Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz)
(vom 4. November 1962)[1]
I. Aufgabe
Schutz der Volksgesundheit
Staat und Gemeinden haben die Aufgabe, die Gesundheit des Volkes zu fördern und ihre Gefährdung zu verhüten.
II. Die Gesundheitsbehörden
Direktion des Gesundheitswesens
Die Direktion des Gesundheitswesens vollzieht dieses Gesetz und die dazugehörenden Verordnungen, soweit der Vollzug nicht den Bezirks- und Gemeindebehörden obliegt.
Fachkommissionen
Der Regierungsrat bestellt zur fachlichen Beratung der Direktion des Gesundheitswesens eine aus neun bis elf Mitgliedern bestehende Sanitätskommission. Sechs bis acht Mitglieder müssen aus Berufen der Gesundheitspflege stammen. Die Sanitätskommission begutachtet insbesondere grundsätzliche Fragen der Weiterentwicklung des Gesundheitswesens, der Rechtsetzung und der Zulassung zu den Berufen der Gesundheitspflege.
Die Sanitätskommission kann Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.
Für besondere Aufgaben, namentlich für die Beaufsichtigung der kantonalen Krankenhäuser, kann der Regierungsrat weitere Kommissionen bestellen.
Bezirksärzte
Der Regierungsrat wählt für jeden Bezirk einen Bezirksarzt und einen Adjunkten, die der Direktion des Gesundheitswesens unterstehen. Er kann ihre Zahl nach Bedarf erhöhen.
Die Bezirksärzte erfüllen die Aufgaben, die ihnen die Gesetzgebung überträgt. Sie beraten die Gesundheitsbehörden der Gemeinden.
Sofern Gemeinden eigene amtsärztliche Dienste unterhalten, kann der Regierungsrat diesen Diensten bezirksärztliche Funktionen übertragen.
Gemeinden
Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen die Gesundheitsgesetzgebung überträgt.
Sie bestimmen nach dem Gemeindegesetz[2] die zuständigen Behörden und ihre Aufgaben. Der Gemeinderat kann ihnen die Behandlung der Übertretungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens übertragen.
Aufsichtsrechtliches Einschreiten
Die Direktion des Gesundheitswesens hat rechtswidrige Anordnungen der Bezirks- und Gemeindebehörden aufzuheben, auch wenn kein Rekurs erhoben wird.
Sie ist befugt, an Stelle der Bezirks- und Gemeindebehörden zu handeln, wenn diese ihre Obliegenheiten nicht erfüllen.
III. Die Berufe der Gesundheitspflege[21]
A. Gemeinsame Bestimmungen
Bewilligungspflicht
Eine Bewilligung der Direktion des Gesundheitswesens ist erforderlich, um gegen Entgelt oder berufsmässig
a.Krankheiten, Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Störungen festzustellen und zu behandeln oder überhaupt medizinische Verrichtungen vorzunehmen,
b.die Geburtshilfe auszuüben,
c.Arzneimittel herzustellen oder im Gross- oder Kleinhandel abzugeben.
Der Regierungsrat kann auch die berufsmässige Pflege von Kranken, Wöchnerinnen und Säuglingen bewilligungspflichtig erklären.
Die Inhaber der Bewilligung unterstehen der Aufsicht der Direktion des Gesundheitswesens.
Voraussetzungen der Bewilligung
Die Direktion des Gesundheitswesens erteilt die Bewilligung, wenn der Gesuchsteller die durch dieses Gesetz verlangten fachlichen Anforderungen erfüllt, vertrauenswürdig ist und nicht an einem geistigen oder körperlichen Gebrechen leidet, das ihn zur Berufsausübung offensichtlich unfähig macht.
Sofern in einer Berufsart, für deren Ausübung dieses Gesetz ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom verlangt, nicht genügend Berufsangehörige vorhanden sind, um die Betreuung der Bevölkerung sicherzustellen, kann die Direktion des Gesundheitswesens auch Personen mit einem gleichwertigen anderen Diplom zur Berufsausübung zulassen. Die Bewilligungen können mit Bedingungen über Art und Ort der Tätigkeit verbunden werden. Diese Bedingungen sind auf höchstens acht Jahre zu befristen.[32]
Der Regierungsrat regelt die Zulassung von Assistenten und Vertretern auf dem Verordnungswege.
Entzug der Bewilligung
Die Direktion des Gesundheitswesens kann die Bewilligung entziehen, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind oder wenn den Behörden nachträglich Tatsachen zur Kenntnis gelangen, auf Grund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen. Als Entzugsgründe gelten insbesondere: schwere, die Patienten gefährdende Verletzung der Berufspflichten, missbräuchliche Ausnützung der beruflichen Stellung, ernstliche sittliche Verfehlungen an Patienten, offensichtliche Überforderung von Patienten.
Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit auf bestimmte oder unbegrenzte Zeit erfolgen.
Der Betroffene ist anzuhören.
Berufsausübung in persönlicher Hinsicht
Der Inhaber der Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben. Bei Abwesenheit, Krankheit oder Todesfall ist vorübergehend eine Vertretung zulässig.
