Das AFV wirkt bei den bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren für Flugplatzanlagen mit und begleitet die Bauprojekte unter Einbezug der betroffenen Fachstellen bis zum Abschluss.
a.Änderungen des Betriebsreglements nach Art. 36 c und 36 d LFG mit dem Gesuchsteller, den kantonalen Fachstellen und den Gemeinden,
b.Plangenehmigungsverfahren nach Art. 37 und 37 i LFG mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), dem Gesuchsteller, den kantonalen Fachstellen und den Gemeinden,
c.plangenehmigungsfreien Nebenanlagen nach Art. 29 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) mit dem BAZL, der Bewilligungsbehörde, den Gemeinden und den betroffenen Fachstellen von Bund und Kanton.
Bei plangenehmigungsfreien Bauvorhaben nach Art. 28 VIL[6] ist es für die Verfahrensleitung, die Koordination mit dem Gesuchsteller, den Gemeinden und den betroffenen Fachstellen von Bund und Kanton, sowie für die Erteilung der Zustimmung zur Ausführung zuständig.
Die Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU) der Baudirektion beurteilt die Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen. Sie zieht die betroffenen Fachstellen bei und koordiniert deren Stellungnahmen. Sie übermittelt ihren Bericht dem AFV zur Weiterleitung an das BAZL.
Das AFV erhebt für Aufwendungen im Rahmen dieser Verordnung Gebühren. Diese bemessen sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966[3] und nach der Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom 3. November 1993[4].