Schifffahrtsverordnung[18]
(vom 7. Mai 1980)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt[5] und das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht[4]
I. Geltungsbereich und Zuständigkeit
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Schifffahrt auf den zürcherischen Gewässern, soweit nicht internationale Vereinbarungen und darauf beruhende Vorschriften (Rhein), Bundesrecht und interkantonale Vorschriften (Zürichsee) unmittelbar Anwendung finden.
Strassenverkehrsamt
Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug des Schifffahrtsrechtes dem Strassenverkehrsamt.
Ihm obliegt insbesondere:
a.die Durchführung der Führerprüfungen sowie die Erteilung der Ausweise für Schiffsführer und Besatzungen,
b.die Durchführung der Schiffsprüfungen, die es in den Standortgemeinden der Schiffe vornehmen kann, sowie die Erteilung der Schiffsausweise und Kennzeichen,
c.der Entzug von Ausweisen für Schiffsführer und Besatzung sowie die Verwarnungen in leichten Fällen,
d.der Entzug von Schiffsausweisen,
e.die Bewilligung von Personentransporten mit Güterschiffen,
f.die Bewilligung von Transporten mit Schiffen oder Verbänden, welche die Verkehrsvorschriften nicht einhalten können, von schwimmenden Anlagen und von Schiffen oder Schiffskörpern ohne Schiffsausweis, sowie von Versuchsfahrten,
g.die Bewilligung von besonderen Sichtzeichen für Schiffe, die vor Wellenschlag geschützt werden müssen,
h.die Festsetzung des Bestandes der Besatzung auf Güterschiffen, schwimmenden Geräten, Schleppern und Schubbooten,
i.die Führung des Schiffsregisters.
Ufergemeinden
Den Ufergemeinden obliegt es, nach Massgabe von Art. 6 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt[8] festgefahrene, gesunkene oder betriebsuntaugliche Schiffe und andere Gegenstände, welche die Schifffahrt behindern oder gefährden, zu entfernen. Sie können dazu die Kantonspolizei[18] anfordern.
Im Übrigen obliegt ihnen der Vollzug der Schifffahrtsvorschriften in polizeilicher Hinsicht, soweit diese Aufgaben nicht vom Kanton wahrgenommen werden.
Kantonspolizei und Stadt Zürich
Die Bewilligung für nautische Veranstaltungen wird erteilt durch
a.die Stadt Zürich auf ihrem Gebiet, wobei sie die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen, deren Kurslinien im Bereich der Veranstaltung liegen, anhört,
b.die Kantonspolizei auf dem übrigen Kantonsgebiet, wobei sie die Ufergemeinde, das Amt für Landschaft und Natur (ALN), das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen, deren Kurslinien im Bereich der Veranstaltung liegen, anhört.
Die Kantonspolizei und die Stadt Zürich beziehen für ihre Amtshandlungen Gebühren nach dieser Verordnung.
II. Praktische Seglerprüfung
Fachkommission
Die Sicherheitsdirektion[16] kann die Durchführung der praktischen Prüfung zur Erteilung des Schiffsführerausweises der Kategorie D einer Fachkommission übertragen.
Deren Prüfungsberichte werden für die Erteilung der Führerausweise anerkannt.
Aufsicht
III. Besondere örtliche Anordnungen, Signalisation und Beleuchtung
Besondere örtliche Anordnungen
a. Grundsatz
Der Erlass besonderer örtlicher Anordnungen im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt[5] ist Sache der Kantonspolizei[18].
b. Ausnahmen
In besonderen Fällen, namentlich zur sofortigen Behebung unvorhergesehen eingetretener Gefahren für den Schiffsverkehr und die Umwelt, können Organe des Strassenverkehrsamtes[18], der Kantonspolizei[18], der Ufergemeinden und des Seerettungsdienstes an Ort und Stelle die erforderlichen Massnahmen treffen.
c. Sperrgebiete
Für die vorübergehende oder periodische Sperrung begrenzter Seeflächen ist die Ufergemeinde zuständig, soweit damit der Bereich öffentlicher Badeanlagen und Badeplätze abgegrenzt wird. Vorbehalten bleibt die vorgängige Erteilung einer wasserrechtlichen Konzession.
d. Vollzug
Besondere örtliche Anordnungen, die durch Verbots- oder Gebotssignale angezeigt werden, sind von der anordnenden Behörde im amtlichen Publikationsorgan der Ufergemeinde zu veröffentlichen, wenn sie länger als 30 Tage bestehen sollen oder sich periodisch wiederholen.
