf eine Studentin oder ein Student eines humanmedizinischen Studiums mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Abschluss beschäftigt werden.[4]

Jede Anstellung muss separat bewilligt werden.

Die Bewilligungen sind von der praxisberechtigten Person einzuholen.

Für Zweitpraxen werden keine Bewilligungen erteilt.

D. Berufsverbot

Berufsverbot

§ 11.

Die Gesundheitsdirektion kann aus schwerwiegenden Gründen die Berufsausübung einschränken oder verbieten.

II. Praxisführung

Meldepflicht

§ 12.[4]

Eröffnung, Verlegung und Aufgabe einer Praxis, Namenswechsel der praxisberechtigten Person, Mutationen betreffend Assistenzärztinnen und Assistenzärzte, die Ausübung der Praxistätigkeit an mehr als einem Standort und die regelmässige selbstständige Berufsausübung in fremden Praxisräumlichkeiten sind der Gesundheitsdirektion schriftlich zu melden.

Die belegärztliche Tätigkeit im Krankenhaus ist nicht meldepflichtig.

Praxis- und Wohnort

§ 13.

Die Gesundheitsdirektion kann verlangen, dass die praxisberechtigte Person nicht weiter von ihrer Praxis entfernt wohnt, als es mit deren ordnungsgemässer Führung vereinbar ist.

Notfalldienst

§ 14.

Die praxisberechtigen Personen müssen für die Betreuung ihrer Patientinnen und Patienten in Notfällen besorgt sein. Bei anderen Personen sind sie verpflichtet, in dringenden Fällen Beistand zu leisten. Dazu können sie sich auch mit anderen praxisberechtigten Personen zu einem Notfalldienst zusammenschliessen.

Praxiseinrichtung

§ 15.

Die Räume, Einrichtungen und Ausrüstungen haben den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung zu entsprechen.

III. Aufzeichnungspflicht und Berufsgeheimnis

Aufzeichnungen

§ 16.

Über die beruflichen Verrichtungen sind Aufzeichnungen zu machen und nach Abschluss der Behandlung während zehn Jahren aufzubewahren.

Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Herausgabe der Krankengeschichte und der dazugehörigen Unterlagen in Kopie.

Schweigepflicht

§ 17.

Die Gesundheitsdirektion ist zuständig, Ärztinnen und Ärzte sowie ihre Hilfspersonen von der Schweigepflicht zu entbinden.

Vorbehalten bleiben die Entbindung durch den Berechtigten oder die Berechtigte selbst sowie die Auskunftsrechte und -pflichten auf Grund besonderer Rechtsvorschriften.

Die Ärztinnen und Ärzte sind ohne Entbindung von der Schweigepflicht befugt, den Ermittlungsbehörden bei der Identifikation von Leichen behilflich zu sein.

IV. Auskündungen

Befugnis

§ 18.[4]

Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im Kanton Zürich dürfen nur im Kanton Zürich praxisberechtigte Personen, von ihnen ärztlich geleitete Krankenhäuser, Pflegeheime, Polikliniken sowie ambulante gemeinnützige Institute auskünden.

Inhalt

§ 19.

Die Auskündungen müssen den Namen der praxisberechtigten Person enthalten, dürfen nicht aufdringlich sein und zu keinen Täuschungen Anlass geben.

Insbesondere sind verboten:

a)der Gebrauch von Phantasie- oder andern unpersönlichen Bezeichnungen sowie die Bezeichnung einer privaten Praxis zur ambulanten Behandlung Kranker als Klinik oder Institut,

b)die Auskündung einer unbefugten oder kurpfuscherischen Ausübung der Heilkunde oder das Führen von Berufsbezeichnungen, die darauf hinweisen,

c)das Führen von Titeln und andere Auskündungen, die zu Täuschungen über die medizinische Ausbildung oder über die Berechtigung zur Heiltätigkeit Anlass geben können.

Weiterbildungstitel

§ 20.[4]

Die Bezeichnung als Fachärztin oder Facharzt oder die Bezeichnung als Spezialpraxis für eine bestimmte Fachrichtung ist nur Ärztinnen und Ärzten gestattet, die einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel besitzen.

V. Schlussbestimmungen

Vollzug

§ 21.

Die Gesundheitsdirektion sorgt für den Vollzug dieser Verordnung. Sie ist befugt, jederzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, Beweismittel zu erheben, nicht bewilligte Praxen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungsmittel und rechtswidriger Auskündungen zu veranlassen.

Übergangsrecht

§ 22.

Die Praxisbewilligungen von Ärztinnen und Ärzten, welche bei Inkrafttreten der Verordnung das 70. Altersjahr erreicht haben oder das 70. Altersjahr bis zum 31. Dezember 1998 erreicht haben werden, gelten bis 31. Dezember 2001 als verlängert.

Inkrafttreten

§ 23.

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Ärzte vom 28. November 1963 aufgehoben.


[1] OS 54, 578.

[2] 810. 1.

[3] Eingefügt durch RRB vom 6. Februar 2002 (OS 57, 169). In Kraft seit 1. Juni 2002.

[4] Fassung gemäss RRB vom 6. Februar 2002 (OS 57, 169). In Kraft seit 1. Juni 2002.

811.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12701.01.2025Version öffnen
12001.02.202301.01.2025Version öffnen
11505.11.202101.02.2023Version öffnen
11217.02.202105.11.2021Version öffnen
10901.07.202017.02.2021Version öffnen
09019.10.201501.07.2020Version öffnen
06101.07.200819.10.2015Version öffnen
03701.07.199830.06.2008Version öffnen
02230.06.2002Version öffnen
00030.09.1998Version öffnen