Flughafenfondsgesetz

(vom 20. August 2001)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 8. März 2000[3]

Fondszweck

§ 1.

1

Zur Finanzierung der dem Staat zukommenden Aufgaben im Bereich Luftverkehr wird ein Spezialfonds geschaffen.

2

Der Fonds wird von der für den Luftverkehr zuständigen Direktion verwaltet.

Einlage

§ 2.

Aus dem Buchgewinn, der dem Kanton aus der Verselbstständigung des Flughafens erwächst, wird ein einmaliger Beitrag von 300 Mio. Franken in den Fonds eingelegt.

Ausgleich von Entschädigungen

§ 3.

1

Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung, die ihren Grund im Betrieb des Flughafens haben und vom Kanton direkt oder gestützt auf Rückgriffsansprüche der Gemeinden beglichen werden müssen, werden aus dem Fonds abgegolten.

2

Die Abgeltung aus dem Fonds setzt voraus, dass die Verpflichtung des Kantons gemäss Abs. 1 grundsätzlich und grundstücksbezogen in der Grössenordnung durch ein gerichtliches Urteil oder durch einen vom Kanton genehmigten Vertrag festgelegt ist.

3

Sofern die Gemeinden Rückgriffsansprüche gegen den Flughafenhalter oder den Bund geltend machen, unterstützt sie der Kanton in den entsprechenden Verfahren. Er übernimmt die Kosten ihrer Rechtsvertretung und allfällige, ihnen auferlegte Verfahrenskosten und Parteientschädigungen.

Weitere Mittelverwendung

§ 4.

Im Weiteren werden die Mittel des Fonds insbesondere verwendet für

a.den Erwerb von Aktien der Flughafen Zürich AG, wenn dies nötig ist, um die gesetzliche Mindestbeteiligung des Kantons zu gewährleisten,

b.Aufwendungen für die konsultative Konferenz gemäss § 4 Flughafengesetz ,

c.Aufwendungen für die Aufsicht gemäss § 3 Flughafengesetz und weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Flughafen,

d.Aufwendungen der Gemeinden im Bereich der Raumplanung, die auf den Betrieb des Flughafens zurückzuführen sind. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit notwendigen Anpassungen der Zonenpläne aufgrund des zu erwartenden Lärms.

Zuständigkeiten

§ 5.[5]

Über die Verwendung der Fondsmittel entscheiden

a.der Regierungsrat in Fällen von § 4 lit. a,

b.die nach kantonalem Finanzhaushaltsrecht zuständigen Organe in den übrigen Fällen.

Änderung bisherigen Rechts

§ 6.

Das Fluglärmgesetz vom 27. September 1970 wird aufgehoben.


[1] OS 57, 77.

[2] In Kraft seit 1. Mai 2002 (OS 57, 155).

[3] ABl 2000, 328.

[4] LS 748. 1.

[5] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

748.3 – Versionen

IDPublikationAufhebung
06901.07.2010Version öffnen
03701.07.2010Version öffnen
00030.06.2002Version öffnen