Berufsausübung in wirtschaftlicher Hinsicht
Die Praxis der Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Zahnprothetiker und Hebammen sowie die Apotheken sind im Namen und auf Rechnung des Inhabers der Bewilligung zu führen. Vorbehalten bleiben § 23 Abs. 2 und § 24 sowie die Tätigkeit in Krankenhäusern und gemeinnützigen Polikliniken und Instituten.
Sorgfalts- und Beistandspflicht
Die Inhaber der Bewilligung haben bei der Ausübung ihres Berufes alle Sorgfalt anzuwenden.
Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen sind verpflichtet, in dringenden Fällen Beistand zu leisten.
Staat und Gemeinden sorgen für eine zweckmässige Organisation der Notfalldienste, wo solche noch nicht bestehen.
Auskündungen
Auskündungen von Berufen der Gesundheitspflege dürfen nicht aufdringlich sein und nicht zu Täuschungen Anlass geben.
Die Ausübung eines Berufes der Gesundheitspflege im Kanton Zürich darf nur auskünden, wer die zur Berufsausübung erforderliche Bewilligung der Direktion des Gesundheitswesens besitzt.
Anzeigepflicht bei zeitlich begrenzter selbstständiger Tätigkeit
Inhaber einer ausserkantonalen oder ausländischen Berufsausübungsbewilligung, die ihren Beruf im Sinne von Art. 5 des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit[16] an nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Zürich ausüben wollen, zeigen dies der Direktion des Gesundheitswesens an.
Der Anzeige ist beizulegen:
a.eine Bescheinigung über die Rechtmässigkeit der Berufsausübung im Herkunftsstaat bzw. -kanton,
b.eine Bescheinigung der zuständigen kantonalen oder eidgenössischen Stellen über die Gleichwertigkeit der erforderlichen Diplome und Weiterbildungstitel.
Die Direktion des Gesundheitswesens prüft die Unterlagen in einem beschleunigten Verfahren.
Die §§ 7 Abs. 3 und 9–13 sowie die für die jeweilige Berufskategorie geltenden allgemeinen und besonderen Bestimmungen gelten sinngemäss.
Tarife und Begutachtungskommissionen
Die Vergütung für die Leistungen von Angehörigen der Berufe der Gesundheitspflege bleibt der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung überlassen. Der Regierungsrat kann Tarife aufstellen, die bei Fehlen einer Vereinbarung wegleitend sind.[21]
Der Regierungsrat kann zur Begutachtung beanstandeter Rechnungen besondere Kommissionen einsetzen, sofern innerhalb der Berufsverbände keine wirksamen Rechnungsprüfungsstellen unter einem neutralen Obmann bestehen. Werden für die Begutachtung Kosten erhoben, so trägt sie in der Regel der Teil, zu dessen Ungunsten das Gutachten ausfällt.
Anzeigepflicht und -befugnis
Die Angehörigen der Berufe der Gesundheitspflege haben der Polizeibehörde verdächtige oder aussergewöhnliche Todesfälle, wie Unglücksfälle und Selbstmorde, unverzüglich zu melden.[21]
Sie sind ohne Rücksicht auf die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses befugt, der Polizeibehörde Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die Sittlichkeit schliessen lassen.
Förderung des Nachwuchses
Der Staat fördert, soweit es notwendig ist, den Nachwuchs für die Berufe der Gesundheitspflege.[21]
B. Die Ärzte
Fachliche Anforderungen, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Die Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit wird Inhabern eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Arztdiploms erteilt, welche zusätzlich einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel erworben haben.
Zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit sind ohne Bewilligung und ohne Anzeigepflicht berechtigt:
a.die Professoren der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich mit einem Lehrauftrag für klinische Fächer,
b.die im in- und ausländischen Grenzgebiet zum Kanton Zürich niedergelassenen und dort praxisberechtigten Ärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom für die Berufstätigkeit, die sie von ihrem Wohnort aus in den Grenzgebieten des Kantons Zürich ausüben.
Privatapotheken
Die Ärzte ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur sind berechtigt, mit Bewilligung der Direktion des Gesundheitswesens eine Privatapotheke zu führen.
C. Die Zahnärzte
Fachliche Anforderungen, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Die Bewilligung zur selbstständigen zahnärztlichen Tätigkeit wird Inhabern eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Zahnarztdiploms erteilt.
Zur selbstständigen zahnärztlichen Tätigkeit sind ohne Bewilligung und ohne Anzeigepflicht berechtigt:
a.die Professoren der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich mit einem Lehrauftrag für klinische Zahnmedizin,
b.die im in- und ausländischen Grenzgebiet zum Kanton Zürich niedergelassenen und dort praxisberechtigten Zahnärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Diplom für die Berufstätigkeit, die sie von ihrem Wohnort aus in den Grenzgebieten des Kantons Zürich ausüben.
