Verordnung über den Zürcher Fluglärm-Index
(vom 4. November 2009)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 3 Abs. 4 des Gesetzes über den Flughafen Zürich vom 12. Juli 1999[4]
Zürcher Fluglärm-Index
Der Zürcher Fluglärm-Index (ZFI) ist ein Instrument zur Erfassung und Überwachung der vom Betrieb des Flughafens Zürich ausgehenden Belästigung der Bevölkerung durch Fluglärm.
Richtwert
Der ZFI-Richtwert bezeichnet die Obergrenze der Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen (§ 3 Abs. 4 Flughafengesetz[4]).
Der ZFI-Richtwert berechnet sich nach der im Anhang wiedergegebenen Formel auf der Grundlage der folgenden Eckwerte:
a.Anzahl der Flugbewegungen im Jahr 2000,
b.An- und Abflugrouten im Jahr 2004,
c.Verkehrszusammensetzung (Flottenmix) im Jahr 2004,
d.Nachtflugsperrordnung gemäss vorläufigem Betriebsreglement,
e.Wohnbevölkerung nach der eidgenössischen Volkszählung 2000.
Daraus ergibt sich ein Richtwert von 47000 Personen.
Monitoringwert
Der ZFI-Monitoringwert gibt die Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen wieder. Er wird jährlich neu berechnet.
Der ZFI-Monitoringwert berechnet sich nach der im Anhang wiedergegebenen Formel auf der Grundlage der Anzahl der Flugbewegungen, der An- und Abflugrouten, der Verkehrszusammensetzung (Flottenmix), der Nachtflugsperrordnung und der Wohnbevölkerung des jeweiligen Berichtsjahres.
Zusammen mit der Angabe des ZFI-Monitoringwertes wird dargestellt, inwieweit dessen Veränderungen durch die Entwicklung der Bevölkerungszahl und durch die Entwicklung des Flugbetriebs verursacht worden sind (Bevölkerungs- und Flugbetriebsindex).
Flugbetriebliche Massnahmen
Der Regierungsrat prüft, ob die Flughafenbetreiberin alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur vorsorglichen Begrenzung des durch den Flugbetrieb verursachten Lärms ergriffen hat. Er orientiert sich dabei an den Ursachen für die Veränderung des Flugbetriebsindex, an der langfristigen Wirksamkeit von Massnahmen und am Zeitbedarf für deren Umsetzung.
Kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass die Flughafenbetreiberin weitere Massnahmen ergreifen sollte, nimmt er Einfluss auf die Flughafenbetreiberin und auf die zuständigen Stellen des Bundes.
Raumplanerische Massnahmen
In Gebieten, in denen die umweltschutzrechtlichen Belastungsgrenzwerte nach Anhang 5 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986[5] durch Fluglärm überschritten sind, untersucht der Regierungsrat im Rahmen von § 10 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975[3] und auf der Grundlage des Bevölkerungsindex die Besiedlungs- und Nutzungsentwicklung. Er berücksichtigt dabei die Wanderungsbewegungen der Wohnbevölkerung. Stellt er Abweichungen zur angestrebten räumlichen Entwicklung fest, leitet er Steuerungsmassnahmen ein.
Vorzugsweise in Gebieten, in denen die Immissionsgrenzwerte durch Fluglärm überschritten sind, sorgt das Amt für Verkehr für die Beratung der Gemeinden und der Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnliegenschaften mit dem Ziel, die Erneuerung der Wohnbauten und ihre Ausstattung mit einem hochwertigen Schallschutz zu fördern.
Expertengruppe
Die Volkswirtschaftsdirektion setzt als beratende Kommission die «Expertengruppe ZFI» ein.
Die Expertengruppe wird durch das Amt für Verkehr geleitet. Sie setzt sich zusammen aus verwaltungsinternen und verwaltungsunabhängigen Fachpersonen, insbesondere aus den Bereichen Luftverkehr, Akustik, Lärmwirkungsforschung, Lärmschutz, Raumplanung und Statistik.
Die Expertengruppe nimmt zuhanden der Volkswirtschaftsdirektion Stellung zum Entwurf des Berichts des Regierungsrates nach § 3 Abs. 6 des Flughafengesetzes[4], insbesondere zu dessen wissenschaftlichen Grundlagen.
