Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten

(vom 24. November 1960)[1]

Das Verwaltungsgericht,

gestützt auf § 35 des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879[5]

I. Organisation und Verfahrensgrundsätze

§ 1.

Das Verfahren der Schätzungskommissionen richtet sich nach den §§ 37–45 des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten (Abtretungsgesetz)[5] und nach der vorliegenden Verordnung.

§ 2.

Das Verwaltungsgericht bezeichnet den Obmann und nötigenfalls dessen Stellvertreter.

Der Obmann besorgt die Geschäftsleitung und führt in den Verhandlungen den Vorsitz.

Er führt ein Geschäftsverzeichnis, in welchem die Geschäfte unter fortlaufenden Ordnungsnummern mit Angabe des Eingangsdatums, der Parteien, des Streitgegenstandes, des Zeitpunktes der Schätzungsverhandlung und der Erledigung eingetragen werden.

§ 3.

Die Schätzungskommission bezeichnet einen Protokollführer. Ist dieser nicht zugleich Mitglied der Kommission, so hat er beratende Stimme.

§ 4.

Für den Ausstand der Mitglieder und des Protokollführers sowie von Sachverständigen gelten sinngemäss die §§ 95–98 und 100–102 des Gerichtsverfassungsgesetzes[4].

§ 5.

Vorladungen und Fristansetzungen werden schriftlich erlassen und durch eingeschriebenen Brief zugestellt.

Für Fristen und Tagfahrten gelten die §§ 5 Abs. 2, 11 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] sowie §§ 195, 196 und 197 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes[4].

Die Schätzungskommission hat auf die Folgen der Versäumung von Fristen und Tagfahrten von Amtes wegen zu erkennen.

§ 6.

Die Parteien können sich vor der Schätzungskommission durch eine in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Person verbeiständen oder vertreten lassen.

Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht zu den Akten zu bringen.

§ 7.

Die Parteien sind berechtigt, die Akten einzusehen.

II. Verfahren

§ 8.

Die Akten jedes Geschäftes werden numeriert und in ein Aktenverzeichnis eingetragen.

Werden mehrere Fälle zusammen behandelt, so sind gesonderte Aktenverzeichnisse anzulegen, nämlich:

I.Akten des Statthalteramtes;

II.Allgemeine Akten der Schätzungskommission;

III.Akten der einzelnen Fälle.

§ 9.

Mehrere streitige Abtretungs- oder Beitragsfälle, welche die nämliche Unternehmung betreffen, sind soweit tunlich in einem Verfahren zu erledigen. Wo es als zweckmässig erscheint, zum Beispiel um zu verhindern, dass wegen einzelner besonders zeitraubender Fälle auch die Erledigung der anderen über Gebühr hinausgeschoben werde, ist jedoch die Schätzungskommission jederzeit berechtigt, eine Trennung in verschiedene Verfahren eintreten zu lassen.

§ 10.

Der Obmann trifft alle zur Vorbereitung des Schätzungsverfahrens notwendigen Anordnungen und gibt den Mitgliedern vor der Verhandlung Gelegenheit, die Akten einzusehen.

§ 11.

Der Obmann kann den Parteien auch schon vor der mündlichen Verhandlung Frist ansetzen, um die in § 41 des Abtretungsgesetzes[5] erwähnten Aufschlüsse schriftlich zu erteilen.

Die Schriftsätze sind der Gegenpartei vor der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.

§ 12.

Die Verhandlung soll, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, spätestens vier Wochen nach Eingang der Akten stattfinden.

Mit der Verhandlung ist ein Augenschein zu verbinden.

§ 13.

Der Enteigner und die Abtretungs- und Beitragspflichtigen werden zur Schätzungsverhandlung spätestens acht Tage vorher unter der Androhung vorgeladen, dass im Falle ihres Ausbleibens die Schätzung gleichwohl stattfinde.

§ 14.

Das Verfahren vor der Schätzungskommission ist mündlich. Jede Partei hat in der Regel zwei Vorträge, der Enteigner den ersten und dritten, der Abtretungs- oder Beitragspflichtige den zweiten und vierten.