D. Die Chiropraktoren
Fachliche Anforderungen
Die Bewilligung zur selbstständigen Ausübung der Chiropraktik wird Inhabern eines von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz ausgestellten oder von dieser anerkannten ausländischen Diploms erteilt.
E. Die Zahnprothetiker
Fachliche Anforderungen, Befugnisse
Die Bewilligung zur selbstständigen zahnprothetischen Tätigkeit wird Inhabern eines zürcherischen Zahnprothetikdiploms oder eines gleichwertigen von einem anderen Kanton oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten Diploms erteilt.[32]
Die Bewilligung berechtigt den Inhaber, selbstständig abnehmbaren Zahnersatz (Ganz- und Teilgebisse) herzustellen und die dazu erforderlichen Abdrücke und Einpassungen vorzunehmen. Dagegen ist er zu zahnärztlicher Tätigkeit wie namentlich zu zahnchirurgischen, zahnkonservierenden und orthodontischen Behandlungen, zum Beschleifen von Zähnen und zu prothetischen Parodontosebehandlungen nicht berechtigt.
Kantonale Zahnprothetikprüfung
Das zürcherische Zahnprothetikdiplom wird auf Grund einer Prüfung erteilt. Der Regierungsrat legt die Zulassungsvoraussetzungen fest und erlässt das Prüfungsregelment.
F. Die Psychotherapeuten[28]
Zulassungsvoraussetzungen
Die Bewilligung zur selbstständigen nichtärztlichen psychotherapeutischen Berufstätigkeit wird an Gesuchstellende erteilt, die sich ausweisen über:
a.ein abgeschlossenes Psychologiestudium einschliesslich Psychopathologie an einer schweizerischen Hochschule,
b.eine integrale Spezialausbildung in mindestens einer anerkannten, bei der Behandlung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten und Störungen bewährten Psychotherapiemethode, die Theorie, Selbsterfahrung und Supervision in der entsprechenden Richtung umfasst, sowie
c.eine mindestens zweijährige klinische psychotherapeutische Tätigkeit in unselbstständiger Stellung an einer anerkannten Institution unter psychiatrischer oder psychotherapeutischer Leitung oder in einer anerkannten psychotherapeutischen Fachpraxis.
Eine vom Regierungsrat in ausgewogener Zusammensetzung gewählte Fachkommission überprüft insbesondere:
a.die nach Absatz 1 lit. b absolvierten integralen Spezialausbildungen,
b.die Qualitätsanforderungen der Institutionen und Praxen nach Absatz 1 lit. c.
Ausbildende
Selbsterfahrung, Supervision und klinische Tätigkeit müssen bei Fachpersonen absolviert werden, die einer der folgenden Berufskategorien angehören:
a.Psychotherapeuten, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen und eine mindestens fünfjährige hauptberufliche psychotherapeutische Tätigkeit nachweisen,
b.Ärzte, welche eine Spezialausbildung in Psychotherapie gemäss § 22 Absatz 1 lit. b absolviert haben und eine mindestens fünfjährige hauptberufliche psychotherapeutische Tätigkeit nachweisen,
c.Ärzte mit Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie FMH.
Tätigkeitsbereich
Die Bewilligung berechtigt zur selbstständigen Feststellung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten und Störungen sowie zu deren Behandlung mit psychotherapeutischen Methoden.
Die Verordnung und die Abgabe von Medikamenten sind nicht gestattet.
G. Die Apotheker
Fachliche Anforderungen, Inhaber der Apotheke
Die Bewilligung zum Betrieb einer Apotheke wird Inhabern eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Apothekerdiploms erteilt. Ein Apotheker darf nur eine Apotheke betreiben.
Die Bewilligung wird auch Genossenschaften erteilt, deren Mitglieder vom Bund anerkannte Krankenkassen sind, sofern die Leitung der Apotheke einem Inhaber eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Apothekerdiploms übertragen wird.
Krankheit oder Tod des Apothekers
Bei Krankheit oder Tod des Apothekers kann der Weiterbetrieb der Apotheke im Namen und auf Rechnung des Inhabers oder der Erben gestattet werden, sofern die Leitung einem Inhaber eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Apothekerdiploms übertragen wird. Solche Bewilligungen werden in der Regel auf höchstens 15 Jahre befristet.
Einrichtung und Geschäftsumfang der Apotheken
Die Apotheken müssen zweckmässige Räume und Einrichtungen aufweisen. Der Verkauf hat sich in der Hauptsache auf Apotheken- und Drogeriewaren zu beschränken.
Eine Apotheke darf ohne weitere Bewilligung als Apotheke und Drogerie geführt und bezeichnet werden.
Offenhalten der Apotheken
Das Offenhalten der Apotheken wird durch die Direktion des Gesundheitswesens geordnet.[7]
H. Die Drogisten
Fachliche Anforderungen
Die Bewilligung zum Betrieb einer Drogerie wird erteilt, wenn der Inhaber oder Leiter über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom verfügt.
Inhaber und Leiter der Drogerie
Die Bewilligung wird dem Inhaber der Drogerie (Einzelperson, Handelsgesellschaft oder Genossenschaft) erteilt.
