Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärzte

(vom 12. Dezember 1963)[1]

Arten der Entschädigungen

§ 1.

Die Bezirksärzte und ihre Stellvertreter beziehen jährliche Wartegelder sowie Entschädigungen für die einzelnen Verrichtungen.[4]

Ihre ausserordentlichen Adjunkte werden lediglich für die einzelnen Verrichtungen entschädigt.

Den vom Bezirksarzt Zürich zugezogenen ausserordentlichen Stellvertretern für den polizeiärztlichen Dienst werden Fr. 400 je Dienstwoche ausgerichtet. Für die einzelnen Verrichtungen werden sie ausschliesslich nach der Verordnung über die Gebühren und Kostenansätze der Strafverfolgungsbehörden[2] entschädigt.[8]

Wartegeld

§ 2.

Das jährliche Wartegeld der Bezirksärzte beträgt Fr. 8000, dasjenige ihrer Stellvertreter Fr. 5500.[6]

Im Wartegeld ist die Entschädigung für geringfügige Bemühungen, wie Auskünfte und dergleichen, inbegriffen.

Entschädigungen für einzelne Verrichtungen

§ 3.[7]

Für die einzelnen Verrichtungen bemisst sich die Entschädigung nach dem Tarmed und dem SUVA-Taxpunktwert.

Zahlungspflicht

§ 4.

Die Entschädigungen sind zu entrichten:

1.[4] für bezirksärztliche Verrichtungen auf Verlangen von Behörden und Privaten, von diesen Auftraggebern;

2.für die Kontrolle der Aufnahmen von Patienten in den Krankenhäusern für psychisch Kranke von diesen Krankenhäusern;

3.in den übrigen Fällen von der Direktion des Gesundheitswesens zu Lasten des Staates.

Kurse und Tagungen

§ 5.

Für die Teilnahme an amtsärztlichen Fortbildungskursen und Tagungen kann die Direktion des Gesundheitswesens ein Taggeld bis zu Fr. 270 für den halben und Fr. 400 für den ganzen Tag ausrichten. Sie kann auch die Kurs- und Tagungskosten vergüten.[3]

Ausserdem werden den Teilnehmern die Fahrkosten nach den für die oberen kantonalen Beamten geltenden Bestimmungen ersetzt.

Vollamtliche Bezirksärzte und Adjunkte

§ 6.[7]

Angestellte des Kantons mit einem vollen Pensum, die auch bezirksärztliche Aufgaben erfüllen, beziehen lediglich Entschädigungen gemäss § 3. Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts bleiben vorbehalten.

Rechtsmittel

§ 7.

Rekurse gegen die Festsetzung der Entschädigungen sind innert 30 Tagen[5] an die Direktion des Gesundheitswesens zu richten. Diese ist befugt, übersetzte Entschädigungen zu ermässigen.

Inkrafttreten

§ 8.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1964 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärzte vom 8. Oktober 1959 aufgehoben.


[1] OS 41, 623 und GS VI, 21. Vom Regierungsrat erlassen.

[2] 323. 1.

[3] Fassung gemäss RRB vom 13. Januar 1988 (OS 50, 294). In Kraft seit 1. April 1988.

[4] Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 348). In Kraft seit 1. April 1991.

[5] Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553).

[6] Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2000 (OS 56, 137). In Kraft seit 1. Januar 2000.

[7] Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2003 (OS 58, 122). In Kraft seit 1. Juli 2003.

[8] Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2004 (OS 59, 476). In Kraft seit 1. Januar 2005.

810.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07101.01.2011Version öffnen
04701.01.200501.01.2011Version öffnen
04101.07.200301.01.2005Version öffnen
02901.07.2003Version öffnen
02130.06.2000Version öffnen
00030.04.1998Version öffnen