Einführungsverordnung zur Seilbahnverordnung (ESebV)[4]

(vom 23. November 1977)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 4 Abs. 4 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung)[3][4] beschliesst:

§ 1.

Der Kanton Zürich tritt dem Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951/ 27. November 1972[2] bei.

§ 2.

Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte unterstehen dem Konkordat vom 15. Oktober 1951 / 27. November 1972[2], dessen Reglement vom 15. Oktober 1954/ 27.November 1972 (nicht veröffentlicht) und dieser Verordnung.

§ 3.[4]

1

Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Seilbahnen und Skilifte bedürfen einer kantonalen Bewilligung.

2

Das Amt für Mobilität[5] erteilt nach Anhören der Baudirektion sämtliche für die Anlage erforderlichen Bewilligungen. Es entscheidet über die Einsprachen.

3

Das Amt ist für Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Erteilung, Erneuerung, Änderung, Übertragung oder dem Widerruf von Konzessionen des Bundes zuständig.

§ 4.

Mit dem Bau der Anlage darf erst begonnen werden, wenn die kantonale Baubewilligung erteilt ist.

§ 5.

1

Jedes Gesuch für eine Baubewilligung muss, vom Gesuchsteller unterschrieben und datiert, dem Amt für Mobilität[5] in zwei Exemplaren eingereicht werden.[4]

2

Dem Gesuch sind beizulegen:

a.Beschreibung der Anlage mit technischem Bericht,

b.Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan und Rentabilitätsberechnung,

c.Übersichtsplan (Landeskarte der Schweiz 1: 25 000 oder 1: 50 000) mit eingezeichnetem Trasse der Transportanlage sowie ein Längenprofil im Massstab 1:1000 oder 1: 500, je in siebenfacher Ausführung,

d.Skizzen von Wagen, Antrieb und Zwischenstützen.

§ 6.

Das Gesuch ist in den Gemeinden, in denen die Anlage errichtet und betrieben werden soll, unter Beilage der Pläne während 20 Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

§ 7.

1

Jedes Gesuch für eine Betriebsbewilligung muss, vom Gesuchsteller unterzeichnet und datiert, dem Amt für Mobilität[5] in zwei Exemplaren eingereicht werden.[4]

2

Dem Gesuch sind beizulegen:

a.Bericht der technischen Kontrollstelle über die Betriebsbereitschaft der Anlage,

b.Nachweis eines Versicherungsabschlusses zur Deckung der den Fahrgästen und Drittpersonen durch den Betrieb der Anlage zugefügten Personen- und Sachschäden (Haftpflichtversicherung),

c.Nachweis eines Versicherungsabschlusses zur Deckung der Folgen von Betriebsunfällen des eigenen Personals (Unfallversicherung), sofern das Personal nicht der SUVA untersteht,

d.bei Skiliften Nachweis eines Versicherungsabschlusses zur Deckung von Personen- und Sachschäden von Drittpersonen auf markierten und hergerichteten oder überwachten Skipisten (Pistenhaftpflichtversicherung),

e.Betriebsreglement,

f.Bezeichnung des verantwortlichen Betriebsleiters.

§ 8.

Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die kantonale Betriebsbewilligung erteilt ist.

§ 9.[4]

Das Amt für Mobilität[5] bestimmt je nach Umfang und Bedeutung der Anlage die minimale Höhe der zu versichernden Leistungen. Der Versicherer ist durch den Versicherungsnehmer zu verpflichten, das Aussetzen oder Aufhören der Versicherungen dem Amt für Mobilität[5] sofort zu melden.

§ 10.

Für kleinere und sonstwie nicht bedeutende Seilbahnen und kurze Skilifte (sog. Trainerskilifte) können den Betriebsinhabern in Abweichung von § 7 Erleichterungen gewährt werden.

§ 11.

Die Gebühr für die Erteilung einer Bau- oder Betriebsbewilligung beträgt Fr. 100 bis Fr. 1000. Die von der Konkordatsbehörde und der Kontrollstelle nach Konkordatsgebührenordnung verrechneten Beitragsleistungen und Gebühren für Dienstleistungen werden dem Bewilligungsnehmer mit einem Zuschlag von 20% belastet.

§ 12.

Schon bestehende Anlagen sind innert fünf Jahren den Vorschriften des Konkordats[2] und dessen Reglement anzupassen.

§ 13.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.


[1] OS 46, 672 und GS V, 633.

[2] LS 743. 1.

[3] SR 743. 011.

[4] Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 298; ABl 2010, 1127). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[5] Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 657; ABl 2020-12-11). In Kraft seit 1. Januar 2021.

743.2 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11101.01.2021Version öffnen
06901.07.201001.01.2021Version öffnen
00001.07.2010Version öffnen