Führt der Inhaber die Drogerie nicht selbst oder besitzt er keinen nach § 27 genügenden Ausweis, muss die Drogerie von einem Leiter geführt werden, der diese Anforderungen erfüllt.
Filialdrogerien
Für Filialdrogerien ist eine besondere Bewilligung einzuholen. Sie müssen von einem Leiter geführt werden, der die Anforderungen des § 27 erfüllt.
Einrichtung und Geschäftsumfang der Drogerien
Eine Drogerie muss zweckmässige Räume und Einrichtungen aufweisen. Der Verkauf hat sich in der Hauptsache auf Drogeriewaren zu beschränken.
Abgrenzung der Verkaufsbefugnisse
Die Abgrenzung der Befugnisse zwischen Apotheken und Drogerien richtet sich nach den Vorschriften über die Heilmittel[8].
I. Die andern Berufe der Gesundheitspflege[20]
Bewilligungsformen
Die Ausbildung und die Tätigkeit anderer Berufe der Gesundheitspflege werden vom Regierungsrat durch Verordnung geregelt. Im Bereich der von dieser Verordnung erfassten Berufe werden die gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen sowie die in Staatsverträgen anerkannten ausserkantonalen und ausländischen Ausbildungsabschlüsse den kantonal anerkannten gleichgestellt.
Die Bewilligungen zur Berufsausübung können befristet werden, sind aber auf Gesuch hin zu erneuern, wenn die Voraussetzungen fortbestehen. Die Direktion des Gesundheitswesens kann die Inhaber der von ihr anerkannten Diplome gesamthaft ermächtigen, ihren Beruf ohne persönliche Bewilligung auszuüben.[20]
J. Die Herstellungs- und Grosshandelsbetriebe für Arzneimittel
Fachliche Anforderungen, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Die Apotheken sind befugt, Arzneimittel herzustellen und im Grosshandel abzugeben.
Die Drogerien sind befugt, aus Arzneimitteln, die sie offen an Verbraucher abgeben dürfen, Arzneien herzustellen und solche Arzneien im Grosshandel abzugeben. Der Regierungsrat bestimmt den Umfang dieser Befugnis auf Grund des Ausbildungsstandes der Drogisten.
Im Übrigen ist zur Herstellung und zum Grosshandel mit Arzneimitteln eine Bewilligung der Direktion des Gesundheitswesens erforderlich. Sie wird Bewerbern erteilt, die für fachmännische Herstellung, Lagerung, Prüfung und Abgabe der Mittel Gewähr bieten. Die Bewilligung kann befristet werden, ist aber auf Gesuch hin zu erneuern, wenn die Voraussetzungen fortbestehen.
Abgrenzung des Grosshandels
Arzneimittel dürfen im Grosshandel nur an Personen geliefert werden, die befugt sind, sie weiter abzugeben oder berufsmässig anzuwenden.
IV. Das Veterinärwesen
Direktion des Regierungsrates
Die zuständige Direktion[25] vollzieht die Vorschriften über das Veterinärwesen.
Bezirkstierärzte
Der Regierungsrat wählt für jeden Bezirk einen Bezirkstierarzt und einen Adjunkten, die der zuständigen Direktion[25] unterstehen. Er kann ihre Zahl nach Bedarf erhöhen.
Tierärzte
Für die tierärztliche Tätigkeit ist eine Bewilligung der zuständigen Direktion erforderlich. Die Bewilligung zur selbstständigen tierärztlichen Tätigkeit wird Inhabern eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Tierarztdiploms erteilt.
Zur selbstständigen tierärztlichen Tätigkeit sind ohne Bewilligung und ohne Anzeigepflicht berechtigt:
a.die Professoren der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Zürich mit einem Lehrauftrag für klinische Fächer,
b.die im in- und ausländischen Grenzgebiet zum Kanton Zürich niedergelassenen und dort praxisberechtigten Tierärzte mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem Diplom für die Berufstätigkeit, die sie von ihrem Wohnort aus in den Grenzgebieten des Kantons Zürich ausüben.
Privatapotheken
Die Tierärzte sind berechtigt, eine Privatapotheke für Tierheilmittel zu führen.
Verweis auf die allgemeinen Bestimmungen
Für die Tierärzte gelten sinngemäss die §§ 7
−
14 und 15 a.
V. Die Krankenhäuser
Aufgaben von Staat und Gemeinden
Der Staat errichtet und betreibt zentrale Kantonsspitäler, Heil- und Pflegeanstalten für psychisch Kranke und Spezialkrankenhäuser, deren Einzugsgebiet sich über den ganzen Kanton erstreckt.
Die Errichtung und der Betrieb anderer Spitäler und Krankenheime sind Sache der Gemeinde. Als Krankenheime gelten auch Pflegeabteilungen in Altersheimen.[24]
Die Wohngemeinde des Versicherten trägt den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Anteil der öffentlichen Hand an der Finanzierung der stationären Spitalbehandlung von obligatorisch Krankenversicherten mit Wohnsitz im Kanton Zürich in den Halbprivat- und Privatabteilungen der Krankenhäuser.
