Verordnung zum Luftfahrtrecht des Bundes
(vom 4. Oktober 1995)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Zweck
Gegenstand
Die Verordnung regelt die sich aus dem Luftfahrtrecht des Bundes ergebenden Zuständigkeiten der kantonalen Behörden.
II. Allgemeine Vollzugsaufgaben des Kantons
Zuständigkeit des Regierungsrates
Der Regierungsrat ist zuständig für:
1.die Zustimmung zur Übertragung einzelner Aufsichtsbereiche oder -befugnisse an den Kanton und die Stellungnahme zu solchen Übertragungen an Gemeindebehörden (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt, LFG) ;
2.die Zustimmung zur Bezeichnung von Gebirgslandeplätzen (Art. 8 LFG und Art. 54 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt, VIL) ;
3.die Stellungnahme zur Zuweisung bestimmter Flugräume oder Flugwege, welche die Luftfahrzeuge zu benützen haben (Art. 8 LFG);
4.die Stellungnahme zum Erlass von Vorschriften, die der Verhinderung von Anschlägen auf Flugplätzen dienen (Art. 12 LFG);
5.die Stellungnahme zu grundsätzlichen Belangen von Flugfeldvorhaben (Art. 37b LFG, Art. 4, Art. 21 bis 23 VIL);
6.die Stellungnahme zu Betriebsbewilligungsgesuchen für Flugfelder (Art. 37b LFG und Art. 4, Art. 24 bis 26 VIL);
7.Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde durch bestimmte Kategorien unbemannter Luftfahrzeuge (Art. 51 LFG und Art. 2 a der Verordnung über die Luftfahrt, LFV) .
Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion
Die Direktion der Volkswirtschaft ist zuständig für:
1.die Ernennung einer allfälligen Vertreterin oder eines Vertreters des Kantons in der Eidgenössischen Luftfahrtkommission (Art. 5 LFG);
2.die Zustimmung zu vorübergehenden Ausnahmeregelungen für Aussenlandungen im Gebirge (Art. 8 LFG);
3.Einwendungen zu Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern (Art. 51 VIL) im Einvernehmen mit den Direktionen der öffentlichen Bauten, der Polizei und der Finanzen;
4.die Stellungnahme zu Linienkonzessionsgesuchen (Art. 28 LFG und Art. 105 LFV), zur Übertragung einer Linienkonzession oder einzelner Rechte und Pflichten auf einen Dritten (Art. 32 LFG und Art. 112 LFV) sowie zur Aufhebung oder Einschränkung der Betriebspflicht von Linienkonzessionären (Art. 108 LFV);
5.Einwendungen zu öffentlichen Flugveranstaltungen ausserhalb von Flugplätzen (Art. 87 LFV);
6.die Anhörung der interessierten Gemeinden und übrigen Betroffenen zu Betriebsbewilligungsgesuchen für Flugfelder (Art. 4, Art. 24 bis 26 VIL);
7.die Stellungnahme zu Betriebsreglementen für die zivile Benützung von Militärflugplätzen und die Anhörung der interessierten Gemeinden (Art. 30 VIL); die Stellungnahme erfolgt im Einvernehmen mit der Direktion der öffentlichen Bauten.
Zuständigkeit der Baudirektion
Die Direktion der öffentlichen Bauten wirkt im bundesrechtlichen Baubewilligungsverfahren für Flugfeldanlagen mit und führt das ergänzende kantonale Bewilligungsverfahren durch (Art. 37 b LFG sowie Art. 4 ff. und Art. 21 bis 24 VIL). Dieses richtet sich im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen sinngemäss nach den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes[3].
Der Direktion der öffentlichen Bauten obliegt insbesondere:
1.die Überweisung des Baubewilligungsgesuchs an die Standortgemeinde zur Publikation und öffentlichen Auflage sowie zur Stellungnahme;
2.die Einholung der Berichte und Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen, die das Gesuch unter besonderen kantonal- oder bundesrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen haben;
3.die Anhörung der weiteren interessierten Gemeinden und Betroffenen;
4.die Übermittlung der Stellungnahmen, Berichte und Anträge an die zuständige Bundesbehörde.
Luftfahrthindernisse
Meldestelle für Luftfahrthindernisse (Art. 59 ff. VIL) ist die Flughafendirektion.
