Verordnung zum Luftfahrtrecht des Bundes (VLB)

(vom 2. Mai 2012)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1.

Für den Vollzug des Luftfahrtrechts des Bundes ist das Amt für Mobilität (AFM)[7] zuständig.

§ 2.

1

Das AFM[7] wirkt bei den bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren für Flugplatzanlagen mit und begleitet die Bauprojekte unter Einbezug der betroffenen Fachstellen bis zum Abschluss.

2

Es koordiniert das Verfahren bei

a.Änderungen des Betriebsreglements nach Art. 36 c und 36 d LFG mit dem Gesuchsteller, den kantonalen Fachstellen und den Gemeinden,

b.Plangenehmigungsverfahren nach Art. 37 und 37 i LFG mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), dem Gesuchsteller, den kantonalen Fachstellen und den Gemeinden,

c.plangenehmigungsfreien Nebenanlagen nach Art. 29 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) mit dem BAZL, der Bewilligungsbehörde, den Gemeinden und den betroffenen Fachstellen von Bund und Kanton.

3

Bei plangenehmigungsfreien Bauvorhaben nach Art. 28 VIL[6] ist es für die Verfahrensleitung, die Koordination mit dem Gesuchsteller, den Gemeinden und den betroffenen Fachstellen von Bund und Kanton, sowie für die Erteilung der Zustimmung zur Ausführung zuständig.

§ 3.

Die Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU) der Baudirektion beurteilt die Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen. Sie zieht die betroffenen Fachstellen bei und koordiniert deren Stellungnahmen. Sie übermittelt ihren Bericht dem AFM[7] zur Weiterleitung an das BAZL.

§ 4.

Die Flughafen Zürich AG ist Meldestelle für Luftfahrthindernisse nach Art. 59 VIL[6].

§ 5.

Das AFM[7] erhebt für Aufwendungen im Rahmen dieser Verordnung Gebühren. Diese bemessen sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966[3] und nach der Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom 3. November 1993[4].


[1] OS 67, 196; Begründung siehe ABl 2012, 1024.

[2] Inkrafttreten: 1. Juli 2012.

[3] LS 682.

[4] LS 710. 2.

[5] SR 748. 0.

[6] SR 748. 131. 1.

[7] Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 660; ABl 2020-12-11). In Kraft seit 1. Januar 2021.

748.2 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11101.01.2021Version öffnen
07701.07.201201.01.2021Version öffnen
04701.01.200501.07.2012Version öffnen
01201.01.2005Version öffnen
00031.12.1995Version öffnen