Gesetz über die Verselbstständigung der Kantonsapotheke Zürich (VKG)

(vom 7. November 2022)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 11. Juli 2018[3] und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 5. Juli 2022, beschliesst:

Rechtsform und Sitz

§ 1.

Die Kantonsapotheke Zürich (KAZ) wird in eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. OR[7] umgewandelt. Die Gesellschaft hat ihren Sitz im Kanton Zürich.

Eigentumsverhältnisse

§ 2.

1

Der Kanton überträgt die Aktien dem Universitätsspital Zürich (USZ).

2

Das USZ hält die Mehrheit am Aktienkapital der Gesellschaft. Es kann das übrige Aktienkapital an Listenspitäler im Sinne von § 2 lit. d des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011[6] ver-äussern.

Funktion und Bezugspflicht

§ 3.

1

Die Gesellschaft ist Spitalapotheke des USZ, des Kantonsspitals Winterthur (KSW), der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) und der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw).

2

Die Spitäler nach Abs. 1 beziehen die im Rahmen von § 4 Abs. 1 erbrachten Leistungen in bisherigem Umfang ausschliesslich bei der Gesellschaft. Die Gesellschaft gewährleistet dabei die Gleichbehandlung dieser Spitäler.

3

Das KSW, die PUK und die ipw können eine eigene Spitalapotheke betreiben und auf den Bezug von Leistungen der Gesellschaft verzichten. Eine entsprechende schriftliche Mitteilung eines Spitals an die Gesellschaft bis Mitte Jahr gilt ab Beginn des Folgejahres, frühestens jedoch drei Jahre nach der Umwandlung. Sie betrifft sämtliche Leistungen gemäss § 4 Abs. 1.

4

Die Spitäler gemäss Abs. 1 können im gegenseitigen Einverständnis auf die Dreijahresfrist gemäss Abs. 3 verzichten.

Aufgaben

§ 4.

1

Die Aufgaben der Gesellschaft umfassen insbesondere die Herstellung, die nachhaltige Beschaffung, den klimaneutralen Vertrieb und die Abgabe von Arzneimitteln sowie die pharmazeutische Beratung. Die Gesellschaft kann die Funktion als Spitalapotheke ausüben. Sie kann Arzneimittel abgeben an:

a.Spitäler und weitere Institutionen des Gesundheitswesens,

b.Forschungseinrichtungen im Eigentum von Bund, Kantonen oder Gemeinden,

c.Patientinnen und Patienten der Institutionen gemäss lit. a und b.

2

Im Fall einer Epidemie oder eines anderen aussergewöhnlichen Ereignisses

a.stellt die Gesellschaft im Auftrag des Kantons die Versorgung der Institutionen des Gesundheitswesens und der selbstständig tätigen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Schutzmaterial sicher, soweit die Versorgung nicht anderweitig sichergestellt wird,

b.kann der Kanton die Gesellschaft zu weiteren Leistungen in ihrem Aufgabenbereich verpflichten.

3

Die Gesellschaft kann weitere Tätigkeiten im Gesundheitsbereich ausüben, sofern diese im Zusammenhang mit dem Hauptzweck stehen.

Leistungsvereinbarungen

§ 5.

Der Kanton und die Gesellschaft regeln durch Leistungsvereinbarungen die Einzelheiten zur Erbringung der Leistungen gemäss § 4 Abs. 2 und 3, insbesondere die Ausrichtung einer kostendeckenden Entschädigung für die Leistungserbringung.

Rechtsnatur der Arbeitsverhältnisse

§ 6.

1

Die Arbeitsverhältnisse des Personals der KAZ werden in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse mit der Gesellschaft umgewandelt.

2

Der Lohn, die Lohnfortzahlung und die Kündigungsmodalitäten dürfen während dreier Jahre nach der Umwandlung der KAZ nicht zuungunsten der Personen verändert werden, die im Zeitpunkt der Umwandlung bei der KAZ angestellt sind.

3

Die Gesellschaft sorgt während mindestens dreier Jahre nach der Umwandlung für eine Personalvorsorge, die mindestens derjenigen für die kantonalen Angestellten entspricht.

Berichterstattung

§ 7.

Das USZ berichtet in seinem Geschäftsbericht über den Geschäftsgang der KAZ.

Haftung

§ 8.

1

Die Haftung der Gesellschaft, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich unter Vorbehalt von Art. 46 Abs. 2 KV[4] nach Privatrecht.

2

Der Kanton haftet Dritten gegenüber solidarisch mit der Gesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.

Umwandlung und Übertragung

§ 9.

1

Die Umwandlung der KAZ in eine Aktiengesellschaft erfolgt nach Art. 99 ff. des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003[8].

2

Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion überprüft vorgängig den Buchwert der KAZ, nimmt die erforderliche ausserplanmässige Abschreibung vor und legt diese mit der Jahresrechnung der KAZ dem Regierungsrat zur Genehmigung vor.

3

Der Regierungsrat legt fest, zu welchem Betrag dem USZ die Aktien der Gesellschaft übertragen werden. Der Betrag bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.

4

Der Regierungsrat veranlasst die Vornahme der übrigen für die Umwandlung der KAZ erforderlichen Handlungen.

5

Die Gesellschaft nutzt die Einsparungen infolge der ausserplanmässigen Abschreibung nach Abs. 2, um ihre Leistungen an die Spitäler gemäss § 3 Abs. 1 zu vergünstigen. Sie gewährleistet dabei die Gleichbehandlung der Spitäler. Das Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007[5] wird wie folgt geändert: . . .[9]


[1] OS 78, 140.

[2] Inkrafttreten: 1. Mai 2023.

[3] ABl 2018-07-20.

[4] LS 101.

[5] LS 810. 1.

[6] LS 813. 20.

[7] SR 220.

[8] SR 221. 301.

[9] Text siehe OS 78, 140.

810.4 – Versionen

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