Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VEB)[7]

(vom 12. Dezember 1963)[1]

Arten der Entschädigung

§ 1.[7]

1

Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte und ihre Stellvertretungen beziehen jährlich Wartegelder sowie Entschädigungen für die einzelnen Verrichtungen.

2

Die für besondere Aufgaben im ganzen Kanton eingesetzten ausserordentlichen Bezirksärztinnen und Bezirksärzte werden lediglich für die einzelnen Verrichtungen entschädigt.

3

Den von der Bezirksärztin oder vom Bezirksarzt Zürich zugezogenen ausserordentlichen Stellvertretungen für den polizeiärztlichen Dienst werden Fr. 400 je Dienstwoche ausgerichtet. Für die einzelnen Verrichtungen werden sie ausschliesslich nach der Verordnung über die Gebühren und Kostenansätze der Strafverfolgungsbehörden[3] entschädigt.

Wartegeld

§ 2.

1

Das jährliche Wartegeld der Bezirksärzte beträgt Fr. 8000, dasjenige ihrer Stellvertreter Fr. 5500.[4]

2

Im Wartegeld ist die Entschädigung für geringfügige Bemühungen, wie Auskünfte und dergleichen, inbegriffen.

Entschädigungen für einzelne Verrichtungen

§ 3.[5]

1

Für die einzelnen Verrichtungen bemisst sich die Entschädigung nach dem Tarmed und dem SUVA-Taxpunktwert.

2

Handelt die Bezirksärztin oder der Bezirksarzt auf Verlangen von Behörden oder Privaten, stellt sie oder er ihnen Rechnung.[6]

3

In den übrigen Fällen legt der Kantonsärztliche Dienst die Höhe der Entschädigung fest.[6]

Kurse und Tagungen

§ 5.[7]

1

Für die Teilnahme an amtsärztlichen Fortbildungskursen und Tagungen kann der Kantonsärztliche Dienst ein Taggeld bis zu Fr. 270 für den halben und Fr. 400 für den ganzen Tag ausrichten. Er kann auch die Kurs- und Tagungskosten vergüten.

2

Ausserdem werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Fahrkosten nach den für die oberen kantonalen Angestellten geltenden Bestimmungen ersetzt.

Vollamtliche Bezirksärzte und Adjunkte

§ 6.[5]

Angestellte des Kantons mit einem vollen Pensum, die auch bezirksärztliche Aufgaben erfüllen, beziehen lediglich Entschädigungen gemäss § 3. Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts bleiben vorbehalten.

Rekurs

§ 7.[7]

Gegen die Festsetzung der Entschädigungen kann Rekurs nach §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959[2] bei der Gesundheitsdirektion erhoben werden.

Inkrafttreten

§ 8.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1964 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärzte vom 8. Oktober 1959 aufgehoben.


[1] OS 41, 623 und GS VI, 21. Vom Regierungsrat erlassen.

[2] LS 175. 2.

[3] LS 323. 1.

[4] Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2000 (OS 56, 137). In Kraft seit 1. Januar 2000.

[5] Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2003 (OS 58, 122). In Kraft seit 1. Juli 2003.

[6] Eingefügt durch RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 744; ABl 2010, 2181). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[7] Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 744; ABl 2010, 2181). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[8] Aufgehoben durch RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 744; ABl 2010, 2181). In Kraft seit 1. Januar 2011.

810.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07101.01.2011Version öffnen
04701.01.200501.01.2011Version öffnen
04101.07.200301.01.2005Version öffnen
02901.07.2003Version öffnen
02130.06.2000Version öffnen
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