Verordnung über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen

(vom 8. Juli 1971)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 36 des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 / 4. September 1960[2]

Taggelder

§ 1.

Den Obmännern der Schätzungskommissionen steht für jede Sitzung ein Taggeld von Fr. 200, den Mitgliedern ein solches von Fr. 160 zu.

Stundenweise Entschädigung

§ 2.

Für das Aktenstudium, die Einholung von Auskünften, die Abfassung von Zwischenverfügungen, Zwischenbeschlüssen und Schätzungsberichten wird eine Entschädigung von Fr. 25 je Arbeitsstunde ausgerichtet.

Protokollführer

§ 3.

Protokollführern, die nicht als Mitglied einer Kommission angehören, stehen dieselben Entschädigungen wie den Kommissionsmitgliedern zu.

Fahrkosten

§ 4.

Für die Teilnahme an Sitzungen und Augenscheinen werden an Fahrkosten die Bahnbillette 2. Klasse, bei Benützung des eigenen Wagens 35 Rappen je Kilometer vergütet.

Bürokosten

§ 5.

Büroauslagen, wie Entschädigungen an Hilfspersonen, Anteile an allgemeinen Bürokosten, Druckkosten und Porti werden gesondert vergütet.

Auszahlung

§ 6.

Die Entschädigungen und Kostenvergütungen werden nach Abschluss eines Geschäfts auf Grund von Aufstellungen der Obmänner und auf Anweisung des Verwaltungsgerichts durch die Staatskasse ausbezahlt.

Kassenund Rechnungsführung

§ 7.

Die Finanzdirektion ordnet im Einvernehmen mit dem Verwaltungsgericht die Kassen- und Rechnungsführung der Schätzungskommission.

Inkrafttreten

§ 8.

Diese Verordnung tritt auf 1. Januar 1971 in Kraft und ersetzt auf diesen Zeitpunkt die Verordnung vom 4. Januar 1962 mit seitherigen Änderungen.


[1] OS 44, 192 und GS V, 710.

[2] 781.

781.3 – Versionen

Dies ist die einzige verfügbare Version.
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00001.01.2004Version öffnen