Verbots- und Gebotssignale dürfen erst angebracht werden, wenn die zuständige Behörde verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die eine allgemeine Vorschrift an Ort und Stelle anzeigen.
Die Kosten der Veröffentlichung und der Signalisation trägt die anordnende Behörde. Sie kann sie demjenigen verrechnen, der die überwiegende Ursache für die Anordnung gesetzt hat oder in dessen direktem Interesse sie ergeht.
Hinweissignale und andere Anzeigen
Die Bezeichnung der Untiefen, welche die Schifffahrt behindern, und das Anbringen weiterer für die Schifffahrt erforderlicher Signale und Anzeigen sind Sache der Kantonspolizei[18], soweit dies nicht gemäss § 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt[5] den Ufergemeinden, den öffentlichen Schifffahrtsunternehmen oder anderen Interessierten obliegt.
Beleuchtung
Die Kantonspolizei bestimmt die Stellen und Signale, die nachts durch Lichter zu kennzeichnen oder zu beleuchten sind. Sie hört vor ihrem Entscheid die Ufergemeinde und die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen an.
IV. Sturmwarnung und Seerettung
Anwendbares Recht und Zuständigkeit
Für Sturmwarnung und Seerettung auf dem Greifensee und dem Pfäffikersee finden die interkantonalen Vorschriften für den Zürichsee[6] sinngemäss Anwendung.
Die Kantonspolizei[18] organisiert den öffentlichen Sturmwarndienst für den Zürichsee, den Greifensee und den Pfäffikersee.
Für den Seerettungsdienst der Ufergemeinden des Zürichsees, des Greifensees und des Pfäffikersees gelten zusätzlich die §§ 15–20.
Seerettungsdienst
a. Dienstbereitschaft
Der Seerettungsdienst ist das ganze Jahr aufrechtzuerhalten. Vom 1. April bis 31. Oktober haben an Samstagen und Sonntagen sowie an den übrigen Ruhetagen tagsüber mindestens zwei Mann auf Pikett zu stehen.
b. Bestand
Der Bestand der Mannschaft hat in jedem Seerettungsdienst mindestens sechs Mann zu betragen.
c. Übungen und Kurse
Jedes Jahr sind mindestens vier Übungen durchzuführen, wovon eine Hauptübung. Die Kantonspolizei[18] hat auf Ersuchen geeignete Fachleute zur Instruktion abzuordnen.
Der Mannschaft soll ferner die Teilnahme an Lebensrettungskursen ermöglicht werden.
d. Versicherungen
Auf Kosten der Ufergemeinde ist die Mannschaft für die Folgen dienstlicher Unfälle und Erkrankungen ausreichend zu versichern. Ferner ist eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, welche die Haftpflicht des Seerettungsdienstes und seiner Mannschaft gegenüber Dritten in angemessenem Rahmen deckt.
e. Kontrollstelle
Jede Ufergemeinde bezeichnet eine Kontrollstelle, welche mindestens einmal jährlich die Bereitschaft der Mannschaft und die Ausrüstung inspiziert. Über diese Inspektion erstattet die Kontrollstelle dem Gemeinderat Bericht. Stellt sie Mängel fest, so veranlasst sie deren Behebung.
f. Übrige Gemeinden
Für die Gemeinden an den übrigen Gewässern, die nicht zur Führung eines Seerettungsdienstes verpflichtet sind, bleibt § 74 des Gemeindegesetzes[2] vorbehalten.
§§ 21–25.[12]
V. Seegfrörni
Anordnungen
Bei Seegfrörni treffen die Ufergemeinden die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Ufervegetation erforderlichen Anordnungen. Sind umfangreiche Sicherheitsmassnahmen notwendig, können sie hiefür die Feuerwehr und die örtlichen Schutz- und Rettungsdienste beiziehen.
Sie können insbesondere das Begehen und Befahren der Eisfläche oder der Ufervegetation einschränken oder verbieten und Veranstaltungen oder Verrichtungen, die den Verkehr auf der Eisfläche oder die Tragfähigkeit des Eises gefährden, untersagen.
Verkehr mit Motorfahrzeugen
Das Befahren der Eisfläche und der Ufervegetation mit Fahrzeugen und Geräten mit Maschinenantrieb ist verboten. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der Polizei, Rettungs- und Reinigungsdienste.
