Taxordnung


für das Importlager des Flughafens


(vom 4.November 1987) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1. Für das Lagern von Frachtgut im Importlager oder in Sonderlagerräumen des Flughafens werden Taxen erhoben.

§ 2. Im Importlager sind der Ankunftstag und die darauf folgenden zwei Werktage taxfrei. Der Samstag gilt nicht als Werktag. In den Sonderlagerräumen sind die ersten 24 Stunden nach der Ankunft taxfrei. FN2 Als Ankunftstag gilt das von der Frachtabfertigungsgesellschaft auf dem Frachtbrief (Airway Bill, AWB) beziehungsweise Hauptfrachtbrief (Master Airway Bill, MAWB) angebrachte Ankunftsdatum.

Taxpflichtig ist die Zeit bis und mit dem Tag der Abfuhr aus dem Lager. Angebrochene Tage werden ganz gezählt.

§ 3. FN2 Die Lagertaxe für das Importlager besteht aus einer Grundtaxe von Fr. 6.50 je Sendung und Tag sowie einer Gewichtstaxe von Fr. 4 je angefangene 100 kg und Tag.

§ 4. Die Lagertaxe für die Sonderlagerräume besteht aus einer Grundtaxe von Fr. 6.50 je Sendung und Tag sowie einer Gewichtstaxe von Fr. 13 je angefangene 100 kg und Tag. FN2 Sonderlagerräume sind die Kühl- und Tierräume, der Leichenraum und der Raum für radioaktive Stoffe.

§ 5. FN2 Massgebend ist bei Einzelsendungen das im Frachtbrief (Airway Bill, AWB), bei Sammelsendungen das im Hausfrachtbrief (House Airway Bill, HAWB) angegebene Bruttogewicht (gross weight). Die Nachwägung durch die Flughafendirektion bleibt vorbehalten.

§ 6. Die Taxen werden von dem am Abfuhrtag an der Sendung berechtigten Spediteur oder Selbstverzoller geschuldet.

§ 7. FN2 Die Flughafendirektion stellt die Taxen den Spediteuren monatlich in Rechnung. Die Rechnung ist innert 20 Tagen seit Erhalt zu bezahlen.

Selbstverzoller haben die Taxen bar zu bezahlen. Soweit Barzahlung aus bei der Flughafendirektion liegenden betrieblichen Gründen nicht möglich ist, wird Rechnung gestellt.

§ 8. Diese Taxordnung tritt am 15. November 1987 in Kraft.

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FN1 OS 50, 227.
FN2 Fassung gemäss RRB vom 21. Juni 1995 (OS 53, 180). In Kraft seit 1. Juli 1995.


748.4 – Versionen

IDPublikationAufhebung
01030.06.1995Version öffnen
00030.06.1995Version öffnen