Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)

(vom 27. Juni 2016)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 10. Juni 2015[3] und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 29. September 2015, beschliesst:

§ 1.

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen vom 20. November 2014 bei.[1]

OS 77, 241 .[2]

Inkrafttreten: 1. Januar 2022.[3]

ABl 2015-06-19 .[4]

LS 615.

Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)

(vom 20. November 2014)

Gegenstand und Zweck

Art. 1

1

Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen.

2

Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands der Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Abs. 1.

Beiträge der Standortkantone

Art. 2

1

Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal Fr. 15 000 aus, sofern die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte.

2

Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen.

3

Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsordnung verfügen.

4

Der Beitrag gemäss Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basis Dezember 2010 = 100). Das gemäss Art. 6 Abs. 2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr.

Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung

Art. 3

Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Art. 2 Abs. 2 und aufgrund von Plausibilisierungen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. e.

Standortkanton

Art. 4

Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.

Berechnung des Ausgleichs

Art. 5

Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:

1.Ermittlung der Beitragsleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 pro Kanton;

2.Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone;

3.Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone;

4.Multiplikation des gemittelten Pro-Kopf-Beitrags eines jeden Vereinbarungskantons mit seiner Bevölkerung;

5.Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit den gemittelten Werten;

6.Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag. 2 Der Ausgleich erfolgt jährlich.

Versammlung der Vereinbarungskantone

Art. 6

1

Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskantone (Versammlung).

2

Die Versammlung hat folgende Aufgaben:

a.Wahl des Vorsitzes;

b.Erlass eines Geschäftsreglements;

c.Bezeichnung der Geschäftsstelle;

d.Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Art. 2 Abs. 4;

e.Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 3;

f.Festlegung des Ausgleichs gemäss Art. 5;

g.jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.

3

Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 Bst. d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.

Vollzugskosten

Art. 7

Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.

Streitbeilegung

Art. 8

Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das im

IV.Abschnitt der IRV geregelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden.

Beitritt

Art. 9

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.

Inkrafttreten

Art. 10

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Austritt und Beendigung der Vereinbarung

Art. 11

1

Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt.

2

Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung erklärt werden.

Geltungsdauer

Art. 12

Die Vereinbarung gilt unbefristet.

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Anhänge

Anhang

Tabelle der von den Kantonen als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beiträge

KantoneFr. (Daten 2012)
AG–2 060 701
AI– 263 102
AR– 148 185
BE– 159 366
BL–1 233 508
BS7 238 745
FR–1 468 716
GE2 408 753
GL– 274 558
GR– 147 664
JU– 344 321
LU–1 086 142
NE– 440 142
NW– 410 503
OW– 363 622
SG169 787
SH– 419 773
SO–1 520 352
SZ–1 675 471
TG–1 146 256
TI– 71 503
UR– 322 216
VD3 677 783
VS– 928 977
ZG–1 005 656
ZH1 995 666

[4] .

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