VI. Beschränkungen der Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern mit Ausnahme des Zürichsees und des Rheins
1. Allgemeine Beschränkungen für fliessende und stehende Gewässer
Geschwindigkeitsbeschränkung
Die Geschwindigkeit der Schiffe mit Maschinenantrieb ist unter Vorbehalt der Bundesvorschriften über die Häfen und die Uferzone auf 20 km/h beschränkt. Auf fliessenden Gewässern ist dabei die Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer massgebend.
Von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen sind die Schiffe der Polizei, des Rettungsdienstes und der staatlichen Fischereiaufseher, soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern.
Weitere Beschränkungen
a. Auf fliessenden Gewässern
Zur Schonung der Ufervegetation, der Fisch- und Vogelbrut sowie der Ufer muss mit Schiffen auf den fliessenden Gewässern nach Möglichkeit in der Mitte zwischen den Ufern gefahren werden. Ist das Fahren in Ufernähe unumgänglich, ist schädigender Wellenschlag zu vermeiden.
Das Fahren mit Schiffen mit Maschinenantrieb bedarf auf den fliessenden Gewässern mit Ausnahme der Limmat oberhalb der Münsterbrücke in Zürich einer Bewilligung des ALN.
b. Auf stehenden Gewässern
Wer stehende Gewässer, ausgenommen den Greifensee, den Pfäffikersee und den Türlersee, mit Schiffen oder Schwimmkörpern befahren will, bedarf einer Bewilligung des ALN.
Vorbehalt für Schutzgebiete
Für die Gewässer in den Schutzgebieten[11] bleiben die Sondervorschriften des Kantons und der Gemeinden vorbehalten.
2. Besondere Beschränkungen für den Greifensee, den Pfäffikersee und den Türlersee
Verbot einzelner Schiffsarten
Diese Gewässer dürfen nicht befahren werden mit
a.Schiffen von mehr als 7,5 m Länge oder mehr als 2,5 m Breite, ausgenommen Rennruderboote der üblichen Bauart,
b.Schiffen mit festen oder beweglichen Aufbauten (einschliesslich Blachen) von mehr als 1,5 m Höhe über der Wasserlinie,
c.Pedalos und ähnlichen Fahrzeugen,
d.beweglichen Flossen.
Desgleichen ist jedes Stationieren solcher Schiffe und Schwimmkörper auf diesen Gewässern untersagt.
Schiffe mit Maschinenantrieb
Das Fahren mit Schiffen mit Maschinenantrieb bedarf der Bewilligung des ALN. Das Stationieren von Schiffen richtet sich nach der Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 1992[7].
Wassern
Schiffe und Schwimmkörper jeder Art dürfen nur im Bereich der Hafenanlagen und an den vom ALN[18] bezeichneten weitern Stellen ins Wasser oder an Land gebracht werden.
Stationieren
Das Verankern und das Stationieren von Schiffen und Schwimmkörpern jeder Art sind, soweit sie nicht durch andere Vorschriften vollständig untersagt sind, nur an den vom AWEL[18] bewilligten Orten gestattet.
Ausnahmen
Wenn besondere Verhältnisse, namentlich öffentliche Interessen es rechtfertigen, kann die für die Bewilligung zuständige Stelle unter sichernden Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abschnittes bewilligen.
VII. Gebühren
Gebührentarif
Es werden folgende Gebühren erhoben:
| a. Führer- und Schiffsausweise |
|---|
| AusfertigungFr. 40 bis Fr. 70 |
| Änderung oder ErsatzFr. 20 bis Fr. 50 |
| Zuschlag für erstmalige Zulassung eines typengeprüften SchiffesFr. 30 bis Fr. 100 |
| b. Schiffsführerprüfungen |
| TheorieprüfungenFr. 30 bis Fr. 160 |
| Praktische Prüfungen je nach KategorieFr. 100 bis Fr. 500 |
| c. Schiffsprüfungen |
| Schiffe ohne MaschinenantriebFr. 30 bis Fr. 50 |
| Schiffe mit Maschinenantrieb je nach Länge und LeistungFr. 50 bis Fr. 250 |
| Segelschiffe ohne Maschinenantrieb je nach LängeFr. 30 bis Fr. 120 |
| Segelschiffe mit Maschinenantrieb je nach LängeFr. 50 bis Fr. 180 |
| Güterschiffe und schwimmende GeräteFr. 70 bis Fr. 250 |
| Zuschlag für die erstmalige Zulassung nicht typengeprüfter SchiffeFr. 30 bis Fr. 140 |
| Nachkontrollen oder TeilprüfungenFr. 20 bis Fr. 140 |
Wer einem Aufgebot zur Schiffsführer- oder Schiffsprüfung auf den festgesetzten Termin nicht Folge leisten kann und dies der aufbietenden Amtsstelle nicht eine Woche zuvor mitteilt, hat die volle Gebühr zu entrichten.