Nebenbeschäftigung
Den in staatlichen Krankenhäusern tätigen Ärzten in leitenden Funktionen kann der Regierungsrat bewilligen, in beschränktem Umfang Patienten auf eigene Rechnung zu behandeln.
Die Ärzte haben dem Krankenhaus als Entgelt für das Recht, Privatpatienten zu behandeln, Abgaben von ihren Honorarerträgen zu leisten. Diese können linear oder progressiv sein. Lineare Abgaben dürfen höchstens 50%, progressive höchstens 70% betragen. In Ausnahmefällen kann nach medizinischen Fachgebieten unterschieden werden.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Spital- und Pflegeheimlisten
Der Regierungsrat erstellt eine bedarfsgerechte Planung, die als Grundlage für den Erlass der Spital- und Pflegeheimlisten gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung[15] dient. Die Planung umfasst die Bereiche Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kranken einschliesslich medizinische Prävention, Rehabilitation und eine auch Sterbebegleitung umfassende Palliation.
Die Direktion des Gesundheitswesens kann die Leistungsaufträge der Spital- und Pflegeheimlisten in Vereinbarungen mit den Leistungserbringern spezifizieren und quantifizieren. Kommt keine Einigung zu Stande, setzt die Direktion die Detaillierung der Leistungsaufträge in einer anfechtbaren Verfügung fest.
Staatsbeiträge
Der Staat leistet Kostenanteile an die Investitionen und den Betrieb der den Bedürfnissen der Bevölkerung dienenden Krankenhäuser. Die Kostenanteile richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gesuchsteller. Sie betragen:
a.bis zu 90% der beitragsberechtigten Ausgaben der Gemeinden für kommunale und regionale Krankenhäuser,
b.bis zu 100% der beitragsberechtigten Ausgaben für überregionale öffentliche Krankenhäuser und gemeinnützige private Krankenhäuser.
Aufnahmepflicht
Die Krankenhäuser sind verpflichtet, Personen aufzunehmen, die dringend eine Krankenhausbehandlung benötigen.
Aufsicht, Abgrenzung der Krankenhäuser von ähnlichen Anstalten
Die Krankenhäuser unterstehen in gesundheitspolizeilicher Beziehung der Aufsicht der Direktion des Gesundheitswesens.
Altersheime sowie Alters- und Pflegeheime unterstehen der Aufsicht des Bezirksrates. Die Direktion des Gesundheitswesens übt in gesundheitspolizeilicher Beziehung die Oberaufsicht aus. Der Bezirksrat erstattet ihr jährlich Bericht.
Säuglings- und Kinderheime, Erziehungsheime, Erholungsheime, Heime für Behinderte und ähnliche Einrichtungen gelten nicht als Krankenhäuser und unterstehen, sofern sie nicht vom Staate geführt werden, in gesundheitspolizeilicher Beziehung der Aufsicht der Gemeinden. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften anderer Gesetze. § 42
a.[33]
Bewilligungspflicht
Zum Betrieb von Krankenhäusern, Altersheimen sowie Alters- und Pflegeheimen bedarf es einer Bewilligung der Direktion des Gesundheitswesens.[30]
Aus schwerwiegenden Gründen kann die Direktion des Gesundheitswesens die Bewilligung verweigern oder entziehen.
VI. Die Betreuung psychisch Kranker
§§ 44–52.[33]
Kantonale Familienpflege
Die ärztlich geleitete kantonale Familienpflege befasst sich mit der Unterbringung und Beaufsichtigung psychisch Kranker in Privatfamilien und Heimen.
Sie kann Kranke, die sie von einem Krankenhaus für psychisch Kranke übernommen hat, in dieses Krankenhaus zurückverlegen, sofern ihnen die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[3].
VII. Gesundheitliche Vor- und Fürsorge
Schwangeren- und Mütterberatung, Geburtshilfe
Gesundheitsunterricht in den Schulen
Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Schüler der Volks- und Fortbildungsschulen zu einer zweckmässigen Pflege der Gesundheit angeleitet werden. Dazu gehört der Unterricht über gesunde Ernährungs- und Lebensweise und die Folgen der Genussgifte.
Der Staat bildet die Lehrkräfte für den Unterricht in Gesundheitspflege aus.
Schulärztlicher Dienst
Die Gemeinden sorgen für ärztliche Überwachung der Gesundheit der Lehrer, Kinder und Jugendlichen in allen Schulen und Anstalten ihres Gebietes.
Für die vom Staate betriebenen Schulen und Anstalten trifft der Regierungsrat die entsprechenden Massnahmen.
Volkszahnpflege, Staatsbeiträge
Der Staat und die Gemeinden fördern die Volkszahnpflege. Ihre Organisation und Überwachung obliegt der Direktion des Gesundheitswesens. Der Staat kann zu diesem Zwecke eigene Einrichtungen schaffen oder Subventionen nach der finanziellen Leistungsfähigkeit bis zu einem Drittel der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.