Flugunfalluntersuchungen
Zuständig zur Stellung von Anträgen auf Untersuchungshandlungen (Art. 16 der Verordnung über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen, VFU)[8] sind die Bezirksanwälte.
Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
Über Anträge auf Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen (Art. 82 und Art. 83 LFG) entscheidet der Einzelrichter in dem auf die Aufhebung von Arresten anwendbaren Verfahren (§ 22 Gerichtsverfassungsgesetz)[2].
III. Besondere Aufgaben des Kantons als Flughafenhalter
Zuständigkeit des Regierungsrates
Der Regierungsrat ist zuständig für:
1.die Ernennung des Flughafendirektors als verantwortlichen Flughafenleiters (Art. 37 LFG und Art. 13 VIL);
2.die Festlegung und Änderung der Sicherheits- und Lärmzonenpläne (Art. 42 LFG; Art. 40 und Art. 71 VIL);
3.die Beantragung zins- und amortisationsgünstiger Bundesdarlehen (Art. 101 a LFG);
4.die Beantragung einer Bundesbeteiligung am Flughafen (Art. 102 LFG);
5.die Genehmigung von Verträgen über die Inanspruchnahme staatlichen Flughafengrundes zu baulichen Zwecken und die Genehmigung von Flughafenanlageprojekten;
6.Betriebskonzessionsgesuche (Art. 37 und 37 a LFG sowie Art. 18 bis 20 VIL);
7.den Erlass des Betriebsreglements einschliesslich der Festlegung der An- und Abflugverfahren (Art. 11 VIL);
8.die Festsetzung der Flughafentaxen (Art. 39 LFG und Art. 32 ff. VIL);
9.die erstmalige Gewährung sowie die Verweigerung von Benützungsrechten schweizerischer Linien- und Nichtlinienunternehmen (Art. 102 und Art. 115 LFV).
Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion
Die Direktion der Volkswirtschaft ist zuständig für:
1.den Abschluss besonderer Vereinbarungen über die Benützung des Flughafens mit Luftfahrzeugen der Armee, der Zollverwaltung und der Polizei (Art. 38 LFG);
2.die Zustimmung zu öffentlichen Flugveranstaltungen auf dem Flughafen (Art. 87 LFV);
3.den Entscheid über Benützungsrechte schweizerischer Flugschulen (Art. 27 LFV);
4.die Erneuerung von Benützungsrechten schweizerischer Linienund Nichtlinienunternehmen (Art. 102 und 115 LFV);
5.die Stellungnahme zu besonderen Sicherheitsmassnahmen, die vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement angeordnet werden (Art. 122 a LFV).
Zuständigkeit der Flughafendirektion
Die Flughafendirektion ist zuständig für:
1.die öffentliche Auflage der Sicherheits- und Lärmzonenpläne, die Behandlung von Einsprachen und deren Weiterleitung an das Bundesamt für Zivilluftfahrt sowie die Veröffentlichung der genehmigten Pläne (Art. 43 LFG; Art. 40 und 73 VIL);
2.die Vertretung des Kantons an den schweizerischen Flugplankonferenzen (Art. 107 LVF);
3.die Stellungnahme zu besonderen Sicherheitsmassnahmen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt im Einzelfall (Art. 122 e LFV und Art. 22 der Verordnung über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr, VSL) ;
4.Gesuche um Genehmigung von Betriebsreglementsänderungen und die Anhörung der interessierten Gemeinden (Art. 11 VIL);
5.die Orientierung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und die Anhörung der Flughafenbenützer bei Änderungen der Flughafentaxordnung und deren Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch der Schweiz (Art. 34 und 35 VIL);
6.die Führung der Luftfahrtstatistik zuhanden des Bundes (Art. 141 LFV und Art. 39 VIL);
7.den Bezug der Eidgenössischen Flugsicherungsgebühr zuhanden des Bundes (Art. 3 bis 5 der Verordnung über die Erhebung der Eidgenössischen Flugsicherungsgebühr) .
Bau und Konzessionierung von Flughafenanlagen
a) Projektierung und Ausführung
Bei der Projektierung von Flughafenanlagen sind die Festlegungen im kantonalen Richtplan zu beachten.
Kantonseigene Flughafenanlagen werden im Auftrag der Direktion der Volkswirtschaft von der Direktion der öffentlichen Bauten projektiert und ausgeführt.