Die Volkswirtschaftsdirektion regelt das Nähere über die Aufgaben und die Organisation der Expertengruppe.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Der Staatsschreiber: Aeppli Husi
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Anhänge
Anhang
Der ZFI-Monitoringwert berechnet sich nach folgender Formel:
HSDHAZFI +=
⋅
100 %,
i ipopHAN ( ) ( ) ()42342.04210081.44210395.1%,162 ,162 3 ,164 −⋅+−⋅⋅+−⋅⋅−= ∗∗−∗− iiii LeqLeqLeqHA für Leq*16,i 47 dB %HAi = 0 für Leq*16,i < 47 dB mit: () () + +⋅⋅= +⋅ = ⋅+⋅∗ 51.0T15 T02 1.051.016 6T101T 101010 16 1 lg10 Leq j LeqLeq jLeq
⋅
i i ipopHSDN
100 %, ( ) ( )( )⋅+⋅+⋅= max,max,max,26%ASASAWRASii dLDLPDLHHSD für Leq8,i 37 dB %HSDi = 0 für Leq8,i < 37 dB mit: ( ) ( ) 2 ,max 4 2 ,max 5 ,max 103243.310008.410894.1)(−−− ⋅−+⋅⋅++⋅⋅=+ D LDLDLP ASASASAWR
Legende:
| %HAi | Prozentsatz der durch Fluglärm während des Wachzustands am Tag stark belästigten Personen am Hektarpunkt i (maxi - mal 100%) |
| %HSDi | Prozentsatz der durch Fluglärm nachts stark schlafgestörten Personen am Hektarpunkt i (maximal 100%) |
| D | Einfügungsdämpfung für den Übergang vom Aussen- zum Innenpegel; für gekipptes Fenster beträgt D rund –15 dB, bei Komfort- und Schalldämmlüftungen rund –25 dB. |
| dL | Integrand |
| HA | Anzahl der durch Fluglärm während des Wachzustands am Tag stark belästigten Personen, Berechnung gemäss Meta-Studie von H. M. E. Miedema und H. Vos, publiziert 1998 (Journal of the Acoustical Society of America 104, S. 3432–3445.) |
| Hi | Häufigkeitsverteilung der Maximalpegel am Hektarpunkt i |
| HSD | Anzahl der durch Fluglärm nachts stark schlafgestörten Per - sonen, Berechnung gemäss Feldstudie des Deutschen Zent - rums für Luft- und Raumfahrt, publiziert 2004 (Forschungs - bericht 2004–2007/D, Band 1, Zusammenfassung) |
| i j | Index für Hektarpunkt Index für Tagesstunde |
| LAS,max | A-bewerteter Maximalpegel mit der Zeitkonstante Slow ge - messen |
| Leq*16 | 16h-Mittelungspegel mit einem Malus von je 5 dB für die erste (T01) und letzte Tagesstunde (T16) |
| Leq8 | 8h-Mittelungspegel der Nacht von 22 bis 06 Uhr |
| LeqT01 | 1h-Mittelungspegel der ersten Tagessstunde von 06 bis 07 Uhr |
| LeqT16 | 1h-Mittelungspegel der letzten Tagessstunde von 21 bis 22 Uhr |
| Leqj | 1h-Mittelungspegel der Tagesstunden von 07 bis 21 Uhr (T02 bis T15) |
| lg | Logarithmus mit der Basis 10 |
| Npop,i | Einwohnerzahl am Hektarpunkt i |
| PAWR | Wahrscheinlichkeit einer zusätzlichen Aufwachreaktion durch ein Fluggeräusch |
| T01 | Tagesstunde von 06 bis 07 Uhr |
| T02 | Tagesstunde von 07 bis 08 Uhr |
| T15 | Tagesstunde von 20 bis 21 Uhr |
| T16 | Tagesstunde von 21 bis 22 Uhr |
| ZFI | Zürcher Fluglärm-Index |
Die in der Formel genannten Lärm-Mittelungspegelwerte (Leq)
sowie Maximalpegel (LAS,max)
werden nach den anerkannten Regeln der Akustik berechnet.
[1] OS 64, 646; Begründung siehe ABl 2009, 2254.
[2] LS 132. 2.
[3] LS 700. 1.
[4] LS 748. 1.
[5] SR 814. 41.