Kann die Verhandlung nicht zu Ende geführt werden, so findet beförderlich eine Ergänzungsverhandlung statt.

Wo es aus besonderen Gründen als zweckmässig erscheint, kann den Parteien auch eine kurze Frist angesetzt werden, um sich über bestimmte Punkte schriftlich zu äussern.

III. Untersuchung

§ 15.

Die Schätzungskommission ist gestützt auf § 41 Abs. 2 des Abtretungsgesetzes[5] befugt, bei Behörden oder Privaten schriftliche Erkundigungen einzuziehen und Privatpersonen in Gegenwart der Parteien als Auskunftspersonen einzuvernehmen.

Die Auskunftsperson wird vom Obmann ermahnt, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Dagegen steht der Schätzungskommission das Recht der förmlichen Zeugeneinvernahme (Zwang zum Erscheinen, Hinweise auf die strafrechtlichen Folgen falschen Zeugnisses, Massregelung wegen Nichterscheinens oder Verweigerung der Auskunft) nicht zu.

§ 16.

Zieht die Schätzungskommission gemäss § 41 Abs. 2 des Abtretungsgesetzes[5]

Sachverständige zu, so setzt sie den Parteien eine kurze Frist an, um allfällige Ausstands- oder Ablehnungsgründe im Sinne der §§ 95 und 96 des Gerichtsverfassungsgesetzes[4] geltend zu machen.

§ 17.

Der Sachverständige wird vom Obmann unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines wissentlich unrichtigen Gutachtens auf die Pflicht aufmerksam gemacht, das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.

Der Obmann stellt dem Sachverständigen die von diesem zu beantwortenden Fragen. Die Parteien können verlangen, dass dem Sachverständigen dessen Aufgabe in ihrer Gegenwart verbunden mit Augenschein mündlich erläutert wird.

Der Sachverständige soll sein Gutachten in einfachen Fällen sofort mündlich zu Protokoll geben. Ist dies nicht tunlich, so wird ihm für die Abgabe eines schriftlichen Gutachtens eine angemessene Frist angesetzt.

Der Sachverständige hat in der Schätzungskommission beratende Stimme (§ 41 Abs. 2 des Abtretungsgesetzes)[5].

§ 18.

Die Entschädigung an Sachverständige und Auskunftspersonen wird durch die Schätzungskommission nach Massgabe der Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Verfahrenskosten und die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen vor Verwaltungsgericht vom 18. Juni 1976[3] festgesetzt.

§ 19.

Sind die Akten nach der mündlichen Verhandlung durch Beizug eines Gutachtens, durch Amtsbericht oder durch Berichte von Auskunftspersonen wesentlich ergänzt worden, so gibt der Obmann den Parteien davon Kenntnis und setzt ihnen zur schriftlichen Stellungnahme Frist an, unter der Androhung, dass im Falle der Säumnis Verzicht angenommen würde.

An Stelle der Parteischriften kann der Obmann eine mündliche Schlussverhandlung anordnen, in welcher sich die Parteien je in einem Vortrag über das Untersuchungsergebnis aussprechen können.

IV. Schätzungsentscheid

§ 20.

Die Schätzungskommission beurteilt auch die mit der Schätzung im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen.

Wird jedoch der Bestand oder der Umfang eines Rechtes, für welches Entschädigung verlangt wird, bestritten, so setzt die Schätzungskommission dem Enteigner Frist an, um die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des Rechtes oder auf Feststellung von dessen Umfang im ordentlichen Prozessverfahren anhängig zu machen, unter der Androhung, dass sonst angenommen würde, dass das Recht bestehe beziehungsweise den vom Abtretungspflichtigen behaupteten Umfang habe und dass die Schätzung auf dieser Grundlage vorgenommen würde. Leitet der Enteigner die Klage ein, so setzt die Schätzungskommission ihr Verfahren aus, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Auf Begehren einer Partei kann jedoch eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.

§ 21.

Beim Schätzungsentscheid sind die in Titel III und IV des Abtretungsgesetzes[5] enthaltenen Grundsätze zu beachten.

