Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen, Schwyz und Zürich und der Schweizerischen Südostbahn betreffend den Umbau der Verkehrswege über den Zürichsee von Rapperswil bis Pfäffikon/SZ (Seedammvertrag)

(vom 18. Juni 1938)[1][4]

Art. 1. Die Vertragspartner kommen überein, die Seedammstrasse zwischen Rapperswil und Gwatt bei Pfäffikon (Schwyz) und das Trasse der Schweizerischen Südostbahn von Rapperswil bis Pfäffikon (Schwyz) auf der Grundlage des Projektes vom Mai 1932 entsprechend den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages umzubauen, um sie den Bedürfnissen des neuzeitlichen Verkehrs anzupassen, unter Wahrung der Wasserdurchflussmöglichkeit vom Obersee in den Untersee, dergestalt, dass keine Verschlechterung der Stauverhältnisse im Obersee eintritt, und unter Wahrung der Belange der Schifffahrt durch Anlage eines Schifffahrtskanals durch die Hurdener Landzunge.

Unterhalt der neuen Seedammstrasse

Art. 2–12.[3]

Art. 13. Die Kantone St. Gallen und Schwyz übernehmen den Unterhalt des auf ihrem Staatsgebiet liegenden Teils der neuen Seedammstrasse und der dazugehörenden Damm- und Brückenteile, die damit in ihr Eigentum übergehen. . . .[3]

Die Schweizerische Südostbahn anderseits übernimmt den Unterhalt des Bahnkörpers und der dazugehörenden Damm- und Brückenteile, die damit in das Eigentum der Schweizerischen Südostbahn übergehen.

Unterhalt und Beleuchtung der Schifffahrtskanäle

Streitigkeiten rechtlicher Natur

Art. 14.

a.Die Kosten für den Unterhalt des bestehenden Hurdener Schifffahrtskanales werden gemäss bestehender interkantonaler Vereinbarung vom 2. Oktober 1908 gedeckt.

b.Für den neuen Schifffahrtskanal durch die Hurdener Landzunge in der Gegend des Frauenwinkels werden die Kosten des ordentlichen Unterhaltes durch den Kanton Schwyz, die Kosten des ausserordentlichen Unterhaltes durch die drei Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen zu gleichen Teilen getragen. Nachbaggerungen der Schifffahrtsrinne gelten als ausserordentlicher Unterhalt.

c.Art. 15. Treten in der Baukommission oder unter den Vertragspartnern Meinungsverschiedenheiten rechtlicher Natur über die Auslegung des Vertrages oder über andere mit dem Seedammbau zusammenhängende rechtliche Fragen auf, die nicht durch gütliche Verständigung erledigt werden können, so entscheidet darüber das Schweizerische Bundesgericht als Staatsgerichtshof (Art. 175 ff. OG).


[1] OS 40, 1390 und GS V, 665.

[2] LS 747. 5.

[3] Mit der Vollendung des Umbaues hinfällig geworden.

[4] Vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 4. Juni 1938, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 11. Juni 1938, vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 9. Juni 1938 und vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Südostbahn am 18. Juni 1938 genehmigt.

747.51 – Versionen

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