Die Projektierung und Ausführung von Flughafenanlagen Dritter richtet sich nach den vom Regierungsrat genehmigten Verträgen.
b) Vorbereitung der Konzessionsgesuche
Bei der Flughafendirektion besteht eine Koordinationsstelle für die Vorbereitung von Konzessionsgesuchen.
Flughafenbauvorhaben Dritter sind der Koordinationsstelle so frühzeitig wie möglich zu melden.
Der Koordinationsstelle obliegen namentlich:
1.die Koordination des Vorgehens mit den projektierenden Fachämtern der Direktion der öffentlichen Bauten;
2.die Beratung Dritter, die Flughafenanlagen projektieren, hinsichtlich der einzubeziehenden kantonalen Fachämter, der für das Konzessionsgesuch erforderlichen Unterlagen sowie aller flughafenbetrieblichen Belange des Projekts;
3.die Leitung einer flughafeninternen Verfahrens- und Projektprüfungskommission;
4.die Verrichtungen gemäss §§ 15, 17 und 18;
5.die Einholung der Baufreigabe.
c) Projektgenehmigung durch den Regierungsrat
Bei kantonseigenen Flughafenbauvorhaben stellt die Direktion der Volkswirtschaft zusammen mit der Direktion der öffentlichen Bauten Antrag auf Projektgenehmigung an den Regierungsrat.
In den übrigen Fällen wird der Antrag auf Projektgenehmigung von der Direktion der Volkswirtschaft gestellt.
d) Einreichung der Konzessionsgesuche
Rahmenkonzessions- und Baukonzessionsgesuche werden von der Direktion der Volkswirtschaft bei der zuständigen Bundesbehörde eingereicht.
Steht die Projektierung und Bauausführung einem Dritten zu, kann die Direktion der Volkswirtschaft das Baukonzessionsgesuch mit dem Antrag verbinden, die zu erteilende Baukonzession sei gleichzeitig auf den Dritten zu übertragen.
e) Veröffentlichung der Konzessionsgesuche
Die Flughafendirektion veröffentlicht das Konzessionsgesuch im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Standortgemeinde.
Sie stellt das Konzessionsgesuch samt Unterlagen der Standortgemeinde zur öffentlichen Auflage und zur Stellungnahme und Prüfung aufgrund des kantonalen und kommunalen Bau- und Planungsrechts zu.
Sie legt das Gesuch ausserdem im Flughafen zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
f) Aussteckung
Die Aussteckung obliegt der projektierenden Amtsstelle oder dem projektierenden Dritten.
g) Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen und der Betroffenen
Die Flughafendirektion überwacht die Einhaltung der Fristen durch die kantonalen Fachstellen, die das Bauvorhaben zu prüfen haben.
Sie sammelt die Berichte, Anträge und Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen, der Standortgemeinde, der weiteren interessierten Gemeinden und übrigen Betroffenen und übermittelt sie der Bundesbehörde.
Soweit erforderlich, legt sie eine gemeinsame Stellungnahme der Direktionen der öffentlichen Bauten und der Volkswirtschaft zu den eingegangenen Vernehmlassungen bei.
h) Stellungnahmen der angehörten Bundesbehörden
Die Flughafendirektion übermittelt die Stellungnahmen der von der Konzessionsbehörde angehörten Bundesbehörden der Direktion der öffentlichen Bauten oder dem projektierenden Dritten. Sie koordiniert mit ihnen das Vorgehen für den Fall, dass die Konzessionsbehörde Einigungsverhandlungen durchführt.
Wesentliche Projektänderungen während des Konzessionsverfahrens werden dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt.
i) Prüfungsgebühren undkosten
Die Gebühren und Kosten der Standortgemeinde und der kantonalen Fachstellen, die das Konzessionsgesuch unter kommunal-, kantonal- oder bundesrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen haben, gehen zu Lasten der Flughafendirektion oder, wenn die Projektierung und Bauausführung einem Dritten zusteht, zu Lasten des Dritten.
IV. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1995 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt (LFG) und zur Luftfahrtverordnung (LFV) vom 22. September 1976 aufgehoben
[1] OS 53, 259.
[2] 211. 1.
[3] 700. 1.
[4] SR 748. 0.
[5] SR 748. 01.
[6] SR 748. 112. 13.
[7] SR 748. 122.
[8] SR 748. 126. 3.
[9] SR 748. 131. 1.