Schulzahnpflege
Die Gemeinden sorgen für Aufklärung der Eltern und Schüler über die Gesunderhaltung der Zähne und die Ursachen des Zahnzerfalls. Sie sorgen ferner für die regelmässige zahnärztliche Untersuchung und Behandlung der Schulkinder und können sie auf die vor- und nachschulpflichtige Jugend ausdehnen. Die Behandlung ist nicht obligatorisch.
Die Kosten der Untersuchung werden von den Gemeinden getragen. Die Kosten der Behandlung können den Eltern nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise überbunden werden.
Spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege, Staatsbeiträge
Die Gemeinden sorgen für die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege. Sie können diese Aufgabe privaten Stellen übertragen.
Der Staat leistet an die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gesuchsteller einen Kostenanteil bis zu 40% der beitragsberechtigten Kosten.[23]
An akut Kranke, die wegen Platzmangels in den allgemeinen Abteilungen des Universitätsspitals, des Kantonsspitals Winterthur oder der kantonalen psychiatrischen Kliniken in Krankenhäuser mit höheren Taxen eingewiesen werden müssen, kann der Staat einen angemessenen Beitrag an die Mehrkosten ausrichten.
VIII. Massnahmen gegen übertragbare und andere Krankheiten
Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten
Der Regierungsrat regelt die Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten durch Verordnung[12][14] geordnet sind.
Einschneidende Massnahmen, wie Einweisung von Kranken in Krankenhäuser, Schliessung von Betrieben, Verbot von Massenveranstaltungen, dürfen nur angeordnet werden, wenn sich die Ausbreitung einer übertragbaren Krankheit auf andere Art nicht wirksam bekämpfen lässt.
Die Kosten staatlich empfohlener Schutzimpfungen trägt ganz oder teilweise der Staat. Die Impfungen sind freiwillig. Schäden aus Impffolgen, die über das übliche Mass einer Impfreaktion hinausgehen, ersetzt der Staat, soweit sie nicht anderweitig gedeckt werden. Die Schadenersatzpflicht des Staates entfällt ganz oder teilweise, wenn der Schaden durch grobes Selbstverschulden des Geimpften herbeigeführt wurde.
Mitwirkung anderer Stellen, Staatsbeiträge
Zur Durchführung der Massnahmen können die Gesundheitsbehörden der Gemeinden, Ärzte und gemeinnützige Organisationen, die sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befassen, beigezogen werden.
Massnahmen gegen nicht übertragbare Krankheiten, Staatsbeiträge
Der Staat und die Gemeinden fördern Massnahmen gegen andere Krankheiten, die besonders verbreitet oder bösartig sind. Der Staat leistet einen Kostenanteil bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben oder kann eigene Massnahmen treffen.
IX. Die Heilmittel
Umschreibung, Pharmakopöe
Als Heilmittel gelten die Arzneimittel einschliesslich der pharmazeutischen Spezialitäten sowie die für den Publikumsgebrauch bestimmten medizinischen Apparate und Vorrichtungen.
Die Bestimmungen der schweizerischen Pharmakopöe sind für den gesamten Verkehr mit Arzneimitteln verbindlich.
Abgabeberechtigte Geschäfte
Die Abgabe von Arzneimitteln an Verbraucher ist auf die Apotheken beschränkt. Die Bestimmungen über die Privatapotheken von Ärzten und Tierärzten bleiben vorbehalten.
Sofern die Zusammensetzung, die Wirkung und die Anwendungsform eines Arzneimittels sowie der Charakter der zu behandelnden Krankheit es zulassen, ist die Abgabe auch den Drogerien gestattet. Die Direktion des Gesundheitswesens kann harmlose Arzneimittel zum Verkauf durch weitere Personen freigeben.
Die Direktion des Gesundheitswesens kann den Verkauf von medizinischen Apparaten und Vorrichtungen auf Geschäfte beschränken, die für fachmännische Abgabe Gewähr bieten.
Rezeptpflicht
Arzneimittel, die infolge ihrer Zusammensetzung, Wirkung und Anwendungsform oder wegen des Charakters der zu behandelnden Krankheit bei Anwendung durch Nichtärzte gefährlich sind, dürfen nur gegen ärztliches, zahnärztliches oder tierärztliches Rezept abgegeben werden.
Ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Rezepte dürfen ohne Rücksicht auf die Art des verschriebenen Mittels nur durch Apotheken ausgeführt werden.
Anpreisungen
Heilmittelanpreisungen, die irreführend, übertrieben oder anstössig sind oder zu unzweckmässigem Gebrauch anregen, sind verboten.
Für Arzneimittel, die nur gegen Rezept abgegeben werden dürfen oder zur Sucht führen können, sind Anpreisungen, die sich an die Verbraucher richten, verboten. Sie können für alle Arzneimittel untersagt werden, deren Abgabe auf die Apotheken beschränkt ist.
Mündliche Anpreisungen von Heilmitteln sind ausserhalb der ständigen Verkaufsräume nur mit Bewilligung der Direktion des Gesundheitswesens zulässig.