In der Begründung und im Dispositiv sind getrennt zu behandeln:

a)die für das abzutretende Recht zu leistende Entschädigung;

b)ein Unfreiwilligkeitszuschlag;

c)die einzelnen Posten eines mittelbaren Schadens;

d)Beitragspflichten. Wird § 15 des Abtretungsgesetzes[5] angewendet, so ist der Zeitpunkt anzugeben, in welchem die in den §§ 3, 5 und 21 des Abtretungsgesetzes[5] erwähnten Schritte erfolgten. Wird der Enteigner zur Erstellung von Bauten im Sinne des § 16 des Abtretungsgesetzes[5] verpflichtet, so ist diese Verpflichtung nach Art und Umfang genau zu umschreiben und zu bestimmen, wen die Unterhaltspflicht für diese Bauten trifft.

§ 22.

Der Schätzungsentscheid (im Abtretungsgesetz[5]

Schätzungsprotokoll genannt) soll enthalten:

a)die Bezeichnung der Parteien;

b)das Datum der Schätzungsverhandlung;

c)die von den Parteien gestellten Anträge, insbesondere zur Höhe der Abtretungsentschädigungen und Beiträge;

d)eine kurze Wiedergabe der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Parteien;

e)die während des Verfahrens von der Kommission gefassten Beschlüsse, wie zum Beispiel betreffend Einvernahme von Sachverständigen oder Auskunftspersonen;

f)den wesentlichen Inhalt der Gutachten, der eingeholten Aufschlüsse und der Aussagen von Auskunftspersonen;

g)die zwischen den Parteien über streitige Punkte getroffenen Vereinbarungen und andere, einzelne Streitpunkte erledigende Parteierklärungen;

h)die Entscheidungsgründe;

i)den Schätzungsentscheid im Dispositiv;

k)das Datum des Schätzungsentscheides und die Unterschrift aller mitwirkenden Mitglieder und des Protokollführers.

§ 23.

Wenn während des Verfahrens vor der Schätzungskommission der Enteigner auf die Abtretung verzichtet, der Abtretungspflichtige die Begehren des Enteigners anerkennt oder die Parteien sich verständigen, so schreibt die Schätzungskommission das Geschäft als durch Rückzug oder Anerkennung der Begehren des Enteigners oder als durch Vergleich erledigt ab.

Für diesen Abschreibungsbeschluss gelten sinngemäss die Bestimmungen des § 22 lit. a, c, g und k sowie der §§ 25 und 26 dieser Verordnung.

§ 24.

Die Kosten des Schätzungsverfahrens bestehen aus:

a)den vom Regierungsrat festgesetzten Entschädigungen an den Obmann, die Mitglieder und den Protokollführer der Schätzungskommission;

b)den Entschädigungen an Sachverständige und Auskunftspersonen;

c)den übrigen Barauslagen der Schätzungskommission einschliesslich einer angemessenen Entschädigung für Schreibarbeiten. Die Auflage der Kosten richtet sich nach § 63 des Abtretungsgesetzes[5], die Einforderung eines Kostenvorschusses nach § 15 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2].

§ 25.

Die Akten der erledigten Fälle mit Einschluss des Schätzungsentscheides sind dem zuständigen Statthalteramt zur Aufbewahrung zu übergeben.

Den Parteien sind die von ihnen im Schätzungsverfahren eingelegten Akten nach Erledigung allfälliger Einsprachen zurückzugeben.

§ 26.

Die Schätzungsentscheide sowie die der Schätzungskommission mitgeteilten gerichtlichen Entscheide werden vom Obmann jahrgangweise geordnet während zehn Jahren aufbewahrt. Nachher können sie beseitigt werden.

V. Schlussbestimmung

§ 27.

Diese Verordnung ersetzt die Verordnung des Obergerichtes über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten vom 1. April 1942.

Sie tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.


[1] OS 40, 1207 und GS V, 703.

[2] 175. 2.

[3] 175. 252.

[4] 211. 1.

[5] 781.

781.2 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07101.01.2011Version öffnen
00001.01.2011Version öffnen