Vereinbarung über die Sanierung, Reinigung und Unterhalt des mittleren, begehbaren Rheinfallfelsens sowie touristische Schifffahrt zum Rheinfallbecken

(vom 30. Mai 2024 / 12. Juni 2024)[1]

Die Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich vereinbaren:

1 Allgemeine Bestimmungen

Zweck, Geltungsbereich

Art. 1

1

Diese Vereinbarung bezweckt die Sicherstellung der Sanierung, Reinigung und des Unterhaltes des mittleren, begehbaren Rheinfallfelsens und seiner Verkehrsanlagen (Landesteg und Treppen) durch die vertragsschliessenden Kantone.

2

Diese Vereinbarung bezweckt auch die Klärung der touristischen Schifffahrt im Rheinfallbecken zwischen den Uferseiten der beiden Kantone und dem Rheinfallfelsen. Damit wird eine gemeinsame Tourismusdestination mit langfristiger Klärung der Abgeltung der Schifffahrten angestrebt.

Eigentum

Art. 2

1

Die Eigentumsgrenze verläuft gemäss der Hoheitsgrenze zwischen den Kantonen.

2 Sanierung, Reinigung und Unterhalt des mittleren, begehbaren Rheinfallfelsens

Abgrenzung Sanierung und Unterhalt

Art. 3

1

Als Sanierung gelten alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Gewährleistung oder Wiederherstellung der Stabilität des Felsens an sich.

2

Als Unterhalt gelten alle Arbeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen sowie dem baulichen Unterhalt (Bestandserhaltung oder Ersatz) der Landestelle, Treppe und Aussichtsplattform des Felsens.

Sanierung des Rheinfallfelsens

Art. 4

1

Zuständig für allfällige Sanierungen des Rheinfallfelsens ist das Hochbauamt des Kantons Zürich. Sanierungsarbeiten können nur mit dem Einverständnis des Kantons Schaffhausen beschlossen und durchgeführt werden.

2

Sanierungen können ebenfalls als notwendige Massnahmen aus der sicherheitstechnischen Überwachung des Rheinfallfelsens resultieren, welche in einer separaten Vereinbarung zwischen den zuständigen Amtsstellen der Kantone Zürich (Hochbauamt) und Schaffhausen (Tiefbau) zu regeln ist.

3

Die Kosten werden von den Kantonen je zur Hälfte getragen.

Reinigung und Unterhalt des Rheinfallfelsens

Art. 5

1

Zuständig für die Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten des Rheinfallfelsens ist der Kanton Schaffhausen.

2

Die Kosten werden von den Kantonen je zur Hälfte getragen.

3 Touristische Schifffahrten im Rheinfallbecken

Grundangebot

Art. 6

1

Das Grundangebot setzen die Parteien (seitens Kanton Zürich das Immobilienamt, Abteilung Portfoliomanagement, seitens Kanton Schaffhausen Baudepartement) gemeinsam und einheitlich fest. Dabei soll stets der Gedanke der Schaffung einer gemeinsamen Tourismusdestination im Vordergrund stehen.

2

Schifffahrten sollen von beiden Kantonsseiten angeboten werden, damit eine Anbindung des Rheinfallfelsens sowie Rundfahrten von beiden Kantonsteilen einfach und ohne Mehrkosten bei einem Umstieg möglich sind.

3

Das anzubietende Grundangebot kann nur mit Einverständnis beider Kantone verändert werden.

Ticketing

Art. 7

1

Ein einheitliches Ticketing zur Kombination von Angeboten auf beiden Seiten soll eingeführt werden und auf beiden Kantonsseiten zum Verkauf zur Verfügung stehen. Dabei steht insbesondere die Kombination von Schifffahrtsleistungen mit weiteren Angeboten im Zentrum.

2

Das Konzept sowie die Umsetzung sind durch die Kantone (seitens Kanton Zürich das Immobilienamt, Abteilung Portfoliomanagement, seitens Kanton Schaffhausen Baudepartement) gemeinsam zu bestimmen.

3

Die Kantone können zusammen eine Preisunter- und -obergrenze vorsehen.

Abgeltung

Art. 8

1

Die vereinbarten Abgeltungen der Felsenfahrt erhalten die Kantone je zur Hälfte.

Ausschreibung

Art. 9

1

Die Bereitstellung des touristischen Schifffahrtsangebots im Rheinfallbecken soll auf dem Weg der Ausschreibung erfolgen beziehungsweise als Sondernutzung einer öffentlichen Sache (Sondernutzungskonzession) vergeben werden.

2

Der Kanton Schaffhausen übernimmt die Federführung der Ausschreibung. Der Kanton Zürich ist im Verfahren in geeigneter Weise einzubeziehen.

3

Der Kanton Schaffhausen legt mit dem Anbieter des touristischen Schifffahrtsangebots nach Rücksprache mit dem Kanton Zürich Bestimmungen über die Sicherheit rund um das Schifffahrtsangebot schriftlich fest.

4

Art. 6 bis und mit Art. 10 dieser Vereinbarung sind erst nach Ablauf der bestehenden Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Betreiber der touristischen Schifffahrten zum Rheinfallfelsen anzuwenden, konkret ab dem 1. Januar 2025.

Bootsanlegestellen

Art. 10

1

Die Kantone sind für die Bewilligung für die im eigenen Kantonsgebiet liegenden Bootanlegestellen zuständig.

4 Schlussbestimmungen

Vereinbarungsbeginn, Laufzeit und Kündigung

Art. 11

1

Diese Vereinbarung tritt nach beidseitiger Unterzeichnung mit dem Vorbehalt der für jede Vertragspartei vorgeschriebenen Genehmigung rückwirkend auf den 1.1. 2024 unbefristet in Kraft.

2

Diese Vereinbarung kann durch beide Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Änderung des Vertrages

Art. 12

1

Eine Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und die Zustimmung beider Kantone mit der für jede Vertragspartei vorgeschriebenen Genehmigung.

Information

Art. 13

1

Die Parteien sichern sich sämtliche zur Erfüllung der Vereinbarung notwendigen Informationen zu.

Haftung

Art. 14

1

Grundsätzlich richten sich die Verantwortlichkeiten nach der Hoheitsgrenze gemäss Art. 2.

2

Gegenüber Schadenersatzansprüchen von Dritten aus Verletzung der Werkeigentümerpflichten beim Rheinfallfelsen haften die Vertragsparteien solidarisch und zu gleichen Teilen.

Verfahren bei Streitigkeiten

Art. 15

1

Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Die Zürcher Baudirektion sowie das Schaffhauser Baudepartement bezeichnen zu diesem Zweck je einen Vertreter.


[1] OS 79, 213.

747.61 – Versionen

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