Besondere Untersuchungen
Für die Prüfung von Schiffen in der Werft oder an Land wird neben der ordentlichen Gebühr ein Zuschlag von Fr. 30 bis Fr. 80 je angebrochene halbe Stunde zusätzlichen Zeitaufwandes, einschliesslich Reisezeit sowie allfälliger Kosten, erhoben.
Andere Amtshandlungen
Für weitere Amtshandlungen aufgrund der eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Schifffahrtsvorschriften können Gebühren bis Fr. 1500 erhoben werden.
Ermässigung
Führt ein Halter bei der periodischen Prüfung gleichzeitig mindestens fünf Schiffe vor, so wird die Gebühr vom zweiten Schiff an auf 75 Prozent ermässigt.
Berufsfischer haben für die Untersuchung ihrer der Berufsausübung dienenden Schiffe nur die halbe Gebühr zu entrichten.
VIII. Verschiedene Vorschriften
Schleppangelfischerei
Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, ist Art. 53 Abs. 1 lit. a der eidgenössischen Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978[9] nicht anwendbar.
Ausländische Schiffe
Die Bewilligung zur Inbetriebnahme von Schiffen mit ausländischem Standort auf zürcherischen Gewässern mit Ausnahme des Rheins wird durch das Strassenverkehrsamt[18] erteilt.
Übertretungen
Zur Untersuchung und Beurteilung von Übertretungen der eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Vorschriften über die Schifffahrt auf zürcherischen Gewässern sind zuständig:
a.für das Gebiet der Stadt Zürich das Stadtrichteramt im Rahmen seiner Strafbefugnis,
b.[20] in den übrigen Fällen die Statthalterämter.
IX. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:
a.die Vollziehungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 22. Dezember 1966,
b.die Verordnung über die Schifffahrt auf dem Greifensee, dem Pfäffikersee, den Kleinseen und den fliessenden Gewässern vom 7. Dezember 1967.
Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Schifffahrt auf dem Rhein vom 10. Juni 1971 wird wie folgt geändert: . . .
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 21 bis 25 am 1. Juni 1980 in Kraft.
Die §§ 21 bis 25 (Vorschriften über die Kostenbeiträge) treten am 1. Januar 1981 in Kraft.
[1] OS 47, 401 und GS V, 638.
[2] LS 131. 1.
[3] Obsolet.
[4] LS 700. 1.
[5] LS 747. 1.
[6] LS 747. 2.
[7] LS 747. 4.
[8] SR 747. 201.
[9] SR 747. 201. 1.
[10] Gegenstandslos durch Aufhebung der Rheinschifffahrtsverordnung auf 18. September 1991 (OS 51, 804).
[11] In Schutzgebieten, die auf kantonalen Verordnungen beruhen, befinden sich zurzeit folgende Gewässer: Der Greifensee, der Türlersee, der Hüttnersee, der Pfäffikersee, die Katzenseen, das Neeracherried, die Altläufe der Limmat im Naturschutzreservat Dietikon, der Lützelsee, der Seeweidsee und das Uetzikerried, die Weiher im Eigental, die Altläufe der Glatt. Weitere Kleinseen und Weiher sind durch Gemeindebeschlüsse unter Schutz gestellt.
[12] Aufgehoben durch RRB vom 5. März 1997 (OS 54, 87). In Kraft seit 1. April 1997.
[13] Fassung gemäss RRB vom 21. März 2001 (OS 56, 515). In Kraft seit 1. April 2001.
[14] Aufgehoben durch RRB vom 21. März 2001 (OS 56, 515). In Kraft seit 1. April 2001.
[15] Fassung gemäss RRB vom 18. Dezember 2002 (OS 57, 399). In Kraft seit 1. April 2003.
[16] Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.
[17] Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.
[18] Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 381; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.
[19] Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 381; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.
[20] Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 817; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.