Verordnung über die Top Level Domain «.zuerich» (TLDV)

(vom 28. Oktober 2020)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 59 Abs. 4 der Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)[3]

Gegenstand

§ 1.

1

Diese Verordnung regelt die Verwaltung der Domain der ersten Ebene (Top Level Domain) «.zuerich» sowie die Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen der zweiten Ebene.

2

Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, sind die Vorschriften der VID anwendbar. Ausgenommen sind Art. 49–58

VID.Die Volkswirtschaftsdirektion (Direktion) nimmt die Aufgaben des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) gemäss VID wahr, die nicht dem BAKOM als Bundesbehörde vorbehalten sind.

Zuständigkeit

§ 2.

1

Die Direktion verwaltet die Domain «.zuerich».

2

Sie erlässt Richtlinien.

Zuteilung

a. allgemeine Voraussetzungen

§ 3.

Ein Domain-Name wird auf Gesuch zugeteilt, wenn

a.die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs

1.eine im Zürcher Handelsregister eingetragene juristische Person mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Kanton Zürich ist,

2.eine Verwaltungseinheit, öffentlichrechtliche Körperschaft oder andere Organisation des öffentlichen Rechts mit Sitz im Kanton Zürich ist,

b.die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in eigenem Namen handelt,

c.die beantragte Bezeichnung oder der entsprechende ACE-String zwischen 1 und 63 autorisierte Zeichen enthält,

d.die beantragte Bezeichnung nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das anwendbare Recht verstösst,

e.die beantragte Bezeichnung im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs für die Zuteilung verfügbar ist.

b. besondere Voraussetzungen für reservierte Bezeichnungen

§ 4.

1

Die Direktion reserviert Bezeichnungen, die von besonderem oder öffentlichem Interesse sind. Von besonderem Interesse sind Bezeichnungen, die insbesondere bestimmte Personen, Personengruppen, Branchen oder Institutionen vertreten. Die Direktion veröffentlicht eine Liste dieser Bezeichnungen.

2

Für die Zuteilung gelten die Richtlinien der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN)*.

3

Reservierte Bezeichnungen werden zugeteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller

a.die allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt,

b.im Gesuch nachweist, dass sie oder er die von der beantragten Bezeichnung betroffenen Personen, Personengruppen, Branchen oder Institutionen ausreichend vertritt und dass die geplante Nutzung des Domain-Namens der Gesamtheit der betroffenen Personen, Personengruppen, Branchen oder Institutionen nützt.

c. Reihenfolge

§ 5.

1

Domain-Namen werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Gesuche zugeteilt.

2

Die Direktion legt fest, ab welchem Zeitpunkt Gesuche eingereicht werden können. Sie kann einen früheren Zeitpunkt festlegen für Gesuche von

a.juristischen Personen, welche die Voraussetzungen nach § 3 lit. a Ziff. 1 erfüllen und über eine Marke verfügen, die in der Marken-Datenbank der ICANN (Trademark Clearinghouse) eingetragen ist,

b.Verwaltungseinheiten, öffentlichrechtlichen Körperschaften oder anderen Organisationen des öffentlichen Rechts nach § 3 lit. a Ziff. 2.


[1] OS 75, 645; Begründung siehe ABl 2020-11-06.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2021.

[3] SR 784. 104. 2. *einsehbar unter nic. zuerich

754.2 – Versionen

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