Gesetz über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuergesetz)

(vom 1. Dezember 1996)[1]

Steuerpflicht

§ 1.

Für Schiffe, die im Kanton Zürich immatrikuliert sind oder mit Standort im Kanton Zürich auf öffentlichen Gewässern in Betrieb gesetzt werden, wird vom Halter eine jährliche Steuer erhoben.

Ausnahmen von der Steuerpflicht

§ 2.

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

a.die Schiffe des Bundes, des Kantons und der Gemeinden;

b.Schiffe der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;

c.schwimmende Geräte.

Steuertarif

§ 3.

1

Die jährliche Steuer beträgt: Fr.

a. für Ruderboote und ähnliche Schiffe: Grundtaxe30.00
b. für Motor- und Segelschiffe: Grundtaxe30.00
Zuschlag je volles und angebrochenes kW Motorenleistung bis 100 kW Leistung3.50
– 101 bis 200 kW Leistung4.60
– 201 bis 300 kW Leistung5.70
– 301 bis 400 kW Leistung6.80
– 401 bis 500 kW Leistung7.90
– über 500 kW Leistung9.00
c. für Fahrgastschiffe:
Grundtaxe30.00
Zuschlag je volles und angebrochenes kW Motorenleistung3.50
d. für Güterschiffe:
Grundtaxe30.00
Zuschlag ohne Motoren je Tonne Nutzlast1.00
Zuschlag mit Motoren je Tonne Nutzlast2.00
e. für Kollektiv-Schiffsausweise: gültig für motorlose Schiffe und motorisierte Schiffe bis 30 kW Motorenleistung400.00
gültig für Motorschiffe über 30 kW Motorenleistung1200.00

2

Für Halter von mehr als zehn Schiffen wird die Grundtaxe für das elfte und jedes weitere Schiff um 50% herabgesetzt.

3

Der Regierungsrat legt die Steuer für Schiffe mit besonderer Bau- oder Antriebsart im Rahmen der Ansätze nach Abs. 1 fest.

4

Der Regierungsrat ist ermächtigt, Steuervergünstigungen durch Verordnung zu beschliessen, um den Anliegen des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.

Steuerindexierung

§ 4.

1

Die Steueransätze entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 143.1 Punkten am 30. Juni 1996 (Basisindex Dezember 1982 = 100 Punkte).

2

Verändert sich der Index um 10 Punkte, so ist der Kantonsrat ermächtigt, die Steuer auf die nächstfolgende Steuerperiode anzupassen.

Ausdehnung der Steuerpflicht

§ 5.

Der Regierungsrat kann die Steuerpflicht im Rahmen des Bundesrechts auf Schiffe ausdehnen, die ihren Standort nicht im Kanton Zürich haben und nur vorübergehend auf zürcherischen Gewässern eingesetzt werden. Die Steuern für solche Schiffe dürfen die Ansätze gemäss § 3 Abs. 1 nicht übersteigen.

Steuerperiode

§ 6.

1

Die Steuer ist jeweils für ein Kalenderjahr im Voraus bis spätestens 31. März zu entrichten.

2

Wird ein Schiff erstmals im Kanton Zürich immatrikuliert, ist die Steuer bei der Ausweiserteilung zu entrichten.

3

Wird ein Schiff erst nach dem 31. August immatrikuliert, so ermässigt sich die Steuer auf die Hälfte.

4

Wird der Schiffsausweis bis zum 31. März zurückgegeben, muss für das laufende Kalenderjahr keine Steuer entrichtet werden.

Veränderungen während der Steuerperiode

§ 7.

1

Bei Rückgabe oder Entzug des Schiffsausweises, bei Ausserbetriebsetzung oder Halterwechsel des Schiffes nach dem 31. März erfolgt keine Rückerstattung der Steuer.

2

Bei Wechsel des Halters wird die bereits entrichtete Steuer dem neuen Halter angerechnet.

3

Werden nach dem 31. März Veränderungen am Schiff vorgenommen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, ist die Differenz nachzuzahlen oder zurückzuerstatten.

4

Der Regierungsrat regelt im Rahmen des Bundesrechts die Steuerrückerstattung, wenn ein Schiff mit Standort im Kanton Zürich länger als einen Monat in einem anderen Kanton verwendet und dort besteuert wird.

5

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes über die Besteuerung der Schiffe, deren Standort in einen anderen Kanton verlegt wird.

Erlass ergänzender Vorschriften

§ 8.

1

Der Regierungsrat erlässt ergänzende Vorschriften, namentlich über Veranlagung, Bezug und Verjährung der Steuer.

2

Er bezeichnet die mit dem Steuerbezug betraute kantonale Amtsstelle.

Verletzung der Steuerpflicht Sanktionen

§ 9.

1

Schiffe, die der Steuerpflicht unterstehen, dürfen nach dem 31. März nicht in Betrieb gesetzt werden, bevor die Steuer entrichtet ist.

2

Der Schiffsausweis für Schiffe, die der Steuerpflicht unterstehen, kann verweigert oder entzogen werden, wenn der Halter mit der Entrichtung der Steuer im Rückstand ist.

3

Bei unberechtigter Inbetriebsetzung eines Schiffes oder bei anderweitiger Umgehung der Steuerpflicht sind die entsprechenden Steuern unabhängig von einer Bestrafung nachzuzahlen.

Strafbestimmungen

§ 10.

1

Wer ein Schiff, das der Steuerpflicht untersteht, nach dem 31. März in Betrieb setzt, bevor die Steuer entrichtet ist, wird mit Busse bestraft.[4]

2

Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt den Statthalterämtern.

Verteilung des Steuerertrags

§ 11.

Vom Reinertrag der Steuer erhalten der Kanton und die Stadt Zürich je vier Zehntel. Die restlichen zwei Zehntel werden zu gleichen Teilen an die Gemeinden ausgerichtet, die verpflichtet sind, einen Seerettungsdienst zu unterhalten.

Änderung bisherigen Rechts

§ 12.

Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 2. September 1979 wird wie folgt geändert: . . .[3]

Inkrafttreten

§ 13.

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[2].


[1] OS 54, 25.

[2] In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 28).

[3] Text siehe OS 54, 25.

[4] Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.

747.12 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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01701.07.2003Version öffnen