Listen und Gutachten der IKS
Für die Abgrenzung der Abgabeberechtigung und der Rezeptpflicht sowie die Zulassung von Anpreisungen sind die Listen und Gutachten der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS)[9] verbindlich.
Pharmazeutische Spezialitäten und medizinische Apparate und Vorrichtungen
Die pharmazeutischen Spezialitäten und medizinischen Apparate und Vorrichtungen sowie ihre Anpreisungen, die von der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS)[9] zu prüfen sind, dürfen erst in den Verkehr gebracht werden, nachdem sie von ihr als zulässig befunden wurden.
Pharmazeutische Spezialitäten, die der Inhaber einer Apotheke nach seiner eigenen Formel herstellt oder herstellen lässt und die er nur in seinen Verkaufsräumen abgibt und anpreist (Hausspezialitäten), sind von dieser Prüfung ausgenommen. Sie sind jedoch der Direktion des Gesundheitswesens zur Registrierung zu melden.
Besondere Anordnungen in Ausnahmefällen
Die Direktion des Gesundheitswesens kann allgemein und unabhängig von der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS)[9] Anpreisung und Abgabe von Heilmitteln, von denen Schädigungen der Gesundheit zu befürchten sind, verbieten oder die Abgabe unter Rezeptpflicht stellen.
Sie kann auch die Abgabeberechtigung erweitern, sofern dadurch keine Gefährdung der Gesundheit zu erwarten ist.
Die Direktion des Gesundheitswesens trifft ihre Entscheidungen nach Anhören von Fachärzten.
Einziehung
Von der Direktion des Gesundheitswesens können eingezogen werden:
a.vorschriftswidrige, fehlerhaft hergestellte, verdorbene, unrechtmässig angepriesene oder zur unrechtmässigen Abgabe bestimmte Mittel sowie die dazu gehörenden Packungen und Behälter,
b.die zur Herstellung solcher Mittel dienenden Stoffe und Einrichtungen,
c.unzulässige oder zur unrechtmässigen Abgabe bestimmte Anpreisungsmittel. Die Einziehungsbefugnisse der Strafbehörden bleiben vorbehalten.
X. Die Gifte und ionisierenden Strahlen
Aufgaben des Regierungsrates
Der Regierungsrat erlässt, unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung, Vorschriften zum Schutze von Leben und Gesundheit vor Giften[10] und ionisierenden Strahlen[5].
XI. Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Aufgaben des Regierungsrates
Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände[11].
XII. Allgemeine Hygiene
Ergänzende Schutzmassnahmen
Die Gesundheitsbehörden der Gemeinden sorgen allgemein für die Verhütung von Gesundheitsschädigungen und die Beseitigung von Gefahren für die Gesundheit.
Sie sind befugt, gegen Belästigungen durch Rauch, Russ, Dünste, Lärm, Erschütterungen sowie gegen Gewässerverunreinigungen und dergleichen einzuschreiten. Sie sind dazu verpflichtet, wenn Gefahren für die Gesundheit bestehen.
Ausführungsverordnungen
Die Gemeinden können hierüber Verordnungen erlassen. Erweist sich zur Bekämpfung bestimmter Gefahren für die Gesundheit eine einheitliche Regelung als notwendig, kann der Regierungsrat sie treffen[4].
XIII. Wohn- und Arbeitsräume
§§ 76
−
78.
XIV. Das Bestattungswesen
Bestattungsort
Die Bestattung erfolgt auf dem Friedhof der Gemeinde, in welcher der Verstorbene seinen letzten Wohnort hatte. Die Wohngemeinde ist verpflichtet, den Heimtransport von an anderen Orten in der Schweiz Verstorbenen zu übernehmen; sie kann jedoch die Transportkosten den Erben verrechnen.
Wenn der Verstorbene nicht im Kanton Zürich wohnte und niemand für den Rücktransport aufkommt, erfolgt die Bestattung auf dem Friedhof der Gemeinde, in welcher der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist.
Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen kann die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen. Hiezu ist die Bewilligung der zuständigen Gesundheitsbehörde erforderlich.
Kostenregelung
Die Erdbestattung von Kantonseinwohnern erfolgt in der Wohngemeinde unentgeltlich.
Für Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde kann den Personen, die um die auswärtige Bestattung ersucht haben, oder mangels solcher den Erben Rechnung gestellt werden.
An Erdbestattungen ausserhalb der Wohngemeinde und an Feuerbestattungen leistet die Wohngemeinde den Personen, die dafür aufgekommen sind, eine vom Regierungsrat festzusetzende Vergütung.
XV. Schlussbestimmungen
Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat ist befugt, nach Anhören von Vertretern der Wissenschaft und der unmittelbar beteiligten Berufsverbände weitere Bestimmungen zum Vollzug und zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen.
Kantonsrätliche Genehmigung von Verordnungen
Die vom Regierungsrat auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen, sofern sie folgende Gebiete regeln:
a.die Staatsbeiträge,
b.die Kostgeldtaxen in den kantonalen Anstalten,
c.die allgemeine Hygiene (Kapitel XII),
d.[27] die selbstständige und unselbstständige Berufsausübung der nicht ärztlichen Psychotherapie.
Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Verordnungen oder Verfügungen übertritt,
als Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Bewilligung seine Befugnisse überschreitet oder gegen seine beruflichen Pflichten verstösst,
bei der unbefugten Ausübung einer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeit Hilfe leistet,
wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft.
Übergangsbestimmungen
Bewilligungen, die auf Grund der früheren Medizinalgesetzgebung erteilt wurden, bleiben in Kraft. Ihr Inhalt richtet sich jedoch nach der neuen Gesetzgebung.
Die auf Grund der früheren Gesetzgebung zur Zahnbehandlung patentierten Zahntechniker bleiben zur Behandlung von Zähnen befugt, ausgenommen die Behandlung von Mund- und Kieferkrankheiten, die Anwendung der Narkose, das Ausstellen von Rezepten und Einspritzungen ausserhalb der Mundhöhle. Im Übrigen unterstehen sie den Bestimmungen des Titels III dieses Gesetzes.
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses in Kraft.
Übergangsbestimmung
G vom 21. August 2000 (
OS 56, 398)
Art. II
Übergangsrechtliche Zulassung
Die Bewilligung zur selbstständigen nichtärztlichen psychotherapeutischen Berufstätigkeit wird an Gesuchstellende erteilt, die vor dem 31. Dezember 1994 ihre selbstständige psychotherapeutische Tätigkeit im Kanton Zürich aufgenommen haben, diese seither grundsätzlich ununterbrochen ausüben und über eine ausreichende Ausbildung verfügen.
Die Ausbildung gilt als ausreichend, wenn entweder die Zulassungsvoraussetzung der Erstausbildung gemäss § 22 Absatz 1 lit. a oder jene der Spezialausbildung gemäss § 22 Absatz 1 lit. b erfüllt wird, wobei von einer integralen Ausrichtung der Spezialausbildung abgesehen wird.
Das Recht auf Zulassung nach dieser Bestimmung verwirkt, wenn nicht innert sechs Monaten seit ihrem Inkrafttreten ein entsprechendes Gesuch gestellt worden ist.
[1] OS 41, 291 und GS VI, 3.
[2] LS 131. 1.
[4] LS 710. 3.
[5] Aufgehoben; OS 46, 272 und GS V, 387.
[6] LS 811. 31.
[7] LS 811. 411.
[8] LS 812. 1.
[9] LS 812. 2; heute: Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 2000, in Kraft seit 1. Januar 2002 (SR 812. 21).
[10] LS 812. 5.
[11] LS 817. 1.
[12] LS 818. 11.
[14] SR 818. 1 ff.
[15] SR 832. 10.
[16] SR 0. 142. 112. 681.
[17] Text siehe OS 41, 311.
[18] Aufgehoben durch Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (OS 48, 210).
[19] Aufgehoben durch G vom 6. September 1987 (OS 50, 217).
[20] Eingefügt durch G vom 6. September 1987 (OS 50, 217).
[21] Fassung gemäss G vom 6. September 1987 (OS 50, 217).
[22] Aufgehoben durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
[23] Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
[24] Fassung gemäss G vom 27. September 1992 (OS 52, 251). In Kraft seit 1. Januar 1993 (OS 52, 253).
[25] Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624).
[26] Eingefügt durch EG zum KVG vom 13. Juni 1999 (OS 55, 436; ABl 1999, 169). In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 55, 443).
[27] Eingefügt durch G vom 21. August 2000 (OS 56, 398; ABl 1999, 209). In Kraft seit 1. Januar 2002 (OS 57, 94).
[28] Fassung gemäss G vom 21. August 2000 (OS 56, 398; ABl 1999, 209). In Kraft seit 1. Januar 2002 (OS 57, 94).
[29] Fassung gemäss G vom 29. Oktober 2001 (OS 57, 124; ABl 2001, 418). In Kraft seit 1. Januar 2002 (OS 57, 125).
[30] Fassung gemäss G vom 4. November 2002 (OS 58, 21; ABl 2002, 1884). In Kraft seit 1. Januar 2003 (OS 58, 25).
[31] Eingefügt durch G vom 10. März 2003 (OS 58, 157; ABl 2002, 305). In Kraft seit 1. Juni 2002.
[32] Fassung gemäss G vom 10. März 2003 (OS 58, 157; ABl 2002, 305). In Kraft seit 1. Juni 2002.
[33] Aufgehoben durch Patientinnen- und Patientengesetz vom 5. April 2004 (OS 59, 180; ABl 2002, 273). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 360).
[34] Eingefügt durch G vom 15. März 2004 (OS 59, 496; ABl 2003, 1643). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 498).
[35] Fassung gemäss G vom 15. März 2004 (OS 59, 496; ABl 2003, 1643). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 498).
[36] Eingefügt durch G vom 19. Dezember 2005 (OS 61, 141). In Kraft seit 1. Juli 2006.